JudikaturJustiz3Ob114/14g

3Ob114/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** KG und 2. Dr. A*****, vertreten durch die erstklagende Partei, wider die beklagte Partei Dr. J*****, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2014, GZ 46 R 135/13p 43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2013, GZ 75 C 17/11x 37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Erstklägerin (eine Rechtsanwalts KG), der Zweitkläger (deren Komplementär) und die Mutter des Zweitklägers (in Hinkunft: Pensionsberechtigte) führten als Kläger und Widerbeklagte ein Schiedsverfahren gegen den (hier) Beklagten (als ausgeschiedenen Komplementär) als Beklagten und Widerkläger, das mit einem Schiedsspruch vom 2. Mai 2011 endete. Darin wurde dem Beklagten gegenüber den (hier) klagenden Parteien ein Kostenersatz zugesprochen, den der Beklagte nach Abzug einer Gegenforderung der Kläger (noch vor einer späteren Berichtigung dieser Kostenentscheidung) mit 138.453,61 EUR gegen die Kläger in Exekution zog. Dagegen richtet sich die Oppositionsklage der Kläger, mit der sie das Erlöschen des betriebenen Anspruchs wegen der Berichtigung und wegen der Aufrechnung mit den ihnen zustehenden Forderungen an Umsatzsteuer-Rückerstattung von 71.333,10 EUR und an Umsatzsteuer-Nachforderung für das Jahr 2005 von 1.523,70 EUR sowie wegen Aufrechnung mit den ihnen von der Pensionsberechtigten abgetretenen, detailliert aufgeschlüsselten Forderungen an Witwenpension für die Jahre 2006 bis 2010 gegenüber dem Beklagten von insgesamt 169.651,57 EUR behaupten.

Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Die außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen, was wie folgt zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Vorweg ist klarzustellen, dass dem vom Erstgericht angenommenen Erlöschen des betriebenen Anspruchs um 50,46 EUR, das ist jener Betrag, um den die Kostenentscheidung im Schiedsverfahren zugunsten der Kläger nachträglich berichtigt wurde, vom Beklagten in seinen Rechtsmittelschriften inhaltlich nicht entgegen getreten wurde, sodass dazu nicht weiter Stellung zu nehmen ist. Somit ist nur mehr das Erlöschen der restlich betriebenen Forderung von 138.403,15 EUR zu beurteilen.

2. Die Zurückweisung der lange nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachten Ergänzung der Berufung durch das Berufungsgericht verwirklicht weder eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO noch dessen Mangelhaftigkeit.

Es entspricht auch nach der ZVN 1983 der ständigen Rechtsprechung, dass insbesondere auch außerhalb der Frist eingebrachte Ergänzungen eines Rechtsmittels gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen und deshalb zurückzuweisen sind (RIS Justiz RS0041666 [T25, T32 und T56]). Weiters wird judiziert, dass ein formal einwandfreies Rechtsmittel, das mangels Verbesserungsbedarfs meritorisch erledigt werden kann, weiterhin dem Einmaligkeitsgrundsatz unterliegt (RIS Justiz RS0036673 [T7]). Jene Judikatur, auf die sich der Beklagte beruft, ist nicht einschlägig, weil sie sich mit der Möglichkeit der Ergänzung eines Berufungsschriftsatzes nach zwischenzeitlicher Berichtigung des Urteils auseinandersetzt (RIS Justiz RS0041778), die hier nicht erfolgte. Ein Verstoß gegen Art 6 EMRK ist schon deshalb zu verneinen, weil jene Tatsachen (Vorbringen der Pensionsberechtigten in einem weiteren Schiedsverfahren), die der Beklagte zum primären Gegenstand seiner Ergänzung der Berufung machte, nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz (§ 406 ZPO; vgl RIS Justiz RS0001351) eintraten, somit dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterliegen und deshalb vom Berufungsgericht keinesfalls berücksichtigt werden konnten; der Inhalt der Berufungsbeantwortung war von der zweiten Instanz ohnehin zu berücksichtigen.

