JudikaturJustiz2Ob67/07b

2Ob67/07b – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul R*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei Gemeinde L*****, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 12.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2007, GZ 2 R 7/07g-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. November 2006, GZ 41 Cg 89/06s-13, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 749,70 (hierin enthalten EUR 124,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 11. 5. 2006 eingebrachten Klage stellte der Kläger gegenüber der beklagten Gemeinde das Begehren, festzustellen, „dass die beim Vermessungsamt Innsbruck durchgeführte Mappenberichtigung ... hinsichtlich des gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen GSt-Nr. 694 und 695, Grundbuch *****, der klagenden Partei einerseits und GSt-Nr. 705, Grundbuch *****, der beklagten Partei andererseits, wobei der gemeinsame Grenzverlauf mit den Punkten 12695-20184-20185 bezeichnet wird, ungültig ist". Nach seinen Behauptungen habe er 2001 einem Geometer nur den Auftrag zur Vermessung der Grenze zwischen seinem Grundstück 695 und der längsseitig daran vorbeifließenden Leutascher Ache erteilt; für ihn überraschend sei aufgrund einer vom Geometer weiters vorgenommenen, jedoch nicht von der Zustimmung des Klägers gedeckten Vermessung auch der Grenzbereich zum nordwestlich angrenzenden Grundstück 705 der beklagten Partei vermessen und aufgrund dessen eine Mappenberichtigung vorgenommen worden. Die beklagte Partei wendete bereits in ihrer Klagebeantwortung ua Unzulässigkeit des Rechtsweges ein.

Das Erstgericht wies - ohne über diese Prozesseinrede besonders zu entscheiden - das Klagebegehren mit Urteil ab. Die Grenzziehungen seien einvernehmlich festgelegt worden, wobei ein Irrtum des Klägers nicht habe festgestellt werden können.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers die angefochtene Entscheidung sowie das vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig sei.

Unter Hinweis auf § 42 Abs 1 JN, wonach die Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen sei, führte das Berufungsgericht (zusammengefasst) aus, dass es sich beim Mappenberichtigungsverfahren nach § 52 Z 5 VermG um ein amtswegiges Verfahren der Vermessungsbehörde handle, auf welches das AVG anzuwenden sei. Als Akt des öffentlichen Rechtes sei für dieses Verfahren (Überprüfung bzw Korrektur einer Mappenberichtigung) der Zivilrechtsweg unzulässig.

Mit dem hiegegen erhobenen und auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rekurs beantragt der Kläger die Aufhebung der bekämpften Entscheidung samt Auftragserteilung an das Berufungsgericht, das Berufungsverfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Die klagende Partei beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; Klauser/Kodek, ZPO16 § 519 E 39 und 43; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 12 und 70), jedoch nicht berechtigt. Voranzustellen ist, dass sich der Kläger nach den hiefür maßgeblichen Klagsangaben (RIS-Justiz RS0045718; RS0045584) einschließlich seines weiteren Vorbringens bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nie auf einen gegenüber der beklagten Gemeinde bestehenden privatrechtlichen Rechtstitel gestützt hat, wie dies jedoch zum Vorliegen einer „bürgerlichen Rechtssache" im Sinne des § 1 JN und daraus abzuleitender Zulässigkeit des ordentlichen Zivilrechtsweges erforderlich wäre (vgl Mayr in Rechberger, ZPO³ Rz 6 Vor § 1 JN), weil es sich ja nur in einem solchen Fall um eine Streitigkeit des Privatrechts handelte (Ballon in Fasching/Konecny², Rz 61 zu § 1 JN). Aber auch aus Natur und Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584), lässt sich nichts Derartiges ableiten. Als einzige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, der ja (nur) die Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung begehrt, kommt nämlich bloß - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - § 52 Z 5 VermG in Betracht, wonach dann, wenn „sich ergibt, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralgemeinde mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen ist" (zur historischen Entwicklung dieses Mappenberichtigungsverfahrens siehe ausführlich Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht³, Anm 4 zu § 52). Es handelt sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren (§ 83 VermG; Kaluza/Burtscher, aaO Anm 2 zu § 83), in welchem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (Kaluza/Burtscher, aaO Anm 5 zu § 52 mwN). Diese verwaltungsrechtliche Besonderheit kann daher auch nicht durch eine - nach dem Vorgesagten mit § 1 JN nicht in Einklang stehende - Klage vor den ordentlichen Gerichten umgangen werden. Dies steht auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach dann, wenn Grundstücke im Grenzkataster eingetragen sind, für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg unzulässig ist (RIS-Justiz RS0038022; RS0038025). Die dagegen vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Argumente, der trotz behaupteter „neuerer Rechtsprechung" hiefür kein einziges Beleg- oder Fundstellenzitat zu nennen vermag, laufen damit ins Leere, weshalb seinem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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