Spruch 1.) Dem Revisionsrekurs der erbl. Schwester wird nicht Folge gegeben; aus Anlaß dieses Rechtsmittels wird der rekursgerichtliche Beschluß indessen als nichtig aufgehoben, soweit das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß in dessen Punkten 2., 3. und 5. aufgehoben hat, und der Rekurs …
Text Begründung: Die erbl. Schwester hat als Testamentserbin die unbedingte Erbserklärung abgegeben; die pflichtteilsberechtigten Eltern der Erblasserin haben auf ihre Ansprüche verzichtet. Das eidesstättige Vermögensbekenntnis vom 17.2.1993 weist Aktiven von S 340.453,52 und Passiven von S 116.055,87 a…
Rechtliche Beurteilung A.) Zum Revisionsrekurs der erbl. Schwester: Dieses Rechtsmittel ist zwar nicht berechtigt, weil es den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses lediglich mit der Behauptung bekämpft, die Verfahrensergebnisse erster Instanz reichten zur Annahme aus, daß die Erblasserin zur Zeit ihres Tod…