3. Der Revision ist zuzugestehen, dass sich das Berufungsgericht mit der Rüge in der Berufung (Punkt 65), das Ersturteil sei gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, weil dem Spruch nicht entnommen werden könne, ob und in welchem Umfang die Kompensation vorgenommen worden sei, nicht auseinandergesetzt hat. Daher steht einer neuerlichen Geltendmachung in der Revision keine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen (RIS Justiz RS0042925 [T7]).

Allerdings verkennt der Beklagte das Wesen der Oppositionsklage, die (nur) auf den Ausspruch des Erlöschens/der Hemmung des betriebenen Anspruchs gerichtet ist (RIS Justiz RS0001722). Für einen dreigliedrigen Urteilsspruch verbleibt auch deshalb kein Raum, weil die Hauptforderung ohnehin schon tituliert ist. Davon, dass die Entscheidung so mangelhaft gefasst ist, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne (vgl RIS Justiz RS0042133 [T12]), kann keine Rede sein.

4. Das Vorliegen wesentlicher Aktenwidrigkeiten des Berufungsurteils wurde geprüft, ist jedoch zu verneinen.

5. Der Beklagte hat die seiner Meinung nach unzulässige Einvernahme des Vorsitzenden des Schiedsgerichts als Zeuge durch das Erstgericht schon in der Berufung gerügt. Die zweite Instanz hat sich mit dieser (in Wahrheit) Verfahrensrüge befasst und (inhaltlich) einen Mangel verneint. Da ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Judikatur (RIS Justiz RS0042963) in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar ist, stellt sich dazu keine erhebliche Rechtsfrage.

6. Weder eine Unschlüssigkeit der Oppositionsklage noch eine unzulässige Pauschalaufrechnung mit einer Mehrheit von Gegenforderungen liegt vor. Die Kläger haben detailliert dargelegt, welche konkret bezifferten Gegenforderungen aus welchem Rechtsgrund sie zur Aufrechnung gegen die Kostenforderung des Beklagten heranziehen; sie haben sich weiters sowohl auf die Aufrechnungserklärung mit Schreiben vom 30. Mai 2011 gestützt als auch auf eine in der Oppositionsklage erklärte Aufrechnung nur mit den abgetretenen Pensionsleistungen für die Jahre 2006 bis 2010 gegen die gesamte in Exekution gezogene Forderung; in beiden Fällen übersteigt die Summe der aufgerechneten Gegenforderungen den betriebenen Anspruch. Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat (10 Ob 84/04g = SZ 2005/6 = RIS Justiz RS0119629), woraus folgt, dass eine Reihung der Prüfung der eingewendeten Gegenforderungen durch den Aufrechnenden keineswegs zwingend erforderlich ist. Auch der Vorwurf einer „amtswegigen Aufrechnung“ durch die Vorinstanzen ist daher verfehlt.

7. Die Auslegung eines Schiedsspruchs folgt den Grundsätzen der Auslegung von Urteilen (3 Ob 259/04s; Hausmaninger in Fasching/Konecny ² § 607 ZPO Rz 60), weshalb weder diese Rechtsfrage noch jene, ob der Titel bestimmt genug ist, von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS Justiz RS0004662 [T2]). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS Justiz RS0041357; RS0043259; RS0041454; RS0000300 [T6]). Für die Auslegung des Punktes 6. des Schiedsspruchs, dessen Text einschließlich des Textes der darin enthaltenen Verweisungen auf § 14 und § 22 Abs 3 der Vereinbarung vom 10. Juli 1985 (in Hinkunft nur: Vertrag) als unstrittig anzusehen ist, bedeutet dies Folgendes:

