JudikaturJustiz2Ob46/94

2Ob46/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine Gabriele W*****, vertreten durch Dr.Utho Hosp, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Eduard G*****, und 2. A*****versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 111.144,35 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17.März 1994, GZ 4 R 234/93-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Juli 1993, GZ 15 Cg 339/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 54.400 samt 17,75 % Zinsen seit 21.10.1992 und die Hälfte der Pauschal- und Zeugengebühren von S 15.990, das sind S 7.995 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 56.744,35 samt 17,75 % Zinsen seit 21.10.1992 wird abgewiesen".

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die Hälfte der Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren von S 12.000, das sind S 6.000 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 29.9.1992 ereignete sich im Stadtgebiet von Salzburg auf der Maxglaner Hauptstraße ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Sohn der Klägerin Christian W***** stadteinwärts gelenkten und nach links in eine Hauseinfahrt abbiegenden PKW BMW 320i und dem vom Erstbeklagten gehaltenen und stadtauswärts gelenkten PKW Ford Escort. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des BMW 320i, die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges.

Die Klägerin begehrte zuletzt S 111.144,35 samt Anhang an Schadenersatz und brachte dazu vor: Christian W*****, der Lenker ihres Fahrzeuges, habe stadteinwärts fahrend beabsichtigt, beim Haus Nr.65 nach links einzubiegen. Die entgegenkommende Fahrzeugkolonne habe angehalten, um ihm das Linksabbiegen zu ermöglichen. In der Folge sei der ebenfalls entgegenkommende Erstbeklagte aus dieser stehenden Fahrzeugkolonne nach rechts auf die dort befindliche, ausschließlich O-Bussen vorbehaltene Fahrspur, zu deren Benützung er nicht berechtigt gewesen sei, ausgebrochen. Auf dieser Spur habe er die Kolonne stark beschleunigend rechts überholt, wodurch es auf der Busspur zum Zusammenstoß mit dem PKW der Klägerin gekommen sei. Christian W***** habe sich vor Beginn seines Linksabbiegens zwar vergewissert, daß auf der Busspur kein Fahrzeug herannahte. Zu diesem Zeitpunkt sei aber das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug für ihn noch nicht wahrnehmbar und daher der Unfall unvermeidbar gewesen.

Die Beklagten wendeten ein: Die Klägerin habe das Alleinverschulden am Unfall zu vertreten, weil der Lenker ihres Fahrzeuges den Vorrang des Erstbeklagten mißachtet habe. Ob der Erstbeklagte berechtigt gewesen sei, die Busspur zu benützen, könne dahingestellt bleiben, da zwischen diesem Verhalten und dem Unfall jedenfalls kein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. Der Unfall hätte sich nämlich auch dann ereignet, wenn der Erstbeklagte berechtigterweise die Busspur benützt hätte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Erwin G***** näherte sich vor dem Unfall in Fahrtrichtung des Erstbeklagten in geraumer Entfernung vor diesem der Unfallstelle auf der Maxglaner Hauptstraße stadtauswärts fahrend. Als G***** sah, daß sich wegen der an der Kreuzung Maxglaner Hauptstraße/Innsbrucker Bundesstraße befindlichen Ampel, die für ihn rot zeigte, ein Rückstau gebildet hatte und im Gegenverkehrsbereich Christian W***** mit dem Fahrzeug der Klägerin in Schrägstellung zur Mitte hin zum Linksabbiegen eingereiht stand, verringerte er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges und deutete dem Lenker des Fahrzeuges der Klägerin mit Licht- und Handzeichen an, daß er ihn vor der Front seines Fahrzeuges nach links in die Einfahrt zum Haus Maxglaner Hauptstraße 65-67 einbiegen lasse. Als Erwin G***** angehalten hatte, bog Christian W***** in einem Zug mit unauffälliger Beschleunigung aus dem Stillstand nach links ab. Als er aus dem Stillstand losfuhr, war der Erstbeklagte noch rund 31 m von der Unfallstelle entfernt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich kein Fahrzeug auf dem stadteinwärts gesehen rechts neben dem PKW des Erwin G***** befindlichen Fahrstreifen, der nur von Omnibussen und Taxis benützt werden darf. Das Fahrzeug des Erstbeklagten war zu diesem Zeitpunkt zwar innerhalb der objektiven Sichtweite des Sohnes der Klägerin; aber durch den PKW des Erwin G***** war die Sicht für Christian W***** entscheidend behindert und so das Fahrzeug des Erstbeklagten für ihn nicht wahrnehmbar; es wäre auch ein PKW mit einem ca 20 cm hohen Taxischild für ihn deshalb nicht sichtbar gewesen. Der Erstbeklagte schloß zunächst etwa in gleicher Fahrlinie wie Erwin G***** fahrend zu dessen Fahrzeug auf, lenkte dann aber rechts auf die dort beginnende Taxi- und Busspur, um mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von etwa 40 km/h rechts am stehenden PKW des Erwin G***** vorbeizufahren. Auf der Taxis und Bussen vorbehaltenen Fahrspur kam es sodann zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen der Klägerin und des Erstbeklagten. Der Sohn der Klägerin hätte den Unfall verhindern und anhalten können, wenn er sich beim Abbiegen nach links langsam und abschnittsweise vorgetastet hätte, einerseits um selbst Sicht auf die Bus- und Taxispur zu erlangen und andererseits um Lenkern von auf dieser Spur allenfalls fahrenden Fahrzeugen die Wahrnehmung des abbiegenden Fahrzeuges zu ermöglichen. Der Erstbeklagte, dem eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h und eine zeitlich verzögerte Reaktion nicht nachzuweisen ist, hätte den Unfall verhindern können, wenn er das Anhalten des PKWs des Erwin G***** mit einem bevorstehenden Linksabbiegemanöver aus dem Gegenverkehrsbereich in Verbindung gebracht hätte.

