JudikaturJustiz2Ob26/01i

2Ob26/01i – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. August 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 19. März 1996 verstorbenen, zuletzt in *****P*****, wohnhaft gewesenen ***** Helene Isabella R*****, über den Revisionsrekurs des Richard H*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 29. November 2000, GZ 22 R 464/00t 93, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 18. Oktober 2000, GZ A 74/96k 86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Verlassenschaftssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die am 9. 3. 1899 geborene deutsche Staatsangehörige Helene Isabella R***** verstarb am 19. 3. 1996 unter Hinterlassung dreier letztwilliger Anordnungen vom 14. 7. 1982, 12. 9. 1991 und 3. 9. 1994, welche vom Revisionsrekurswerber dem Gerichtskommissär verschlossen übergeben und von diesem am 9. 5. 1997 kundgemacht wurden.

Die als "Testament" betitelte Verfügung vom 12. 9. 1991, welche von der Erblasserin offensichtlich selbst geschrieben und unterschrieben wurde, enthält folgende Anordnung: "Im Falle meines nachweisbaren Todes gehen die Konten 4***** (Floater) 4***** in den Besitz von Herrn Richard H*****, über".

Die Erblasserin hinterließ im Inland bei der Raiffeisenbank P***** ein Guthaben zu Sparbuch Nr. 4***** von S 143.920,63, ein Guthaben zu Sparbuch Nr. 4***** von S 10.048,31 und ein Guthaben zum Wertpapierdepot Nr. 6***** von S 300.000, .

In der Schweiz hinterließ die Erblasserin ein - in die gegenständliche Abhandlung nicht einbezogenes - Vermögen, hinsichtlich welchem von den zuständigen Schweizer Behörden bescheinigt wurde, dass der Nachlass gemäß Art 466, 550 und 555 ZGB an das erbberechtigte Gemeinwesen zur Verwendung gemäß § 94 Steuergesetz fällt, da sie keine erbberechtigten natürlichen Personen hinterlassen hat.

Am 5. 8. 1996 bestellte das Erstgericht Rosmarie S*****, Notariatsangestellte, zum Kurator der Verlassenschaft und erließ das Edikt zur Einberufung unbekannter Erben gemäß § 128 AußStrG; diese Frist ist erfolglos verstrichen.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000 nahm die Finanzprokuratur zur letztwilligen Anordnung der Erblasserin vom 12. 9. 1991 (insbesondere deren Auslegung) Stellung, am 15. 6. 2000 gab dazu Richard H***** vor dem Gerichtskommissär eine protokollarische Stellungnahme ab.

Mit dem Beschluss vom 18. Oktober 2000 traf das Erstgericht unter anderem folgende Anordnungen:

"...2) Die Verfügungsberechtigung über die beiden Sparkonten bei der Raiffeisenbank P***** Nr. 4***** und 4***** wird Herrn Richard H*****, erteilt.

3) Der restliche Nachlass, bestehend aus dem Wertpapierdepot Nr. 6***** bei der der Raiffeisenbank P*****, wird als erblos gemäß § 130 AußStrG dem Fiskus übergeben.

4) Die Verfügungsberechtigung über das Wertpapierdepot Nr. 5***** (offensichtlich richtig: 6*****) bei der Raiffeisenbank P***** möge dem Gerichtskommissär erteilt werden.

...7) Das Verfahren wird für beendet erklärt."

