RS0006531 – OGH Rechtssatz
RS0006531 – OGH Rechtssatz
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Ein Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, auch wenn die Erklärung erst im Rekurs ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe, ob sie unbedingt oder bedingt abgegeben wird, erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Gerichtes über Erbserklärungen.