AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
6. Abschnitt Abänderungsantrag
§ 75 Form und Inhalt des Abänderungsantrags
(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
2. die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
3.Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 75 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 75 Form und Inhalt des Abänderungsantrags
…§ 75. (1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird; 2. die Gründe, weshalb…
§ 203
(1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren ( § 6 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften …
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