JudikaturJustizRS0006590

RS0006590 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Die neuere Rechtsprechung des OGH erkennt Legataren als Nachlaßgläubigern nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte oder wenn sonst in ihre Vermögensrechte unmittelbar eingegriffen wird, Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu.

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