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Richard H***** nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass unter Punkt 4 des angefochtenen Beschlusses dem Gerichtskommissär Dr. Edgar Schoeller in Vertretung der Republik Österreich - die Verfügungsberechtigung über das Wertpapierdepot Nr. 6***** bei der Raiffeisenbank P***** erteilt werde, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Rechtlich führte das Rekursgericht aus, dass sich gemäß § 28 Abs 1 IPRG die Rechtsfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes richte, also aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Erblasserin ins deutsche Recht verwiesen werde und dieser Verweis vom deutschen Recht über Art 25 EGBGB angenommen werde. § 28 Abs 2 IPRG sehe vor, dass im Fall der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung in Österreich (wie hier aufgrund von § 23 Abs 3 AußStrG, § 105 JN) der Erbschaftserwerb (also insbesondere das Erfordernis der Erbserklärung und der Einantwortung) und die Haftung für Nachlassschulden (insbesondere die beschränkte Erbenhaftung im Falle der Inventarserrichtung) nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Auch der Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer nach §§ 684 ff ABGB zähle zum Erbschaftserwerb. Sei der Nachlass nach § 28 Abs 1 IPRG erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zufallen (wie hier nach § 1936 BGB), so trete gemäß § 29 IPRG an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils jenes Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befinde, sodass im gegenständlichen Fall § 760 ABGB über das Heimfallsrecht des Staates anzuwenden sei. Aufgrund der deutschen Rechtslage sei der Rekurswerber nicht als vermutlicher Erbe iSd § 75 Abs 2 AußStrG anzusehen, sondern vielmehr als Legatar, weswegen die unterlassene Aufforderung an ihn, eine Erbserklärung abzugeben, keinen Verfahrensmangel darstelle. Darüber hinaus sei vom Erstgericht das Verfahren nach §§ 128 bis 130 AußStrG eingehalten worden, wobei weder innerhalb der Ediktalfrist, noch in der Folgezeit bis zur erstgerichtlichen Beschlussfassung bzw. bis zum Ablauf der 14tägigen Rekursfrist gegen diesen Beschluss von irgend jemandem, auch nicht vom Rekurswerber ein Erbrecht geltend gemacht bzw. eine Erbserklärung abgegeben worden sei. Das Erstgericht habe daher zu Recht gemäß § 130 AußStrG ohne Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens die Finanzprokuratur als Vertreter des Fiskus verständigt und den Nachlass als erblos dem Fiskus übergeben. Auch der Hinweis des Rekurswerbers auf das außerordentliche Erbrecht gemäß § 726 ABGB schlage mangels Abgabe einer Erbserklärung nicht durch und sei des weiteren in der deutschen Erbfolgeordnung nicht vorgesehen. Zusammengefasst sei dem Rekurswerber im gegenständlichen Heimfallsverfahren nur die Stellung eines Vermächtnisnehmers zugekommen. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine Ausfolgung von Nachlassgegenständen an den Legatar nur im Einverständnis mit den Erben erfolgen, der Legatar habe bei Bestreitung des Legatanspruches diesen auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Das Erheben eines vom Erben nicht anerkannten Anspruches sei nicht geeignet, eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes hervorzurufen. Das Abhandlungsgericht habe nicht für die Erfüllung streitiger Legate zu sorgen und auch nicht zu beurteilen, wie eine letztwillige Verfügung auszulegen sei. Nichts anderes könne auch im Fall der Übergabe eines Nachlasses an den Fiskus gelten, da dieser in seiner Wirkung einer Einantwortung gleichkomme.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da zur Frage, ob bei Erfolglosigkeit des Ediktalverfahrens nach §§ 128 ff AußStrG die bekannten Vermächtnisnehmer als vermutliche Erben vor Überlassung des Nachlasses an den Staat zur Abgabe einer Erbserklärung aufzufordern seien, und zur Frage, ob über § 29 IPRG, wenn nach dem Statut des § 28 Abs 1 IPRG der Nachlass erblos wäre oder ein gesetzliches Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft bestünde, für den inländischen Nachlass § 726 ABGB über das außerordentliche Erbrecht der Legatare als dem Heimfallsrecht des Staates vorgehend zur Anwendung komme oder in diesem Fall kein gesetzliches Erbrecht der Legatare bestehe, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Einschreiters Richard H***** mit dem Antrag, ihm als testamentarisch eingesetzten Erben den gesamten, zumindest in Österreich befindlichen Nachlass zuzuweisen und einzuantworten, in eventu ihm gemäß § 726 ABGB das gesamte in Österreich befindliche Vermögen einzuantworten und ihn zu diesem Zwecke aufzufordern, eine Erbserklärung im Sinne des § 121 Abs 2 AußStrG abzugeben, in eventu dem Einschreiter eine Verfügungsberechtigung auch in Ansehung des Wertpapierdepots Nr. 6***** bei der Raiffeisenbank P***** zu erteilen, jedenfalls aber hinsichtlich des Wertpapierdepots den Nachlass nicht als erblos gemäß § 130 AußStrG zu erklären und diesen nicht dem Fiskus zu übergeben, in eventu die zweitinstanzliche, allenfalls auch die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht, in eventu an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Die inländische Gerichtsbarkeit, in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, der im Inland seinen Wohnsitz hatte, ist - mangels Befolgung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland - gegeben (§ 23 Abs 3 AußStrG; § 38 Abs 2 RHE Ziv 1997, JABl. 1997/40 und die Länderübersicht hiezu).

