JudikaturJustiz2Ob245/06b

2Ob245/06b – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. arch. Georg H*****, und 2. Ing. Wolfgang G*****, vertreten durch Mag. Michael Schubhart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** GmbH, *****, 2. Franz Adolf L*****, 3. Kurt S*****, und 4. Harald L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 9.000 sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 6. Juli 2006, GZ 22 R 101/06v 19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 13. Jänner 2006, GZ 6 C 381/04v 14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 832,08 (darin EUR 138,68 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe :

Die erstbeklagte Partei ist Rechtsnachfolgerin der L***** OEG (in der Folge nur: erstbeklagte Partei), deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweit , der Dritt- und der Viertbeklagte waren. Diese planten im Frühjahr 2004 die Errichtung eines Gesundheitszentrums in Pinsdorf und wandten sich in diesem Zusammenhang an die (eine Arbeitsgemeinschaft bildenden) Kläger. Ende Februar oder Anfang März 2004 besprach der Zweitbeklagte mit dem Erstkläger vor Ort das Bauvorhaben. Dabei wurde der Umfang des Projektes erörtert. Damals wurde der Erstkläger vom Zweitbeklagten noch nicht darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerb stattfinden und nur der Sieger ein Honorar erhalten werde.

In der Folge erhielten die Kläger eine mit 10. 3. 2004 datierte Ausschreibung der erstbeklagten Partei mit Vorgaben für die Erstellung eines Gebäude- und Parkflächenentwurfes, der bis zum 15. 4. 2004 bei der erstbeklagten Partei vorliegen sollte. In der Ausschreibung hieß es ferner, die Unterlagen würden an fünf Architekten zur Entwurfausarbeitung im Wettbewerbsmodus übermittelt werden. Bis zum 1. 5. 2004 werde von den Partnern der erstbeklagten Partei entschieden, welcher Entwurf gewonnen habe. Der Planungsauftrag werde an den Sieger vergeben. Der Zweitbeklagte als Vertreter der erstbeklagten Partei würde sich freuen, den Vorentwurf zu erhalten.

Die Kläger erstatteten daraufhin einen den Ausschreibungsangaben entsprechenden Vorentwurfsplan und fügten den Planungsschritten ihre Kostenschätzungen bei. Am 10. 4. 2004 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Erstkläger und dem Zweitbeklagten über die bevorstehende Präsentation des Entwurfes. Diese fand am 15. 4. 2004 statt. Bei keiner dieser Gelegenheiten wurde über ein Honorar gesprochen.

Sieger des Wettbewerbes wurde ein anderer Architekt, dem die Gesamtplanung samt örtlicher Bauaufsicht gegen ein Pauschalentgelt übertragen wurde. Mit Honorarnote vom 19. 5. 2004 stellten die Kläger der erstbeklagten Partei einen Betrag von EUR 9.000 in Rechnung, den sie auf der Grundlage der Gebührenordnung für Architekten wie folgt errechneten: Sie gingen von ca. 8 % der Nettoherstellungskosten aus, berechneten hievon etwa 13 % und reduzierten den sich daraus ergebenden Betrag von EUR 15.347,02 auf eine pauschale Aufwandsentschädigung von EUR 7.500 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Kläger begehrten die Zahlung von EUR 9.000 sA und brachten vor, von den beklagten Parteien mit der Vorentwurfsplanung beauftragt worden zu sein. Sie hätten an einem „geladenen Wettbewerb" teilgenommen, bei dem eine beschränkte Teilnehmerzahl zur Anbots- bzw Entwurfslegung aufgefordert worden sei. Der Sieger würde das Projekt erhalten, den anderen Teilnehmern stünde eine Aufwandsentschädigung zu. Die Honorarpflicht der beklagten Parteien ergebe sich aus der Gebührenordnung für Architekten und der Wettbewerbsordnung Architektur. Die von den Klägern gelegte Honorarnote sei trotz Fälligkeit und Mahnung nicht beglichen worden.

