BundesrechtBundesgesetzeVermessungsgesetz§ 8

§ 8

Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2. zur Ersichtlichmachung

a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),

b) der Flächenausmaße,

c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

Entscheidungen
18
  • Rechtssätze
    6