JudikaturJustiz4Ob193/14g

4Ob193/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. G***** W*****, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in Wien, 2. P***** GmbH, *****, vertreten durch schwartz huber-medek partner rechtsanwälte og in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 120.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2014, GZ 13 R 39/14x 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Anträge der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortungen werden gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen kann immer nur anhand des konkreten Klagsvorbringens im Einzelfall geprüft werden. Ihre Beurteilung begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0037780, RS0116144; vgl auch RS0113563).

Ein „klassischer“ Fall einer Durchgriffshaftung (vgl dazu RIS Justiz RS0009107) liegt nicht vor, da die Beklagten unstrittig nie Gesellschafter oder Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin waren. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten seien „faktische Geschäftsführer“ der späteren Gemeinschuldnerin gewesen (vgl zu diesem Begriff RIS Justiz RS0119794), wird durch kein substantiiertes Vorbringen von Tatsachen schlüssig untermauert.

Dass die bloße Aufforderung des Erstbeklagten an den Geschäftsführer der Leasinggesellschaft, vom Totalunternehmervertrag mit der späteren Gemeinschuldnerin zurückzutreten, den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung durch Rechtsmissbrauch (§ 1295 Abs 2 ABGB) nicht erfüllt, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend erkannt. Es hat auch in vertretbarer Weise das Vorbringen zu einer angeblichen Schutzgesetzverletzung der Beklagten und zum Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter als unschlüssig beurteilt.

Ist der Schaden bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB hafte (RIS Justiz RS0018668 [T2]). Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend ein Feststellungsinteresse verneint.

Rechtssätze
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