Die Höhe des der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schadens stellte das Erstgericht mit insgesamt DM 15.323,93 (das sind S 108.800) fest, die Höhe der Kreditzinsen mit 17,75 %.

In seiner rechtlichen Beurteilung schloß sich das Erstgericht der Argumentation der Beklagten an. Da die Busspur auch von Taxis benutzt habe werden dürfen und der PKW des Erstbeklagten auch mit einem 20 cm hohen Taxischild nicht früher erkennbar gewesen wäre, bestünde kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der unbefugten Benutzung der Bus- und Taxispur sowie dem eingetretenen Schaden. Da seitens des Erstbeklagten aber auch weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch ein Reaktionsverzug vorgelegen sei, treffe den Erstbeklagten kein Verschulden am Unfall. Demgegenüber wäre Christian W***** verpflichtet und in der Lage gewesen, den Vorrang auch der die Busspur benutzenden Fahrzeuge durch abschnittweises Vortasten zu wahren und so den Unfall zu verhindern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte im wesentlichen aus:

Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens sei nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Koziol-Welser I9 448 mwN). Der Oberste Gerichtshof habe sich in ZVR 1988/85 eingehend mit der Frage nach dem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer nach § 53 Z 25 StVO unbefugten Benutzung einer Busspur und dem dadurch verursachten Unfallschaden auseinandergesetzt. Er habe dabei ausgeführt, primärer Zweck des § 53 Z 25 StVO sei, dem öffentlichen Verkehr ein rasches Vorankommen zu ermöglichem, worin sich der Schutzzweck aber noch nicht erschöpfe. Vielmehr sei davon auszugehen, daß vom Schutzzweck alle Gefahren als umfaßt gelten, die durch das Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit nicht zur Benutzung berechtigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können. Hiebei kämen insbesondere Gefahren in Betracht, die durch den geringeren Auffälligkeitswert und die auffällige höhere Fahrgeschwindigkeit solcher Fahrzeuge verursacht werden könnten. Soweit sich die Klägerin nun lediglich die zunächst allgemein gehaltene Aussage des Obersten Gerichtshofes zu eigen mache, wonach der Schutzzweck der Norm alle Gefahren umfasse, die durch das Befahren der Bus- und Taxispur mit anderen als solchen Fahrzeugen verursacht werden könnten, könne dieser Rechtsansicht in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Bei einer solchen Interpretation würde der für einen Schadenersatzanspruch vorausgesetzte Rechtswidrigkeitszusammenhang seine Funktion, die Uferlosigkeit von Ersatzansprüchen einzuschränken (Reischauer in Rummel2, Rz 6 zu § 1295 ABGB), verlieren. Durch die verkürzte Wiedergabe der zitierten Entscheidung werde die rechtliche Beurteilung des Schutzzweckes des § 53 Z 25 StVO nicht richtig wiedergegeben. Das Höchstgericht habe nämlich die vom Schutzzweck der Norm umfaßten Gefahren schließlich insbesondere auf solche Gefahren eingeschränkt, die durch einen geringeren Auffälligkeitswert oder eine auffällige höhere Fahrgeschwindigkeit der nicht zur Benutzung berechtigten Fahrzeuge verursacht werden könnten. Damit bringe der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck, daß nur solche Gefahren als