JudikaturJustizRS0045718

RS0045718 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruches. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens, aber auch nicht darauf an, ob es berechtigt ist; darüber, ob der behauptete Anspruch auch begründet ist, ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.

Entscheidungen
117