RS0007691 – OGH Rechtssatz
RS0007691 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1.) Keine rechtskräftige Beendigung des Abhandlungsverfahrens, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes eine der in § 75 AußStrG genannten Personen zu verständigen unterlassen wurde.
2.) Personen, deren Verständigung mangels Aktenkundigkeit ihres Vorhandenseins unterblieb, können nur nach § 180 AußStrG vorgehen; die Gründe mangelnder Aktenkundigkeit sind unerheblich.