JudikaturJustiz3Ob133/15b

3Ob133/15b – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Nichtigkeitsklägers K*****, wegen Nichtigerklärung der in den Verfahren AZ 4 R 132/14f und 4 R 3/15m des Oberlandesgerichts Linz ergangenen Entscheidungen und wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. März 2015, GZ 4 R 32/15a 3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner persönlich eingebrachten und gegen mehrere namentlich bezeichnete Richter des Bezirksgerichts Kirchdorf/Krems, des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz als Beklagte gerichteten Nichtigkeitsklage unter anderem die Nichtigerklärung zweier Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz, mit denen ein Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Vorstehers des Bezirksgerichts Kirchdorf/Krems zurückgewiesen und einem weiteren Rekurs des Klägers gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags nicht Folge gegeben wurde. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für diese Klage.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das in diesem Umfang für die Behandlung der Klage zuständige Oberlandesgericht Linz den Verfahrenshilfeantrag ab und die Nichtigkeitsklage zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei offenbar aussichtslos, weil die Entscheidung über die Verfahrenshilfe keine „die Sache erledigende Entscheidung“ iSd § 529 Abs 1 ZPO sei. Auch bei der Entscheidung im Ablehnungsverfahren handle es sich bloß um eine verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung, gegen die keine Nichtigkeitsklage erhoben werden könne. Da gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO kein Rechtsmittel zulässig sei, könne sogleich über die Nichtigkeitsklage entschieden werden. Diese sei aus den genannten Gründen unzulässig, weshalb sich ein ansonsten wegen der im Verfahren bestehenden absoluten Anwaltspflicht gebotenes Verbesserungsverfahren erübrige.

Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers, über den vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0044587; 3 Ob 218/13z), ist unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (RIS Justiz

RS0043965).

Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig.

Zwar richtet sich nach der Rechtsprechung die Anfechtbarkeit der Zurückweisung einer Wiederaufnahme-oder Nichtigkeitsklage nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, wenn sie sich gegen ein Urteil des Berufungsgerichts des Hauptprozesses richtet (RIS Justiz RS0043868). Hier begehrt der Kläger mit seiner „Nichtigkeitsklage“ allerdings die Nichtigerklärung zweier Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz. In diesem Fall gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO. Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage ist daher nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist (1 Ob 143/09z). Das ist hier nicht der Fall, weil die Nichtigkeitsklage nicht gegen eine sacherledigende Entscheidung iSd § 529 Abs 1 ZPO gerichtet ist.

Im Hinblick auf die entgegen § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO fehlende anwaltliche Unterfertigung des Rekurses wäre dem Kläger zwar grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kann aber dem Rechtsmittel wie hier auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein, ist es ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0005946 [T12 und T18]).