GBG 1955
Gliederung
DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
§ 82
Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
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