BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 180

§ 180

(1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.

(2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.

Entscheidungen
29
  • Rechtssätze
    10