JudikaturJustiz2Ob57/08h

2Ob57/08h – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin S*****, vertreten durch Hausberger-Moritz-Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1. Anton M*****; 2. H*****; und 3. Z***** Versicherung AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Gerhard Mitteregger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) 7.207,52 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2008, GZ 3 R 373/07k-28, womit die Berufung (und die Berufungsbeantwortung) der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 26. Juni 2007, GZ 1 C 260/06t-22, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird ersatzlos aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Rechtsmittelschriften beider Parteien unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Text

Begründung:

Dem Verfahren liegt ein Verkehrsunfall am 23. 9. 2005 zwischen dem Kläger als Motorradfahrer und einem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und vom Erstbeklagten gelenkten LKW zugrunde, bei dem der Kläger verletzt und sein Motorrad beschädigt wurden. Daraus begehrt er Schadenersatz in Höhe von 8.367,52 EUR (später eingeschränkt auf 7.207,52 EUR) sA und stellt darüber hinaus ein Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht sprach - ausgehend von einer Verschuldensteilung 1 :

1 - dem Kläger den Betrag von 1.076 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 6.131,52 EUR sA sowie (zufolge Ausschlusses nicht vorhersehbarer gesundheitlicher Schäden für die Zukunft) auch das Feststellungsbegehren ab.

Hiegegen erhoben beide Parteien Berufung, und zwar der Kläger hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens von 3.308,35 EUR sA, die Beklagten hingegen in Ansehung der Nichtabweisung eines weiteren Betrags von 442,67 EUR sA, sodass das Ersturteil in Ansehung eines Zuspruchs von 633,33 EUR sA und der Abweisung eines Mehrbegehrens von 2.823,17 EUR (sowie der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Feststellungsbegehrens) in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsgericht wies die Berufung und die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei als verspätet zurück und gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise dahin Folge, dass es dem Kläger nur einen Betrag von 950 EUR sA zusprach und ein Mehrbegehren von 6.257,52 EUR sA abwies. Es sprach hinsichtlich der Sachentscheidung weiters aus, dass die Revision (gemäß § 502 Abs 2 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.

Zur Rechtsmittelzurückweisung führte das Berufungsgericht aus, dass das Ersturteil dem Klagevertreter am 24. 7. 2007, sohin innerhalb der verhandlungsfreien Zeit, zugestellt worden sei, sodass letzter Tag der vierwöchigen Berufungsfrist „Freitag", der 22. 9. 2007, 24 Uhr gewesen sei; im unmittelbar folgenden nächsten Satz der Entscheidungbegründung heißt es nochmals, dass - in Anwendung dieser Grundsätze - der Kläger die Berufung spätestens am 22. 9. 2007 zur Post geben hätte müssen; da es sich bei diesem Tag jedoch um einen „Samstag" gehandelt habe, komme § 126 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung. Die erst am Montag, den 24. 9. 2007, zur Post gegebene Berufung erweise sich daher als verspätet. Ebenso verhalte es sich mit der Berufungsbeantwortung des Klägers; da die gegnerische Berufung am 10. 8. 2007, sohin ebenfalls während der verhandlungsfreien Zeit zugestellt worden sei, habe auch hiefür die Frist bereits am 22. 9. 2007 (und nicht erst am Postaufgabetag 24. 9. 2007) geendet. Dagegen richtet sich der (fristgerechte) Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ebenso wie die Berufungsentscheidung selbst ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über sein Rechtsmittel unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers seien sowohl seine Berufung als auch seine Berufungsbeantwortung rechtzeitig. Das Berufungsgericht habe die „gesetzliche Bestimmung in BGBl 1961/37" unberücksichtigt gelassen (und daher unrichtig angewandt), wonach bei einer ua auf einen Samstag fallenden Frist der Ablauf derselben gehemmt werde, sodass diese erst am nachfolgenden Werktag (sohin Montag, den 24. 9. 2007) geendet habe. Dies werde auch im Österreichischen Juristenkalender so festgehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der (einseitige: Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 7; 1 Ob 274/06k) Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - jedenfalls zulässig (Kodek aaO Rz 1 und 6; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 519 Rz 12: „Vollrekurs"), und auch berechtigt.

Zunächst ist (als gerichtsnotorisch: § 269 ZPO) vorauszuschicken, dass der vom Berufungsgericht als Fristende genannte 22. 9. 2007 ein Samstag und kein Freitag war. Aktenkundig ist (weiters), dass die Zustellung des fristauslösenden Ersturteils an den Vertreter des Klägers am 24. 7. 2007, sohin innerhalb der verhandlungsfreien Zeit des § 222 ZPO erfolgte. Damit war jedoch letzter Tag der vierwöchigen (§ 464 Abs 1 ZPO) Notfrist (§ 128 Abs 1 ZPO) für die Erstattung der klägerischen Berufung tatsächlich Montag, der 24. 9. 2007 (Kolmasch, Verhandlungsfreie Sommerzeit, Zak 2007, 231 samt Tabelle). Der vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt reklamierte Rechtssatz in RIS-Justiz RS0036496, wonach die vierwöchige Berufungsfrist bei Zustellung eines Urteils innerhalb der Sommergerichtsferien „mit Ablauf des 22. September" endet, ist jeweils kalenderabhängig und damit nur dann anwendbar, wenn dieser nicht - wie hier - auf einen der in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl 1961/37, genannten besonderen Tage, nämlich Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Samstag oder Karfreitag, fällt (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 124-126 Rz 8 aE). Insoweit sind seither Samstage bezüglich des Fristenlaufs den in § 126 Abs 2 ZPO (in seiner Stammfassung) unverändert genannten Sonn- und Feiertagen gleichzuhalten (Buchegger in Fasching/Konecny, ZPO² § 126 Rz 5). Soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung 1 Ob 274/06k beruft, wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof hierin nur das auf einen Samstag fallende fristauslösende, nicht hingegen das den letzten Tag der vierwöchigen Berufungsfrist markierende Datum für unmaßgeblich erachtete (wie dies auch § 126 Abs 1 ZPO normiert), und auch dort dem Rechtsmittelwerber sohin ungekürzt den 28. Fristtag als voll zur Verfügung stehen müssend betonte (damals: Freitag 22. 9. 2006; vgl hiezu auch den Rechtssatz in RIS-Justiz RS0036586 [T1]).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher insgesamt antragsgemäß ersatzlos zu beheben und diesem die Entscheidung über die sohin rechtzeitige Berufung (samt Berufungsbeantwortung) des Klägers unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
5