§ 17 Bedeutung
§ 17 Bedeutung — EisbKrV
§ 17 Bedeutung — EisbKrV
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 216/2012
Inkrafttretungsdatum
01. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40140461
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(1) Die Zusatztafel „Richtungspfeil“ weist den Straßenbenützer auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hin.
(2) Die Zusatztafel „auf Züge achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes steht.
(3) Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Halt“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gegen zumindest eine Richtung der Bahn, für die der erforderliche Sichtraum nicht vorhanden ist, steht.