§ 40
§ 40 — VermG
§ 40 — VermG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
Inkrafttretungsdatum
01. November 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181961
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.
(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.