Die beklagten Parteien bestritten, den Klägern einen Auftrag erteilt zu haben. In der Ausschreibung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Planungsauftrag an den Sieger vergeben werde. Es sei weiters klargestellt worden, dass die weiteren Vorentwürfe nicht honoriert werden würden. Von einem „geladenen Wettbewerb" könne mangels Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2002 und der Wettbewerbsordnung Architektur keine Rede sein. Die Anwendung der Gebührenordnung für Architekten sei nicht vereinbart worden. Selbst im Falle ihrer Heranziehung wäre der Vorentwurf der Kläger nicht mit dem begehrten Betrag zu honorieren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, die Kläger hätten Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, die bei „geladenen Wettbewerben" üblich sei. Der begehrte Betrag sei angemessen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsansicht, ein (schlüssiger) Werkvertrag sei zwischen den Streitteilen nicht zustandegekommen, weil in der Ausschreibung die Vergabe des Planungsauftrages erst in Aussicht gestellt worden sei. Es sei auch nicht von einer zumindest stillschweigenden Einigung über die Entgeltlichkeit der Planungsarbeiten auszugehen. Die Leistung der Kläger erfülle ferner nicht die Kriterien eines „selbständigen Werks" im Sinne der von Krejci (in Rummel , ABGB 3 § 1170a Rz 34) zur Frage der Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen vertretenen Meinung. Die Kläger hätten sich vielmehr nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen an einem Wettbewerb beteiligt, ohne sich die Entgeltlichkeit ihrer Entwurfsplanung auszubedingen. Die einen Aufwandersatz vorsehende Wettbewerbsordnung Architektur sei mangels Vereinbarung nicht anzuwenden. Der von den Klägern erstellte Entwurf sei demnach als Offerte, dh eine im Zweifel unentgeltliche Vorleistung anzusehen.

Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit von Planentwürfen eines Architekten ohne entsprechende Vereinbarung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreiche und eine aktuelle, sich auch mit der Meinung Krejcis befassende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu nicht bestehe.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Kläger machen geltend, sie hätten an einem „geladenen Wettbewerb" teilgenommen und den gewünschten Vorentwurf erstellt. Diese Planung, die der Erarbeitung eines architektonischen Löschungsvorschlages für das vorgegebene Thema gedient habe, sei im Gegensatz zu einer bloßen Kostenschätzung durchaus ein „selbständiges Werk". Dies sei vom Berufungsgericht bei seiner der Meinung Krejcis folgenden Beurteilung, dass im Zweifel von der Unentgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen auszugehen sei, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Richtigerweise habe im Sinne des § 1152 ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen zu gelten. Die Angemessenheit ergebe sich aus der Gebührenordnung für Architekten bzw der zwar nicht vereinbarten, aber als Grundlage üblichen Wettbewerbsordnung Architektur.

Hiezu wurde erwogen:

Architektenwettbewerbe können von öffentlichen oder privaten Auftraggebern ausgeschrieben werden. Mögliche Arten des Wettbewerbes sind der offene, der nicht offene und der geladene Wettbewerb. Während sich bei den beiden ersten Varianten die Ausschreibung an einen unbestimmten Personenkreis richtet, wird beim geladenen Wettbewerb eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert (zur Terminologie vgl § 112 BVergG 2002). Unterschieden wird ferner zwischen Realisierungswettbewerben und bloßen Entwurfs- oder Ideenwettbewerben, je nach dem, ob nach den konkreten Wettbewerbsbedingungen dem Wettbewerb ein Vergabeverfahren folgen soll, oder ob - ohne dass die Absicht auf Umsetzung einer der Lösungen besteht - nur die besten Beiträge prämiert werden sollen ( Schwartz , BVergG 2002 § 111 Rz 2; Steiner , Rechtsanspruch auf Auftragserteilung für den Gewinner eines Architektenwettberbes?, RdW 1999, 513, 515).

