JudikaturJustiz3Ob10/14p

3Ob10/14p – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H, *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichteten Parteien 1. F*****, 2. A*****, 3. M*****, alle vertreten durch Mag. Christiane Hoja-Trattnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 100.000 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. August 2013, GZ 4 R 297/13p 98, womit der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit/Glan vom 17. Juli 2013, GZ 1 E 445/12z 91, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

(§ 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 17. Juli 2013, ON 91, wies das Erstgericht einen im Zusammenhang mit einer Klageerhebung gestellten Aufschiebungsantrag der Verpflichteten ab. Die Zustellung an die (Verfahrenshilfe-)Vertreterin der Verpflichteten erfolgte am 29. Juli 2013.

Am 12. August 2013 brachte die Verpflichtetenvertreterin im ERV zur Aktenzahl des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens, ON 95, unter einem zwei Rekurse mit unterschiedlichem Inhalt beim Erstgericht ein, und zwar:

den „REKURS gegen den Beschluss vom 4. 7.2013“ zu den AZ „(1 E 445/12z) (1 E 489/12w) 13 Nc 15/13z 5“ sowie

den „REKURS gegen den Beschluss vom 17 .07.2013“ zu den AZ „1 E 445/12z 1 E 489/12w“ (in Hinkunft nur: Rekurs ON 95 ).

Als ON 96 befindet sich eine (weitere) Ausfertigung des Rekurses ON 95 im Akt, die wie der Eingangsstampiglie zu entnehmen ist nach Postaufgabe am 14. August 2013 am 16. August 2013 beim Erstgericht samt zwei Beilagen eingelangt ist; sie weist weder eine Unterschrift der Verpflichtetenvertreterin noch der Verpflichteten auf.

Am 21. August 2013 legte das Erstgericht die ON 96 als Rekurs gegen den Beschluss ON 91 vor.

Das Rekursgericht wies „den gemeinsamen Rekurs der verpflichteten Parteien“ gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 91 zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs wegen eindeutiger Rechtslage für nicht zulässig. Die wesentliche Begründung lautet: „Infolge Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Rechtsvertreterin der Verpflichteten am 29. 7. 2013 lief die 14 tägige Rekursfrist (§§ 78 EO, 521 Abs 1 ZPO) am 12. 8. 2013 ab. Der zwar am 9. 8. 2013 verfasste, aber erst am 14. 8. 2013 zur Post gegebene Rekurs ist daher verspätet, weshalb er gemäß §§ 78 EO, 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen war.“ Dieser Beschluss wurde der Verpflichtetenvertreterin am 17. September 2013 zugestellt.

Im Antrag vom 18. September 2013, ON 104, wiesen die Verpflichteten ua auf die Einbringung des Rekurses ON 95 im ERV am 12. August 2013 hin und begehrten dessen Vorlage an das Rekursgericht.

Am 27. September 2013, ON 107, stellten die Verpflichteten den Antrag auf Wiedereinsetzung (gemeint: gegen die Versäumung der Rekursfrist zu ON 91) weil der von der Verpflichtetenvertreterin eingebrachte Rekurs ON 95 offensichtlich nicht in der Exekutionsabteilung eingelangt sei.

Das Erstgericht bewilligte den Verpflichteten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung des Rekurses gegen ON 91 mit Beschluss vom 30. September 2013, ON 109, der unbekämpft blieb. In der Begründung wird als richtig festgestellt, dass der von der Verpflichtetenvertreterin schon am 12. August 2013 eingebrachte Rekurs (gemeint: ON 95) rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt ist, allerdings irrtümlich der Abteilung für Justizverwaltungssachen zugeordnet worden sei, weshalb der Vorlagebericht (gemeint: vom 21. August 2013) falsch gewesen sei.

Am 30. September 2013 brachte die Verpflichtetenvertreterin eine Zulassungsvorstellung samt ordentlichem Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts ON 98 rechtzeitig ein (ON 110).

Mit Vorlagebericht vom 16. Oktober 2013 legte das Erstgericht den Rekurs ON 95 (als Rechtsmittel gegen ON 91) dem Rekursgericht vor, das die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückstellte, den Rekurs gegen die Ablehnungs entscheidung vom 4 . 7. 2013 (ON 95) mit gesondertem Vorlagebericht im Ablehnungsverfahren vorzulegen (Beschluss vom 25. Oktober 2013, ON 124). Eine Entscheidung über den bis dahin unerledigten Rekurs ON 95 gegen den im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschluss ON 91 unterblieb.

