Spruch 1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „D*****GmbH" berichtigt. 2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 2.196,94 EUR (darin enthalten 20 % USt 366,16 EUR) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. …
Text Begründung: 1. Die Parteienbezeichnung der Klägerin war aufgrund einer Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Firmenbuchstand (FN *****) entsprechend zu berichtigen. 2. Die Klägerin betreibt ein Einkaufszentrum, die Beklagten sind darin mit ihrem Textilh…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig (RIS Justiz RS0044587; Jelinek in Fasching/Konecny² § 533 ZPO Rz 38), aber nicht berechtigt. Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die P…