BundesrechtVerordnungenEisenbahnkreuzungsverordnung 2012§ 17

§ 17Bedeutung

(1) Die Zusatztafel „Richtungspfeil“ weist den Straßenbenützer auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hin.

(2) Die Zusatztafel „auf Züge achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes steht.

(3) Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Halt“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gegen zumindest eine Richtung der Bahn, für die der erforderliche Sichtraum nicht vorhanden ist, steht.

Entscheidungen
6
  • Rechtssätze
    3
  • RS0124495OGH Rechtssatz

    27. November 2008·1 Entscheidung

    Ist bei einer Kombination zwischen einer ungeregelten Straßenkreuzung und einer anschließenden durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung (wobei weder eine geregelte Kreuzung (§ 2 Abs 1 Z 18, § 9 Abs 3, §§ 37 f StVO), noch eine Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt" (§ 9 Abs 4 StVO), noch eine mit Andreaskreuzen und dem Vorschriftszeichen „Halt" versehene Eisenbahnkreuzung (§ 17 Abs 3 EisbKrV) vorliegt) vor der Straßenkreuzung eine Haltelinie in einem engen räumlichen Zusammenhang (hier durchaus sinnvoll) angebracht, dann ist die Bestimmung des § 9 Abs 3 StVO, wonach an einer geregelten (Straßen )Kreuzung beim Anhalten nur bis an eine allenfalls angebrachte Haltelinie herangefahren werden darf, analog auf die mit der Straßenkreuzung kombinierte Eisenbahnkreuzung anzuwenden. Der normative Charakter (vgl § 44 Abs 1,§ 55 Abs 2 StVO) der auf dieser Straße angebrachten Haltelinie bezieht sich somit auf die Anhaltegebote, die sich aus der vor der Eisenbahnkreuzung befindlichen Lichtzeichenanlage (§ 19 EisbKrV) bzw Schrankenanlage (§ 18 EisbKrV) ergeben. Eine derartige Haltelinie verfolgt auch den Zweck, bei Eisenbahnverkehr und daher gegebener Anhaltepflicht für den die Straßenkreuzung und in der Folge die Eisenbahnkreuzung überqueren wollenden Fahrzeuglenker den Querverkehr auf der Straßenkreuzung nicht zu behindern.