Mit dem Auftrag entsprechender Verfügung des Erstgerichts vom 7. November 2013 legte es den Rekurs ON 95 neuerlich als Rechtsmittel gegen ON 91 vor. Das Rekursgericht stellte den Akt mit Note vom 21. November 2013, ON 133, wieder an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, zum Rechtsmittel der Verpflichteten ON 110 ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, weil ein außerordentlicher Revisionsrekurs zu erheben gewesen wäre. Über den nach wie vor offenen Rekurs ON 95 gegen den im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschluss ON 91 wurde erneut nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 26. November 2013, ON 135, trug das Erstgericht der Verpflichtetenvertreterin ohne Fristsetzung auf, das Rechtsmittel ON 110 als außerordentlichen Revisionsrekurs zu erheben.

Dem entsprachen die Verpflichteten durch Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses am 12. Dezember 2013 im ERV (ON 137), über den nunmehr zu entscheiden ist. Im Rechtsmittel wird die Abänderung iSd ersatzlosen Behebung des Beschlusses des Rekursgerichts ON 98 sowie ein Auftrag an das Rekursgericht begehrt, über den Rekurs ON 95 eine Sachentscheidung zu treffen. Als erhebliche Rechtsfrage wird angesehen, dass der Akt dem Rekursgericht unvollständig (gemeint: ohne den Rekurs ON 95) vorgelegt worden sei, weshalb es rechtsirrig den fristgerecht eingebrachten Rekurs nicht, jedoch den von den Verpflichteten persönlich eingebrachten Rekurs behandelt und als verspätet zurückgewiesen habe. Da jeder Partei nur eine Rechtsmittelschrift zustehe, würde der somit unzulässige, aber rechtzeitige Rekurs ON 95 nicht mehr behandelt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur dann anfechtbar, wenn (kumulativ) eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt (RIS Justiz RS0044501). Als „allgemeine“ Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses gilt § 528 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS Justiz RS0002321). Eine erhebliche Rechtsfrage vermögen die Verpflichteten allerdings nicht darzustellen, weshalb ihr Revisionsrekurs als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

1. Nach der (nunmehrigen) Aktenlage brachte die Verpflichtetenvertreterin am 12. August 2013 im ERV nicht nur einen Rekurs im Ablehnungsverfahren gegen den Beschluss vom 4. Juli 2013, sondern unter einem auch einen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 17. Juli 2013 (ON 91) im Zwangsversteigerungsverfahren ein (hier als Rekurs ON 95 bezeichnet), der wegen der Zustellung des Beschlusses ON 91 an sie am 29. Juli 2013 als rechtzeitig anzusehen ist. Eine weitere Ausfertigung dieses Rekurses wurde von wem auch immer durch Postaufgabe am 14. August 2013 beim Erstgericht eingebracht, wo er am 16. August 2013 einlangte und als ON 96 einjournalisiert wurde.

Ob der Rekurs ON 95 zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung ON 98 im Exekutionsakt einjournalisiert war oder nicht, ist unerheblich, weil dessen rechtzeitige Einbringung beim Erstgericht im ERV feststeht.

Zu Recht verweisen die Verpflichteten auf den Grundsatz, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RIS Justiz RS0041666). Unter dieser Prämisse stellt der (zweite) Rekurs ON 96 jene Rechtsmittelschrift dar, die gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt und deshalb unzulässig war.

Aus der Begründung des Rekursgerichts für die Zurückweisung ist durch die Nennung der Postaufgabe und des Einlangens beim Erstgericht zweifelsfrei klargestellt, dass die Rekursentscheidung den (zweiten) Rekurs ON 96 betroffen hat. Dieser war aber nicht nur verspätet, sondern auch aus dem genannten weiteren Grund unzulässig, weshalb dessen Zurückweisung durch das Rekursgericht keiner Korrektur bedarf.

2. Im Hinblick auf den Umstand, dass das Rekursgericht bisher trotz zweimaliger Vorlage als Rechtsmittel gegen den Beschluss ON 91 über den Rekurs ON 95 nicht entschieden hat, sei klargestellt, dass dies umgehend nachzuholen sein wird, weil es sich dabei um das rechtzeitige und erste Rechtsmittel gegen den Beschluss ON 91 handelt.

Schließlich erscheint der Hinweis angebracht, dass eine entgegen der Bestimmung des § 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist unwirksam ist (RIS Justiz RS0002135).