Zur Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers sei vorweg kurz ausgeführt, dass Legataren nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte oder wenn sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird, Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zukommt (RIS Justiz RS0006590), der Revisionsrekurswerber aus seiner Stellung als Legatar eine solche also nicht ableiten könnte. Jedoch hat ein Erbanwärter von jenem Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, auch wenn die Erklärung erst im Rekurs ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe ob sie bedingt oder unbedingt abgegeben wird, erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Gerichtes über Erbserklärungen (RIS Justiz RS0006531). Da dem Rechtsmittel eine solche Erklärung entommen werden kann, ist also die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters gegeben.

Wie schon das Rekursgericht richtig ausführt, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß § 28 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers, es erfolgt also eine Verweisung ins deutsche Recht, welche gemäß Art 25 Abs 1 EGBGB angenommen wird.

Zu beachten ist, dass dem Abhandlungsgericht im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung nur eine eingeschränkte Auslegungsbefugnis zukommt: Das Abhandlungsgericht hat schon bei Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung und vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ob der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt und kann die Lösung dieser Frage nicht einem späteren Streitverfahren überlassen (RIS Justiz RS0007676), das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers überhaupt als Testament angesehen werden kann. Die Grenzen dieser Beurteilung liegen jedoch dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können (10 Ob 534/94). Hier ist dem Rekursgericht und seinen Ausführungen insoweit zu folgen, als es anhand der deutschen Rechtslage darlegt, dass die vorliegende letztwillige Verfügung eindeutig keine Erbseinsetzung enthält und daher als Legat zu behandeln ist. Dessen nähere Auslegung ist jedoch nicht Sache des Abhandlungsgerichtes. Nach deutschem Recht ist aufgrund § 1936 BGB dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe.

§ 29 IPRG bestimmt, dass dann, wenn der Nachlass nach dem im § 28 Abs 1 IPRG bezeichneten Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommt, das Recht jeweils jenes Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet, an die Stelle dieses Rechtes tritt. Da die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes über Sparbuchguthaben und ein Wertpapierdepot bei einer österreichischen Bank verfügte, ist somit österreichisches Recht anzuwenden, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob österreichisches Sachrecht oder auch die österreichischen Verweisungsnormen anzuwenden sind.

Grundsätzlich enthalten die Normen des IPRG Gesamtverweisungen (Schwimann in Rummel2, § 5 IPRG Rz 1); § 5 Abs 1 IPRG bestimmt, dass die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen umfasst. Hier liegt jedoch eine Verweisung durch das IPRG in die eigene Rechtsordnung vor. Im Fall einer Rückverweisung durch die fremde Rechtsordnung bestimmt § 5 Abs 2 IPRG zur Vermeidung der neuerlichen Anwendung des IPRG nur eine Verweisung in die österreichischen Sachnormen (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 5 IPRG). Nichts anderes kann gelten, wenn § 29 IPRG zur Verhinderung der dort angeführten Folgen der Verweisung gemäß § 28 Abs 1 IPRG auf das Recht des Belegenheitsstaates verweist, soferne dadurch eine Verweisung auf das österreichische Recht bewirkt wird. Auch hier sollen die Folgen einer Gesamtverweisung, nämlich die Anwendung auch der Verweisungsnormen des österreichischen Rechts, verhindert werden, ist es doch gerade Zweck des § 29 IPRG zu verhindern, dass der Nachlass nach dem im § 28 Abs 1 IPRG bezeichneten Recht als erblos zu behandeln ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommt (vgl. Schwind, IPR Rz 370). Es ist daher Schwimann (Grundriss des Internationalen Privatrechts 28) zu folgen, dass dann, wenn die einschlägige Kollisionsnorm die inländische Rechtsordnung beruft, das inländische Sachrecht anzuwenden ist.

