Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 3.127,08 (darin keine Barauslagen und S 284,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 7. Juni 1984 ereignete sich in Wien 7., Kreuzung Neustiftgasse-Wimbergergasse ein Verkehrsunfall, an dem der von der Klägerin gelenkte und gehaltene PKW Skoda mit dem Kennzeichen W * und der von der Zweitbeklagten gelenkte, von der Drittbeklagten gehaltene und bei der Erstbek…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil die Frage des Schutzzweckes des § 53 Z 25 StVO in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bisher noch nicht behandelt wurde, sie ist aber nicht berechtigt. Die Beklagten führen aus, sowohl bei einer historischen als auch bei einer teleologischen Interpretation der Z …