§ 850 Erneuerung und Berichtigung der Grenzen
§ 850 Erneuerung und Berichtigung der Grenzen — ABGB
§ 850 Erneuerung und Berichtigung der Grenzen — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 208/1915
Inkrafttretungsdatum
25. Juli 1915
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018574
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.