JudikaturJustizRS0119629

RS0119629 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2015

Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat.

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