BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt Eröffnung des InsolvenzverfahrensErster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen§ 69

§ 69Antrag des Schuldners

In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date