JudikaturJustizRS0075331

RS0075331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2012

Vom Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren des "Fahrstreifens für Omnibusse" mit anderen Fahrzeugen als mit solchen des Kraftfahrlinienverkehrs bzw des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten verursacht und erhöht werden können.

Entscheidungen
5