Bei der Anknüpfung nach § 29 IPRG bleibt es nicht nur dann, wenn nach dem Belegenheitsstatut gleichfalls Erblosigkeit oder ein Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft besteht, sondern auch dann, wenn das Belegenheitsstatut ein gesetzliches Erbrecht anderer natürlicher Personen vorsieht, weil die dem § 29 IPRG zugrundeliegende Absicht der Begünstigung der Gebietskörperschaften umsomehr für das gesetzliche Erbrecht natürlicher Personen nach dem Belegenheitsrecht gelten muss (Schwimann in Rummel2, § 29 IPRG Rz 1 mwN).

Über § 29 IPRG gelangt man im vorliegenden Fall somit zu einer Anwendung des § 726 ABGB, welcher ein außerordentliches Erbrecht des Legatars vorsieht, wobei das außerordentliche Erbrecht der Legatare dem Heimfallsrecht des Staates vorgeht (Koziol/Welser11 II 485). Ob überhaupt ein Testamentserbe berufen war, ist unerheblich, die Legatare können also ihr Erbrecht auch auf kodizillarische Berufung stützen. Sie müssen jedoch eine Erbserklärung abgeben (§ 121 Abs 2 AußStrG).

Gemäß § 75 Abs 1 AußStrG hat das Gericht die vermutlichen Erben von dem Erbanfalle mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen. "Vermutlicher Erbe" iSd Gesetzes ist derjenige, welcher nach Inhalt der Todfallsaufnahme und nach Inhalt angestellter Erhebungen zur Erbfolge berufen erscheint. Maßgebend dafür, wer im Einzelfall als vermutlicher Erbe anzusehen und zu verständigen ist, ist der Inhalt des Verlassenschaftsaktes (RIS Justiz RS0007702). Unterbleibt die Verständigung aktenkundiger Erbansprecher und wurden sie dadurch gesetzwidrigerweise von der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen, kann die Einantwortungsurkunde ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen (6 Ob 645/86 mwN).

Aufgrund des Akteninhaltes war der Revisionsrekurswerber bei richtiger rechtlicher Beurteilung zunächst als Legatar, jedoch ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Verstreichens der Ediktalfrist als vermutlicher Erbe nach § 726 ABGB zu betrachten. Er wäre daher iSd §§ 75 iVm § 121 Abs 2 AußStrG zur Abgabe einer Erbserklärung aufzufordern gewesen. Zweck des § 75 AußStrG ist es einerseits, die Fortsetzung des Verfahrens zu betreiben, andererseits, die Interessen der Erbansprecher von Amts wegen zu wahren (Rintelen, Grundriss des Außerstreitrechtes 58). Dieser Zweck erhellt auch aus § 116 Abs 1 AußStrG, wonach vor Abgabe einer Erbserklärung jene Erbansprecher, welche nicht rechtsfreundlich vertreten sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung und der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren sind.

Nur in jenen Fällen, wo aufgrund des Akteninhaltes klar ersichtlich war, dass vom Einschreiter bereits Kenntnis vom Erbanfall bestand und er zum Ausdruck brachte, sich nicht am Abhandlungsverfahren beteiligen zu wollen (zB durch Abgabe eines Erbverzichtes), stellt eine gesonderte Verständigung - samt Aufforderung eine Erbserklärung abzugeben - überflüssigen Formalismus dar (vgl. 1 Ob 751/78). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Einerseits ist aufgrund des Akteninhaltes nicht klar ersichtlich, dass (bis zur Ergreifung des Rechtsmittels) der Einschreiter von einem etwaigen ihn betreffenden Erbanfall Kenntnis hatte, andererseits brachte er zu keinem Zeitpunkt klar zum Ausdruck, sich am Abhandlungsverfahren nicht beteiligen zu wollen.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Einschreiter zur Abgabe einer Erbserklärung aufzufordern und danach das Verlassenschaftsverfahren gemäß den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes fortzusetzen haben.

Rechtssätze
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