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern am Wettbewerb ist stets zivilrechtlicher Natur (SZ 61/90). Grundsätzlich beruhen ihre Rechtsbeziehungen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens (§ 860 ABGB; SZ 54/130; 7 Ob 562/91 = EvBl 1991/187; Rummel in Rummel , ABGB 3 § 860 Rz 1; Steiner aaO 513). Werden dem Sieger neben dem Preisgeld weitere Rechte, etwa die Vergabe des Planungsauftrages, in Aussicht gestellt, ist die Ausschreibung rechtlich nicht als Auslobung, sondern als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten zu qualifizieren ( Rummel aaO; Steiner aaO 515).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das BVergG 2002 keine Anwendung findet, weil die ausschreibende erstbeklagte Partei nicht in den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§§ 7 ff leg cit) fiel. Nach der Wettbewerbsausschreibung handelte es sich um einen Realisierungswettbewerb in der Form eines geladenen Wettbewerbes, bei welchem dem Sieger kein Preisgeld sondern die Erteilung des Planungsauftrages zugesichert wurde. Im Sinne der erörterten Rechtslage war die Ausschreibung daher als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten für das beabsichtigte Projekt zu qualifizieren.

Wie der Oberste Gerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits in der Entscheidung SZ 10/352 ausgeführt hat, „ist als Regel anzunehmen, dass derjenige, der einen Bau zu vergeben hat und Interessenten zum Wettbewerb einlädt, nicht daran denkt, dass er die Bewerber für die mit der Offerte allenfalls verbundenen Arbeiten zu entlohnen habe. Durch eine derartige Einladung wird den Interessenten nur freigestellt, sich am Wettbewerb zu beteiligen, und wer sich daraufhin mit einer Offerte meldet, muss damit rechnen, nicht nur, dass ihm der Bau nicht übertragen wird, sondern auch, dass er für die notwendigen Vorarbeiten eine Entlohnung nicht erhält. Er übernimmt dieses Risiko in der Erkenntnis, dass er eine Arbeit verrichtet, die er aus freien Stücken übernommen hat, die ihm nicht aufgetragen wurde. Will er nicht umsonst gearbeitet haben, so darf er sich entweder am Wettbewerb nicht beteiligen oder muss sich im Voraus ausbedingen, dass er in dem Fall, als ihm der Bau nicht übertragen werden würde, für seine bisher geleisteten Arbeiten zu entschädigen sei." Eine angemessene Entlohnung könne der Teilnehmer nur dann fordern, wenn von ihm die Verfassung von Plänen und Kostenvoranschlägen zugleich mit der Einladung zur Überreichung der Offerte auch „verlangt" (im Sinne der Erteilung eines gesonderten Auftrages) worden sei.

Später hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 30/63 (dort obiter) und 5 Ob 588/78 jeweils unter Hinweis auf SZ 10/352 die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der mit einer Offerterstellung verbundenen Vorarbeiten betont. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung stellt Rummel (aaO § 861 Rz 5 aE) die Kostenersatzpflicht des Auftraggebers für ein abgelehntes Angebot - von Verbraucherverträgen abgesehen - darauf ab, ob die Angebotserstellung zum Gegenstand eines besonderen Vertrages gemacht worden ist. Auch laut Apathy/Riedler (in Schwimann , ABGB 3 IV § 861 Rz 7 aE) ist die auf (bloßes) Ersuchen erstellte Offerte nicht zu honorieren. Im Anwendungsbereich des BVergG 2002 sind Angebote ebenfalls grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen (§ 86 Abs 1 leg cit). Der Auftraggeber hat den Bietern bei funktionaler Leistungsbeschreibung überhaupt keine Kosten, ansonsten nur die Kosten für verlangte besondere Ausarbeitungen zu vergüten ( Schwartz aaO § 86 Rz 4).

An der erörterten Rechtsprechung, wonach die Erstellung einer Offerte im Zweifel unentgeltlich ist, ist grundsätzlich festzuhalten. Die von Krejci (aaO) und Schilcher (in Krejci , KSchG Handbuch [1981] 412 ff) mit unterschiedlichen Lösungsvorschlägen für jene Fälle propagierte Ausnahme, in welchem die mit umfangreichen und kostspieligen Arbeiten verbundene Legung eines als Offerte zu qualifizierenden Kostenvoranschlages als selbständiges Werk zu beurteilen sei, kann für die Teilnehmer an einem Realisierungswettbewerb nicht zum Tragen kommen, weil dort der Offertcharakter der Wettbewerbsarbeiten im Vordergrund steht. Die Teilnahme erfolgt, um den Anschlussauftrag zu akquirieren. Da die Ausführung der Planungsarbeiten nur dem Sieger übertragen wird, besitzen die Planungsleistungen der übrigen Teilnehmer, mögen sie auch noch so aufwendig gewesen sein, für den Auftraggeber keinen eigenständigen Wert.

Dem Anspruch der Kläger könnte demnach nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn sie von der erstbeklagten Partei entweder mit der Erstellung des Vorentwurfes beauftragt worden wären oder - unabhängig von einer solchen Auftragserteilung und vom Ergebnis des Wettbewerbes - eine Vergütung ihrer Bemühungen zugesichert erhalten hätten. Die Kläger haben sich in erster Instanz auf beide Anspruchsgrundlagen gestützt.

Die Erteilung eines besonderen Auftrages an die Kläger (im Sinne eines Vertragsabschlusses) ist aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableitbar. Weder bei dem stattgefundenen Vorgespräch noch im Zuge der Ausschreibung kam es zu einer der erstbeklagten Partei zuzurechnenden Willensäußerung, welche die Kläger redlicherweise als selbständigen Auftrag zur Verfassung eines Vorentwurfplanes verstehen durften. Die Übermittlung der „Vorgaben für die Erstellung eines Gebäude- und Parkflächenentwurfes" diente der bei einem Architektenwettbewerb essentiellen Umschreibung der Aufgabenstellung, schuf aber keine rechtsgeschäftliche Sonderverbindung zwischen den Streitteilen. Es lag vielmehr weiterhin im Ermessen der Kläger, sich am Wettbewerb zu beteiligen und das Risiko unvergüteter aufwendiger Vorleistungen in Kauf zu nehmen (zur Problematik dieser gerade für die Berufsgruppe der Architekten spezifischen Abwägung vgl Schweer, Architekturwettbewerb und Weiterbeauftragungszusage, in FS Peter Raue [2006] 319).

Die Entgeltlichkeit ihrer Bemühungen stützten die Kläger auf die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000. Dieser kommt allerdings a priori kein normativer Charakter zu; es handelt sich um einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zustimmend zur Kenntnis genommenen und für die Bundesdienststellen verbindlich erklärten „Leitfaden", der eine Reihe wichtiger Hinweise für die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben enthält ( Haunold , ZVB 2001/46, 117; Sagmeister , ZVB 2002/111, 312; ebenso Steiner aaO 514 zu den WOA 1988). Die WOA bindet nur dann, wenn bzw soweit sie im Rahmen der Ausschreibung eines Wettbewerbes diesem zu Grunde gelegt worden ist (vgl Steiner aaO; Sagmeister aaO; weiters § 115 Abs 3 BvergG 2002 und Schwartz aaO § 115 Rz 5). Dies war hier nicht der Fall. Der Ausschreibung ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die erstbeklagte Partei den ausgeschriebenen Wettbewerb den Regeln der WOA ganz oder auch nur teilweise unterworfen hat. Die Kläger gestehen in ihrer Revision überdies zu, dass die Geltung der WOA auch nicht „vereinbart" wurde. Mit ihrer erstmals in diesem Rechtsmittel aufgestellten Behauptung, die WOA sei „als Grundlage üblich", berufen sie sich zwar erkennbar auf das Bestehen einer entsprechenden Verkehrsübung, verstoßen aber infolge des Tatsachencharakters dieser Frage (vgl RIS Justiz RS0042274; Rummel aaO § 914 Rz 24; auch Kramer in Straube , HGB 3 I § 346 Rz 30 f) in unzulässiger Weise gegen das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO).

Es kommt somit auch die WOA 2000 als taugliche Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Regelungen kann ebenso auf sich beruhen, wie die Prüfung der Angemessenheit des von den Klägern berechneten Honorars.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 46 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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