§ 8
§ 8 — VermG
§ 8 — VermG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
Inkrafttretungsdatum
01. November 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181946
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2. zur Ersichtlichmachung
a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
b) der Flächenausmaße,
c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.