Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat: "Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 54.400 samt 17,75 % Zinsen seit 21.10.1992 und die Hälfte der Paus…
Text Entscheidungsgründe: Am 29.9.1992 ereignete sich im Stadtgebiet von Salzburg auf der Maxglaner Hauptstraße ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Sohn der Klägerin Christian W***** stadteinwärts gelenkten und nach links in eine Hauseinfahrt abbiegenden PKW BMW 320i und dem vom Erstbeklagten gehaltene…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Bereits die Vorinstanzen haben sich mit der zu § 53 Abs 1 Z 25 StVO ergangenen Entscheidung ZVR 1988/85 auseinandergesetzt. Darin hat der Oberste Gerichtshof auch zum Schutzzweck einer Norm im allgemeinen ausgesprochen, daß das anzuwendende …