vom Schutzzweck der Norm umfaßt angesehen werden könnten, welche gerade durch die Besonderheiten der nicht berechtigten Fahrzeuge gegenüber den berechtigten Fahrzeugen hervorgerufen würden. Bei dem der Entscheidung ZVR 1988/85 zugrundeliegenden Unfall sei ein Taxi unbefugt auf einem ausschließlich dem Busverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen gefahren. Infolge des gegenüber einem Bus wesentlich geringeren Auffälligkeitswertes und der Tatsache, daß der Kläger nach § 3 StVO seine Aufmerksamkeit nur auf Autobusse habe richten müssen, das Taxi aber erst wesentlich später wahrnehmbar gewesen sei, habe sowohl die zweite Instanz als auch der Oberste Gerichtshof den Rechtswidrigkeitszusammenhang bejaht und sei dem zweitbeklagten Taxifahrer ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel angelastet worden. Bereits das Erstgericht habe aber zutreffenderweise darauf hingewiesen, daß in dem hier zu beurteilenden Fall insoweit ein anderer Sachverhalt gegeben sei, als die Busspur auch für Taxis zugelassen gewesen sei, wobei in der konkreten Unfallsituation ein Taxi keinen höheren Auffälligkeitswert als das Fahrzeug des Erstbeklagten aufgewiesen hätte. Damit habe aber der Erstbeklagte durch seinen Verstoß gegen § 53 Z 25 StVO keine spezifische Gefahr verursacht oder erhöht, die der Normzweck des § 53 Z 25 StVO erkennbar verhindern wolle. Vielmehr habe sich eine Gefahr realisiert, die auch bei Annäherung eines berechtigten Taxis in gleicher Weise eingetreten wäre. Mit diesen Überlegungen stehe auch die Entscheidung ZVR 1976/141 in Einklang, in der ausgesprochen worden sei, daß der Beklagte zwar gegen ein Fahrverbot, von dem bloß Anrainer ausgenommen waren, verstoßen habe, aber sich darin keine Gefahr verwirklicht habe, die durch das Fahrverbot verhindert habe werden sollen. Es entspreche aber auch der herrschenden Rechtsprechung, daß auch ein langsames Einfahren durch einen Wartepflichtigen eine Vorrangverletzung auch bei schlechten Sichtverhältnissen bedeute, wenn durch ein - wenn notwendig auch bloß zentimeterweises - Vortasten der Unfall verhindert hätte werden können (zB ZVR 1991/130 mwN). Da dies nach den Urteilsfeststellungen der Fall gewesen sei, sei das Nichtwahrnehmen des Erstbeklagten auf ein Fehlverhalten des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin zurückzuführen, weshalb diesem zu Recht ein schuldhafter Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO angelastet worden sei.

Bisher habe sich der Oberste Gerichtshof nur in ZVR 1988/85 mit dem Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO auseinandergesetzt. Der dort beurteilte Sachverhalt weiche jedoch von dem hier zu beurteilenden insofern in einem als entscheidungswesentlich angesehenen Punkt ab, als hier auch Taxis die Benutzung der Busspur gestattet gewesen sei. Aufgrund dieser Sachverhaltsvariante sei das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen. Aus diesen Erwägungen und weil auch für andere Verkehrsteilnehmer geöffnete Busspuren in größeren Städten häufig anzutreffen seien, erscheine eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO als gegeben, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen gewesen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.

