JudikaturJustiz3Ob232/11f

3Ob232/11f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen 9.759 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 9. September 2011, GZ 1 R 120/11g 23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 14. Februar 2011, GZ 8 C 362/10m 19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Ehegatte der Klägerin (die beiden sind nach wie vor miteinander verheiratet) hatte von Ende Jänner 2010 bis 27. April 2010 mit der Beklagten eine sexuelle Beziehung. Bei Aufnahme dieser Beziehung hat der Ehegatte der Klägerin der Beklagten erzählt, dass er seit zwei Jahren geschieden sei. Die beiden sind ab Ende Jänner 2010 als „offizielles Paar“ aufgetreten und haben viel gemeinsam unternommen (Skifahren, Radfahren, Spazieren, Joggen, Einkaufen, Ausgehen). Der Ehemann der Klägerin nächtigte etwa vier bis fünfmal pro Woche bei der Beklagten; seiner Ehefrau erzählte er beispielsweise, dass er zum Radfahren in der Toskana sei.

Erstmals hat die Beklagte in der zweiten Märzhälfte 2010 erfahren, dass der Ehemann der Klägerin verheiratet ist. Dieser versicherte ihr, dass seine Ehe seit zwei Jahren zerrüttet sei und er sich mit seiner Ehefrau dahin geeinigt habe, dass die Ehe Mitte April 2010 geschieden würde; eine Scheidungsvereinbarung sei bereits aufgesetzt. Daraufhin setzte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin ein Ultimatum dahin, dass sie die Beziehung im Hinblick auf den bereits vereinbarten Scheidungstermin aufrecht erhalten, sich aber von ihm trennen werde, wenn er sich Mitte April 2010 nicht scheiden lassen würde. Da der Scheidungstermin am 28. April 2010 von der Klägerin und ihrem Ehegatten nicht wahrgenommen wurde, kam es noch am selben Tag zur Trennung der Beklagten vom Ehemann der Klägerin. Letzterer hatte der Beklagten nie erzählt, dass er sich mit der Klägerin geeinigt hätte, die Ehe fortzuführen.

Die Klägerin, die im März 2010 vermutete, dass ihr Mann sie betrüge (wenn sie auch eine andere Frau als die Beklagte in Verdacht hatte), beauftragte ein Detektivbüro mit der Observation ihres Gatten, die von 19. März 2010, 16:00 Uhr, bis 19. April 2010, 22:00 Uhr, durchgeführt wurde und ergab, dass ihr Mann ein Verhältnis mit der Beklagten hat. Der Klägerin wurde für die Observation ein Betrag von 9.759 EUR in Rechnung gestellt, den sie auch bezahlt hat.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten weder durch einvernehmliche Gestaltung noch durch Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der jeweils andere sein Leben gestaltet.

Das Erstgericht wies das auf Ersatz der Detektivkosten gerichtete Klagebegehren ab. Eine Schadenersatzpflicht der Ehestörerin setze Verschulden voraus, sodass sie nur bei Kenntnis von der Ehe des Sexualpartners belangt werden könne; eine Erkundigungspflicht der Beklagten über den Familienstand ihres Sexualpartners bestehe nicht. Da die Beklagte aber bis zur zweiten Märzhälfte 2010 nichts von der Ehe gewusst habe, scheide ein Schadenersatzanspruch aus. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte die Beziehung bis zum Scheidungstermin am 28. April 2010 fortgeführt habe, zumal ihr der Ehegatte der Klägerin versichert habe, dass seine Ehe seit zwei Jahren zerrüttet sei und es am 28. April 2010 zur Scheidung kommen werde; weiters habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, die Beziehung unverzüglich zu beenden, wenn es am 28. April 2010 nicht zu einer Scheidung kommen sollte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die (von der Beklagten teilweise in der Berufungsbeantwortung bekämpften) Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Im Zeitpunkt der Aufnahme der sexuellen Beziehung zum Ehegatten der Klägerin sei mangels Kenntnis von seiner Ehe ein Verschulden der Beklagten zu verneinen. Auch die Weiterführung der sexuellen Beziehung über die zweite Märzhälfte 2010 hinaus sei der Beklagten nicht als Verschulden anzulasten, weil sie auf die konkreten Zusicherungen des Ehegatten der Klägerin vertrauen habe können, die weit über die allgemeinen Zusicherungen eines verheirateten Sexualpartners hinausgehen: Schließlich sei bereits ein Scheidungstermin für 28. April 2010 anberaumt gewesen, weshalb die Beklagte auf die sehr konkreten Zusicherungen vertrauen habe dürfen. Es sei ihr auch keine Leichtgläubigkeit vorzuwerfen, zumal sie dem Ehegatten der Klägerin ein Ultimatum dahin gesetzt habe, die Beziehung sofort zu beenden, wenn er sich nicht am anberaumten Scheidungstermin scheiden lasse. Als der Scheidungstermin geplatzt sei, habe die Beklagte die Konsequenzen gezogen und die Beziehung sofort beendet. Das Fortsetzen der Beziehung unter Setzung eines Ultimatums bis zum Scheidungstermin sei eine adäquate Reaktion der Beklagten auf das ursprüngliche Verschweigen der Ehe und stelle kein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten dar. Das Alleinverschulden treffe vielmehr den Ehegatten der Klägerin, der allein das Auflaufen der Detektivkosten herbeigeführt habe.

Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine Ehestörerin, die bei Aufnahme der ehewidrigen Beziehung keine Kenntnis von der Ehe gehabt habe, für Detektivkosten hafte, wenn sie bei späterer Kenntnisnahme der Ehe infolge der Versicherung ihres Sexualpartners, die Ehe sei zerrüttet und er werde sich scheiden lassen, und eines bereits angesetzten konkreten Scheidungstermins die Beziehung mit dem Ultimatum fortsetzen, sie zu beenden, wenn der Scheidungstermin nicht stattfinde. Diese Fallkonstellation habe über den Einzelfall hinausgehende weitreichende Bedeutung im Hinblick auf die Weiterentwicklung und Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung (4 Ob 166/02v, 4 Ob 52/06k und 2 Ob 111/10b).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Im Vordergrund der Revisionsausführungen steht das Argument, die Pflicht zur Achtung einer Ehe des Sexualpartners müsse im Sinne des Schutzes der Ehe immer dann eintreten, sobald der Ehestörerin das Bestehen der Ehe bekannt werde; andernfalls würde ein wissentlicher Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut akzeptiert. Das Vertrauen auf die Zusicherung des Sexualpartners, sich scheiden zu lassen, wirke nicht entlastend, abgesehen davon, dass die Beklagte nicht auf die Aussagen ihres Sexualpartners vertrauen habe dürfen, sondern selbst Erkundigungen über den Ehestand einholen hätte müssen. Ab Kenntnis vom Bestand der Ehe hätte die Beklagte die außereheliche Beziehung nicht mehr weiterführen dürfen, sondern sie bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse aussetzen müssen.

Dazu wurde erwogen:

1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage eines (Mit-)Verschuldens einer Ehestörerin an der (weiteren) Zerrüttung einer Ehe, sondern um den Ersatz von Kosten einer Observation des Ehemannes, die dessen sexuelle Beziehung zu einer Ehestörerin offengelegt hat. Dazu ist vorweg anzumerken, dass die Beauftragung mit der Observation zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beklagte noch nicht wusste, dass ihr Sexualpartner verheiratet ist. Die diesbezügliche Unklarheit über den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Ehe wirkt sich nach den Beweislastregeln so aus, dass eine Kenntnisnahme erst nach der Beauftragung des Detektivs erfolgte.

Bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation kann eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin aufgewendeten Detektivkosten nur darin begründet sein, dass sie die sexuelle Beziehung zum Ehemann der Klägerin aufgrund dessen Zusicherungen in Richtung Ehezerrüttung und Ehescheidung vorerst weiterführte, nachdem sie von dessen aufrechter Ehe erfahren hatte.

2. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (§ 92 Abs 3, § 97 ABGB) können die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander (§ 90 ABGB) während aufrechter Ehe nicht eingeklagt werden (RIS Justiz RS0113177). Dies gilt aber nicht für vermögensrechtliche Ansprüche oder für Ansprüche aus der Verletzung absoluter Rechte (5 Ob 117/99p = SZ 73/28; 6 Ob 124/02g = SZ 2003/16; Koch in KBB 3 § 90 ABGB Rz 8). In der Entscheidung 3 Ob 505/96 = SZ 70/163, in der es um die schadenersatzrechtlichen Folgen der Verletzung der mütterlichen (Mit-)Obsorge für das gemeinsame Kind durch den Vater ging, sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass als Grundlage für den Ersatz des begehrten reinen Vermögensschadens nur die Verletzung eines absoluten Rechts in Betracht kommt. Im Schrifttum wurde gefolgert, dass der Oberste Gerichtshof dem Treuegebot des § 90 Abs 1 ABGB auch eine wirtschaftliche Komponente zumisst ( Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.00 § 1311 Rz 44); der Schutzzweck des § 90 ABGB erfasst demnach bei begründetem Verdacht des Ehebruchs auch den Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten gegenüber dem Ehegatten (2 Ob 523/81; RIS Justiz RS0022959). Welser (Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 1 [8]) hat diesen Ersatzanspruch dem „Abwicklungsinteresse“ im Gegensatz zum „Bestandinteresse“ zugeordnet. Dieser Unterscheidung ist der Oberste Gerichtshof (auch) in der Entscheidung 6 Ob 124/02g = SZ 2003/16 gefolgt (siehe im Übrigen RIS Justiz RS0108842); in diesem Fall machte die Klägerin allerdings weder den einen noch den anderen Anspruch geltend, sondern begehrte von ihrem untreuen Ehemann Schmerzengeld für eine (deliktisch) zugefügte Körperverletzung. Obiter wird aber ausgeführt, dass den sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Rechten „absoluter Schutz“ zukommt, dies unter Berufung auf RIS-Justiz RS0108842 und Koziol , Haftpflichtrecht I³ 8/48. Nicht uninteressant ist, dass sich die beiden zuvor in der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0108842 enthaltenen Entscheidungen, in denen auf einen solchen „absoluten Schutz“ Bezug genommen wurde, auf Fälle bezogen, in denen der jeweilige Rechtsstreit zwischen den Ehegatten geführt wurde (3 Ob 505/96 = SZ 70/163; 1 Ob 146/98x = JBl 1998, 723), wohingegen in den beiden anderen Fällen (4 Ob 166/02v und 7 Ob 195/02f), in denen jeweils ein Ehegatte den Ehestörer auf Ersatz von Detektivkosten in Anspruch nahm, ein solcher „absoluter Schutz“ nicht angesprochen wurde.

3. Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten haben grundsätzlich keine Außenwirkung. Ausnahmsweise leitet die Rechtsprechung allerdings aus ehestörendem Verhalten doch Abwehr- oder Schadenersatzansprüche gegen Dritte ab ( Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR [2011] § 90 ABGB Rz 19). So haftet derjenige, der mit einem Ehegatten eine ehebrecherische Beziehung unterhält, nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022943; 1 Ob 114/09k = EF Z 2009/139, 219 [ Höllwerth ]) solidarisch mit diesem für die zur Nachforschung aufgewendeten angemessenen Detektivkosten ( Koch in KBB 3 § 90 ABGB Rz 9; Schwimann/Ferrari in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 90 Rz 16, je mit weiteren Nachweisen). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch nach Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs und der Änderung des § 49 EheG durch das EheRÄG 1999 festgehalten (4 Ob 166/02v; mit näherer Begründung zweifelnd Gitschthaler , Scheinvaterregress Bereicherung oder Schadenersatz? EF Z 2009, 129 [136]).

3.1. Abgeleitet wird die zu einem Schadenersatzanspruch führende Rechtswidrigkeit des Verhaltens der dritten Person aus einer Verletzung des absolut geschützten „Rechtsguts der Ehe“, das zwar nur ausnahmsweise auch gegenüber Eingriffen Dritten durch Gewährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Störer geschützt ist (4 Ob 166/02v = RIS-Justiz RS0022943 [T22]).

In der eine außerordentliche Revision zurückweisenden Entscheidung 4 Ob 166/02v wurde die Frage der Rechtswidrigkeit nicht näher erörtert (das Berufungsgericht hatte den Zuspruch von Detektivkosten damit begründet, dass die Ehe gegen rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe Dritter geschützt sei), aber das Verschulden thematisiert: Ein solches sei dem dritten Ehestörer regelmäßig schon dann vorzuwerfen, wenn er eine ehewidrige Beziehung zu einer Person eingeht, von der er weiß, dass sie verheiratet ist.

In der Entscheidung 4 Ob 52/06k, in der das Fehlen einer „erotischen Grundlage“ prägend war, wird die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der „Ehestörerin“ darin gesehen, dass ihr bekannt war, dass der „gestörten“ Ehegattin die in nächtliche Erörterungen der Eheprobleme mündende „freundschaftliche“ Beziehung nicht recht war und sie trotz einer bestehenden Vertrauenslage nicht über diese Entwicklung aufklärte.

Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 111/10b = EF-Z 2010/158, 235 [krit P. Haas ]) bestätigt, dass ein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegen den dritten Ehestörer nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen ist; aus der Begründung kann erschlossen werden, dass andernfalls die Rechtswidrigkeit fehlt (ihrer Entscheidungsanmerkung legt P. Haas zugrunde, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Fall das Verschulden entfallen lassen will). Im Sinne dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit eine Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht des dritten Ehestörers jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn es keine deutlichen Indizien für den Umstand gibt, dass der Sexualpartner verheiratet ist ( Schwimann/Ferrari in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 90 Rz 16), liegt es doch in erster Linie im Verantwortungsbereich des ehebrecherischen Ehegatten zu beurteilen, wie er sich in seiner ehelichen Beziehung zu verhalten hat und was er seinem Ehepartner zumuten kann und will.

3.2. Worin die Grundlage für die Rechtswidrigkeit des für den Ersatz der Detektivkosten in Anspruch genommenen Ehestörers liegt, kann im vorliegenden Fall allerdings dahingestellt bleiben, weil die Beklagte nicht gegen den von § 1297 ABGB geforderten objektiven Sorgfaltsmaßstab verstoßen hat, weshalb die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu verneinen ist.

3.2.1. § 1297 stellt als Vergleichsmaßstab auf das Verhalten eines wertverbundenen Durchschnittsmenschen ab ( Reischauer in Rummel 3 § 1297 ABGB Rz 2; RIS Justiz RS0026343 [T1]); die Verletzung dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes begründet die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Person.

3.2.2. Wie bereits oben unter Punkt 1. angesprochen, ist die Frage entscheidend, ab welchem Zeitpunkt eine wertverbundene Maßstabsfigur in der Situation der Beklagten die sexuelle Beziehung zum Ehemann der Klägerin beenden musste. Die Forderung nach einer „Unterbrechung“ mit der Option der Wiederaufnahme des Verhältnisses wäre im Hinblick auf die typische Gefühlsbetontheit einer solchen Beziehung und den Umstand, dass die Beklagte schon mit dem Ehemann der Klägerin in einem eheähnlichen Verhältnis lebte, eine in diesem Sinne überspannte Forderung.

In Betracht kommen drei Zeitpunkte, nämlich das Bekanntwerden der Ehe, der Zeitpunkt der Zusicherung über Ehezerrüttung und bevorstehende Ehescheidung und letztlich der Zeitpunkt der Nichtwahrnehmung des Scheidungstermins.

3.2.3. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte erst im Laufe des sexuellen Verhältnisses zum Ehemann der Klägerin von dessen Ehe erfuhr, worauf dieser ihr zusicherte, dass seine Ehe zerrüttet sei und demnächst geschieden werde. Die Scheidungsabsicht entsprach damals auch den Tatsachen. Nur unter dieser Voraussetzung war sie zur Fortsetzung der Beziehung bereit, stellte ihrem Sexualpartner aber in Bezug auf die Durchführung der Ehescheidung ein Ultimatum, das sie letztlich auch „durchzog“.

3.2.4. Unter diesen besonderen Umständen (in Kürze stattfindender Scheidungstermin, enges lebensgemeinschaftsähnliches Verhältnis) ist auch von einer Maßstabsfigur nicht zu fordern, dass sie die ihr bekannt gewordene aufrechte Ehe in dem Sinn achtet, dass sie ganz unabhängig von diesen Umständen die bestehende sexuelle Beziehung zu der verheirateten Person sofort abbricht.

3.2.5. Rechtsprechung (6 Ob 580/83 = SZ 58/164 = RIS-Justiz RS0022959 [T6]) und Lehre (etwa Reischauer in Rummel 3 § 1323 ABGB Rz 23) verneinen mit dem Hinweis auf Rechtsmissbrauch eine Haftung des ehestörenden Dritten für die Kosten der vom hintergangenen Ehegatten veranlassten Erhebungen, soweit die Ehegatten einander zu verstehen gegeben haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestaltet. In diesem Sinn konnte auch die Beklagte, die keine den höchstpersönlichen Bereich der Ehegatten betreffende Nachforschungspflicht in Bezug auf die Richtigkeit der Zusicherungen ihres Sexualpartners traf, schon allein mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf deren Richtigkeit vertrauen, bis sie schließlich durch das Fallenlassen des Scheidungstermins deren Unrichtigkeit erfuhr. Erst darauf musste sie in Form der Beendigung der Beziehung reagieren, was sie auch getan hat.

3.3. Somit ist ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen, weshalb die Vorinstanzen den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu Recht verneint haben.

4. Die Entscheidung über die der Klägerin zu ersetzenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

Rechtssätze
5