Spruch Dem Rekurs wird keine Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 749,70 (hierin enthalten EUR 124,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit der am 11. 5. 2006 eingebrachten Klage stellte der Kläger gegenüber der beklagten Gemeinde das Begehren, festzustellen, „dass die beim Vermessungsamt Innsbruck durchgeführte Mappenberichtigung ... hinsichtlich des gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen GSt-Nr. 694 und 695, Grundbuch ***…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; Klauser/Kodek, ZPO16 § 519 E 39 und 43; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 12 und 70), jedoch nicht berechtigt. Voranzustellen ist, dass sich…