GBG 1955
Gliederung
DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
§ 82
Rückverweise
Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Keine Ergebnisse gefunden