BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 116

§ 116Vorrang des Völkerrechts

Die §§ 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.

Entscheidungen
86
  • Rechtssätze
    17