7.1. Dieser enthält zwar die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung einer Witwenpension, nicht jedoch zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Deren Umfang wird nur durch den Verweis auf zwei bestimmte Punkte eines Vertrags umschrieben, wovon einer einen Prozentsatz von 18 % enthält. Es wird in diesem Spruchpunkt auch die Bemessungsgrundlage näher umschrieben und dazu ein Höchstbetrag genannt, diese jedoch nicht abschließend betraglich festgelegt, weshalb auch mit Hilfe des Prozentsatzes eine Berechnung eines geschuldeten Geldbetrags an Witwenpension nicht möglich ist. Schon daraus erhellt, dass das Schiedsgericht in diesem Spruchpunkt nicht die Schaffung einer Zahlungsverpflichtung anstrebte. Bestärkt wird diese Schlussfolgerung durch einen Vergleich mit Spruchpunkt 4.; darin wird nämlich im Sinn eines dreigliedrigen Urteilsspruchs nach Gegenüberstellung von Klage- und Gegenforderung eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten mit den Worten, „ist schuldig, … den Betrag von € 190.564,16 samt … binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen“ ausgesprochen, also mit der üblichen Formulierung im Sinn eines Leistungsurteils, die sich somit wesentlich von jener in Spruchpunkt 6. unterscheidet. Schließlich darf Spruchpunkt 7. nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser stellt die vorläufige Erledigung der von der Pensionsberechtigten erhobenen Stufen und damit Leistungsklage zur Hereinbringung ihrer Ansprüche auf Witwenpension für die Jahre 2006 und 2007 gegenüber dem Beklagten in Gestalt eines Teilschiedsspruchs über das Rechnungslegungsbegehren dar und zeigt damit, dass eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung des Beklagten bei Erlassung des Schiedsspruchs noch gar nicht möglich war.

Die Interpretation des Punktes 6. des Schiedsspruchs durch das Berufungsgericht als Entscheidung im Sinn einer Feststellung des Bestehens der näher präzisierten Verpflichtung des Beklagten, der Pensionsberechtigten Witwenpension leisten zu müssen, ist daher schon nach dem Inhalt des Schiedsspruchs allein beinahe zwingend und deshalb jedenfalls vertretbar, auch wenn sich darin keine Formulierung wie „Festgestellt wird, ...“ oder dergleichen findet.

7.2. Durch die Umschreibung des Ausmaßes der Witwenpension im Spruchpunkt 6. mit den Worten „im Umfang gemäß § 14 iVm § 22 Abs 3“ des Vertrags, der „einen integrierenden Bestandteil dieses Schiedsspruchs bildet“ wurden die genannten Regelungen zum Inhalt des Schiedsspruchs gemacht, daher auch die darin enthaltene Festlegung des Prozentsatzes für die Pensionsberechtigte mit 18 % in § 14 des Vertrags, wobei dort als Bemessungsgrundlage die Kanzleieinnahmen festgelegt wurden. Diese wird in § 22 Abs 3 des Vertrags für die Versorgungsverpflichtung eines Gesellschafters, der wie der Beklagte durch Kündigung aus der Anwaltsgemeinschaft ausgeschieden ist, modifiziert und dessen näher umschriebenes, gedeckeltes und offenzulegendes Einkommen als dafür relevante Bemessungsgrundlage bestimmt (womit sein Anteil an den Kanzleieinnahmen substituiert wurde). Schließlich enthält § 22 Abs 3 des Vertrags im vorletzten Satz auch eine Regelung des vom kündigenden Gesellschafter davon zu leistenden Prozentsatzes, und zwar: „ … jenen Prozentsatz zu entrichten, mit dem er in dem betreffenden Jahr zur Versorgungsleistung hätte beitragen müssen, wenn er nicht gekündigt hätte.“ Damit wurde festgeschrieben, dass sich Änderungen des Prozentsatzes für einen Pensionsberechtigten nach dem Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters auch auf diesen auswirken, dh der beim Ausscheiden geltende Prozentsatz nicht auf die Lebenszeit der Pensionsberechtigten eingefroren ist. Das Schiedsgericht hat § 22 Abs 3 des Vertrags (mit Ausnahme dessen letzten Satzes) beinahe wortwörtlich in den Punkt 6. des Schiedsspruchs übernommen, wobei die Abweichungen vom Vertragstext in der notwendigen Individualisierung (der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Waisenpension gegenüber der Pensionsberechtigten) und in der Konkretisierung der Bemessungsgrundlage (mit Rücksicht auf seine gegebenen Einkommen) sowie der Deckelung (mit einem bestimmten Betrag) bestehen. Der dargestellte Inhalt der Regelung des § 22 Abs 3 des Vertrags wurde somit auch zum Inhalt der Feststellungsentscheidung.