Bereits die Vorinstanzen haben sich mit der zu § 53 Abs 1 Z 25 StVO ergangenen Entscheidung ZVR 1988/85 auseinandergesetzt. Darin hat der Oberste Gerichtshof auch zum Schutzzweck einer Norm im allgemeinen ausgesprochen, daß das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren ist, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte (vgl auch ZVR 1991/130). Zum Schutzzweck des § 53 Abs 1 Z 25 StVO hat der Oberste Gerichtshof nun entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichtes keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß nur solche Gefahren als vom Schutzzweck der Norm umfaßt angesehen werden können, welche gerade durch die Besonderheiten der nicht berechtigten Fahrzeuge gegenüber den berechtigten Fahrzeugen hervorgerufen werden. Vielmehr wurden damals im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles (keine zusätzliche Benützungsbefugnis für andere Fahrzeuge im Sinne des § 53 Abs 1 Z 24 letzter Satz StVO) insbesondere Gefahren in Betracht gezogen, die durch den geringeren Auffälligkeitswert und die allfällige höhere Fahrgeschwindigkeit anderer Fahrzeuge verursacht werden könnten. Grundsätzlich wurde aber ausgeführt, daß vom Schutzzweck des § 53 Abs 1 Z 25 StVO alle Gefahren als umfaßt gelten, die durch das Befahren des "Fahrstreifens für Omnibusse" mit anderen Fahrzeugen (als mit solchen des Kraftfahrlinienverkehrs bzw des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten) verursacht und erhöht werden können.

Nun zeigt gerade der vorliegende Fall die Gefährlichkeit des - zulässigen (vgl VwGH ZVR 1993/25) - Querens von sogenannten Busspuren deutlich (vgl auch Tippel, ZVR 1993, 73 f). Der Gesetzgeber hat diese (und andere) Gefahren von "Fahrstreifen für Omnibusse" im Interesse der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs in Kauf genommen. Durch das in § 53 Abs 1 Z 25 StVO verbotene Befahren eines solchen Fahrstreifens durch einzelne unbefugte Lenker kann es aber vermehrt zu derartigen Gefahrensituationen kommen. Der Schutzbereich der Norm hat daher im vorliegenden Fall auch den Erstbeklagten erfaßt. Im Gegensatz zur Fallgestaltung in ZVR 1976/141 und ZVR 1984/82 ist der Unfall hier auf eine mit der Mißachtung des Verbotes der Fahrstreifenbenutzung verbundene spezifische Gefährlichkeit zurückzuführen. Dem Erstbeklagten kommt bei der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges demnach nicht zugute, daß der gegenständliche Fahrstreifen - anders als im Falle von ZVR 1988/85 - auch von Taxis benutzt werden durfte. Vielmehr ist ihm ein Mitverschulden an den der Klägerin entstandenen Schäden anzulasten.

Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß auch den Sohn der Klägerin ein (ihr zuzurechnendes) Mitverschulden trifft, weil er in einem Zug abbog, anstatt sich bei den gegebenen schlechten Sichtverhältnissen "vorzutasten", mag auch das Fahrzeug des Erstbeklagten zunächst für ihn nicht wahrnehmbar gewesen sein (vgl die Judikaturhinweise bei Reischauer in Rummel2 § 1304 ABGB Rz 17 S 386 f); er hat gegen § 19 Abs 5 StVO verstoßen. Zwar wiegen Vorrangverletzungen in der Regel schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten (Reischauer aaO S 388 mwN). Im Hinblick auf die krasse Verkehrswidrigkeit des Erstbeklagten hält der erkennende Senat im vorliegenden Fall entsprechend der Größe und Wahrscheinlichkeit der jeweils bewirkten Gefahr (Reischauer aaO Rz 5 S 367 mwN), eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 für angemessen. Daß in ZVR 1988/85 eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Wartepflichtigen gebilligt wurde, spricht - abgesehen von der Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalles - schon deshalb nicht dagegen, weil die damalige Klägerin von vornherein nur ein Drittel des ihr entstandenen Schadens eingeklagt hatte.

In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war der Klägerin demnach die Hälfte des festgestellten Schadensbetrages zuzusprechen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 43 Abs 1, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO.