JudikaturJustizRS0007691

RS0007691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2004

1.) Keine rechtskräftige Beendigung des Abhandlungsverfahrens, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes eine der in § 75 AußStrG genannten Personen zu verständigen unterlassen wurde.

2.) Personen, deren Verständigung mangels Aktenkundigkeit ihres Vorhandenseins unterblieb, können nur nach § 180 AußStrG vorgehen; die Gründe mangelnder Aktenkundigkeit sind unerheblich.

Entscheidungen
12