Ein allenfalls auf den ersten Blick vermeintlich wahrnehmbarer Widerspruch im Spruchpunkt 6. zwischen der Festlegung eines Prozentsatzes von 18 % und dem Hinweis auf einen variablen Prozentsatz löst sich bei rechts (=vertrags )konformer Auslegung (vgl RIS Justiz RS0008802) des Wortlauts des Schiedsspruchs unter Einschluss der einbezogenen Vertragsbestimmungen dahin auf, dass das Schiedsgericht nicht nur den seines Erachtens aktuellen Prozentsatz mit 18 %, sondern ebenso entsprechend dem zugrunde liegenden Vertrag feststellte, dass dieser Prozentsatz in Zukunft Änderungen unterliegen kann. Für die in der Revision enthaltene inhaltliche Kritik an dieser Entscheidung des Schiedsgerichts steht im vorliegenden Verfahren kein Raum zur Verfügung.

Die Bindung der Pensionsberechtigten und des Beklagten an den Schiedsspruch ist ohnehin unstrittig. Da der Beklagte eine Änderung des festgestellten Prozentsatzes von 18 % im vorliegenden Oppositionsprozess in erster Instanz nie behauptete, erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Berechnung der (abgetretenen) Ansprüche der Pensionsberechtigten für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 sei dieser Prozentsatz zugrunde zu legen, als jedenfalls vertretbar.

8. Die Vorinstanzen legten nicht die Bilanzen einer Rechtsanwälte GmbH als Bemessungsgrundlage zugrunde, sondern die Gewinnanteile des Beklagten an dieser Rechtsanwälte GmbH; zu einer allfälligen Minderung dieses Einkommens des Beklagten wurde eine Negativfeststellung getroffen, die zu seinen Lasten geht. Warum diese festgestellten Gewinnanteile nicht als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der vom Beklagten geschuldeten Ansprüche der Pensionsberechtigten auf Witwenpension dienen sollten, obwohl sie sowohl im Spruchpunkt 6. ausdrücklich als Teil der Bemessungsgrundlage angeführt wurden, als auch nach Spruchpunkt 7. von der Rechnungslegungspflicht des Beklagten umfasst sind, ist nicht nachvollziehbar. Der Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum ohnehin geringer als behauptet angenommenen Gewinnanteil für das Jahr (richtig:) 200 6 zu bekämpfen, ist in dritter Instanz unzulässig.

9. Eine Bindung an die im Punkt 7. als Teilschiedsspruch dem Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Jahre 2006 und 2007 bedeutet im gegebenen Zusammenhang nur, dass eine solche Verpflichtung des Beklagten für die genannten Jahre nicht mehr zu hinterfragen ist. Die in der Revision behauptete Bindung an den Inhalt der vom Beklagten für die Jahre 2006 und 2007 dementsprechend gelegten Rechnung besteht allerdings nicht. Im Übrigen ergibt sich eine Rechnungslegungspflicht des Beklagten (auch für die folgenden Jahre) nicht nur aus § 22 Abs 3 des Vertrags, sondern auch aus Punkt 6. des Schiedsspruchs.

10. Die von den Vorinstanzen angenommene Abtretung der Ansprüche der Pensionsberechtigten an Witwenpension für die Jahre 2005 bis einschließlich 2010 an die Kläger bekämpft die Revision nicht (mehr); ebenso wenig die Tauglichkeit der darauf gegründeten Aufrechnung als Oppositionsgrund. Ist von Forderungen der Pensionsberechtigten an Witwenpension gegenüber dem Beklagten für 2006 von 14.370,83 EUR, für 2007 von 33.150,68 EUR, für 2008 von 34.213,82 EUR, für 2009 von 34.632,63 EUR und für 2010 von 35.051,44 EUR, insgesamt also 151.419,40 EUR und von deren wirksamer Abtretung an die Kläger auszugehen, führt die Aufrechnung der Kläger mit diesen Ansprüchen gegen die betriebene Forderung von 138.403,15 EUR jedenfalls zu deren Erlöschen und zum Erfolg der Oppositionsklage, selbst wenn man im Sinn der Revision die weiters geltend gemachten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend ansehen wollte. Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesen.

Rechtssätze
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