JudikaturJustiz3Ob134/15z

3Ob134/15z – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Nichtigkeitsklägers K*****, wegen Nichtigerklärung einer im Verfahren AZ 3 R 196/13h des Oberlandesgerichts Linz ergangenen Entscheidung und wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. März 2015, GZ 3 R 31/15x 3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Nichtigkeitskläger bekämpft mit seiner persönlich eingebrachten und gegen mehrere namentlich bezeichnete Richter des Bezirksgerichts Kirchdorf/Krems, des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz als beklagte Parteien gerichteten Nichtigkeitsklage ua die Nichtigerklärung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz, das im Zuge eines vom Nichtigkeitskläger angestrengten Ablehnungsverfahrens die Abweisung des gestellten Verfahrenshilfeantrags durch das Landesgericht Steyr bestätigte.

Mit dieser Nichtigkeitsklage verbindet der Nichtigkeitskläger einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Nichtigkeitsklage.

Das für die Behandlung der Nichtigkeitsklage zuständige Oberlandesgericht Linz wies mit dem nun angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und die Nichtigkeitsklage zurück.

Es beurteilte den Verfahrenshilfeantrag als aussichtlos, weil sich die Nichtigkeitsklage nicht gegen eine sacherledigende Entscheidung richte, die gemäß § 529 Abs 1 ZPO mit Nichtigkeitsklage angefochten werden könne. Sei die Rechtsmittelklage wegen Fehlens besonderer Zulässigkeitsvoraussetzungen jedenfalls zurückzuweisen, bedürfe es keines Verbesserungsversuchs, wenn die Nichtigkeitsklage nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Nichtigkeitsklägers, der nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über den Rekurs ist der Oberste Gerichtshof zuständig (RIS Justiz RS0044587; 3 Ob 218/13z).

Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Nichtigkeits oder Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz anzuwenden wären. Es gelten daher die Beschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO. Das betrifft den Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (RIS Justiz RS0043965; 3 Ob 218/13z).

Der Rekurs des Nichtigkeitsklägers gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig.

Zwar richtet sich nach der Rechtsprechung die Anfechtbarkeit der Zurückweisung einer Wiederaufnahme oder Nichtigkeitsklage nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, wenn sie sich gegen ein Urteil des Berufungsgerichts des Hauptprozesses wendet (RIS Justiz RS0043868). Hier allerdings begehrt der Kläger mit seiner „Nichtigkeitsklage“ die Nichtigerklärung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz. In diesem Fall gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist (1 Ob 143/09z). Das ist hier nicht der Fall, weil die Nichtigkeitsklage nicht gegen eine sacherledigende Entscheidung iSd § 529 Abs 1 ZPO gerichtet ist.

Der entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO ohne Anwaltsunterfertigung eingebrachte Rekurs hätte zwar grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen. Kann aber dem Rechtsmittel wie hier auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein, ist das Rechtsmittel ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0005946 [T12]; 9 Ob 72/13y = RS0005946 [T18]).