JudikaturJustiz2Ob24/19x

2Ob24/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** M*****, vertreten durch die Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1. M***** S*****, und 2. N***** AG, *****, beide vertreten durch Ing. Mag. Andreas Gartner, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen 16.850 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 15.500 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. November 2018, GZ 6 R 143/18v 38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. September 2018, GZ 26 Cg 50/17g 32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens von 7.800 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.900 EUR vom 21. April 2017 bis 14. Mai 2018 und aus 7.800 EUR seit 15. Mai 2018 (restliche Kosten der Haushaltshilfe) als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.

II. Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 7.700 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.900 EUR vom 21. April 2017 bis 14. Mai 2018 und aus 7.700 EUR seit 15. Mai 2018 (Schmerzengeld), werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26. November 2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin insbesondere am linken Fuß schwer verletzt wurde. Das Alleinverschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls ist unstrittig. Beide beklagte Parteien erklärten ihre Haftung für allfällige künftige Schäden der Klägerin.

Die zweitbeklagte Partei holte mehrere unfallchirurgische Gutachten eines Sachverständigen ein, das letzte datiert vom 18. Juni 2014. Darin wurden in Ergänzung zu den vorangegangenen Gutachten die Schmerzperioden der Klägerin global in geraffter Form bemessen, wobei der Sachverständige auch auf die zukünftigen Schmerzen Bedacht nahm und den gesamten Krankheitsverlauf berücksichtigte. Nach diesen Gutachten hat die Klägerin insgesamt drei Tage starke, acht Tage mittelstarke und 294 Tage leichte Schmerzen erlitten bzw noch zu erleiden. Der Klägerin wurde in den Jahren 2013 und 2014 in drei Teilzahlungen insgesamt Schmerzengeld in Höhe von 34.000 EUR überwiesen.

Mit Klage vom 8. Juni 2015 begehrte die Klägerin in einem Vorprozess Zahlung von 29.436,57 EUR, darin enthalten ein weiteres Schmerzengeld für psychische Beeinträchtigungen in Höhe von 3.000 EUR. In diesem Verfahren wurde ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten eingeholt, aus dem sich im Zeitraum vom Sommer 2014 bis Frühjahr 2015 aus psychiatrischer Sicht zusätzlich zu den bereits ermittelten Schmerzperioden eine geraffte Schmerzperiode von vier Wochen ergab.

Das Verfahren endete mit dem rechtswirksam gewordenen Vergleich vom 14. April 2016. Darin verpflichteten sich die beklagten Parteien zur Zahlung eines nicht näher aufgeschlüsselten Betrags von 15.700 EUR zuzüglich 846,35 EUR Kostenersatz, insgesamt also 16.546,35 EUR, wobei der Vergleich folgende weitere Formulierung enthält:

„Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche bis zum 14. April 2016 bereinigt und verglichen. Von diesem Vergleich nicht umfasst sind zukünftige Ansprüche der Klägerin aus Pflege- und Haushaltskosten, künftige Schmerzengeldansprüche, zukünftige Heilmittel bzw. Heilmittelkosten, insbesondere orthopädisches Schuhwerk.“

Die Klägerin erduldete seit diesem Vergleich ausschließlich leichte Schmerzen. Eine nachträgliche unfallkausale Operation ließ sie nicht durchführen. Im Sinne einer endgültigen Globalbemessung betragen die Schmerzen der Klägerin gerafft zehn bis zwölf Wochen, „wobei auf zukünftige besondere Vorkommnisse bzw Operationen nicht Bedacht genommen wurde“. Aktuell bestehende unfallkausale psychische Beeinträchtigungen der Klägerin konnten nicht festgestellt werden.

Das Grundstück der Klägerin hat eine Fläche von 1.560 m². Vor dem Unfall hat die Klägerin die in Haus (Nutzfläche 300 m²) und Garten (Rasen mit Baum-, Strauch- und Heckenbestand sowie einem Pool) erforderlichen Arbeiten im Wesentlichen selbst durchgeführt. Nach dem Unfall hat sie fremde Hilfe für Haus- und Gartenarbeit in Anspruch genommen. Zweimal in der Woche kommt eine Putzfrau für insgesamt fünf Stunden. Auf das ganze Jahr gesehen konnte die Arbeitszeit nicht festgestellt werden, weil diese je nach Bedarf variiert. Für die Gartenarbeit hat die Klägerin einen Gärtner; zwei bis drei Personen kommen vor allem im Frühling und Herbst. Dafür beläuft sich die Arbeitszeit auf 30 Stunden im Jahr. Zwischendurch kommt jemand, um den Rasen zu mähen und den Pool zu pflegen. Die Kosten, die die Klägerin für eine Arbeitsstunde der Putzfrau aufzuwenden hat, belaufen sich auf 15 EUR, für den Gärtner auf 20 EUR.

Haushaltstätigkeiten sind der Klägerin auch nach dem Unfall wegen der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ohne Einschränkung möglich. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe ist für körperlich fordernde Tätigkeiten, wie die Gartenarbeit, nötig. Beim Tragen schwerer Gegenstände ab 10 kg sowie Gehen auf unebenem Grund ist Fremdhilfe indiziert, wobei die Belastbarkeit des Fußes mit dem Tragen adaptierten Schuhwerks wesentlich gesteigert werden könnte.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin zuletzt 16.850 EUR sA. Dieses Begehren umfasste 150 EUR an Kosten für Heilmittel und Spesen, 9.000 EUR für die Kosten einer Haushaltshilfe im Zeitraum 14. April 2016 bis 1. Mai 2018 (4.500 EUR pro Jahr) und 7.700 EUR an Schmerzengeld. Sie macht geltend, mit dem Vergleich im Vorverfahren seien nur ihre Ansprüche bis 14. April 2016 verglichen worden. Nach dem Willen der Parteien und der wörtlichen Auslegung sei dem Vergleich keine Globalbemessung, sondern eine stichtagsbezogene Bemessung des Schmerzengelds zugrunde gelegen. Aufgrund einer posttraumatischen Arthrose komme es zu einer laufenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Es stehe ihr daher für den Zeitraum bis 10. April 2017 weiteres Schmerzengeld zu. Es sei ihr auch nicht mehr möglich, die notwendigen Haushalts- und Gartenarbeiten durchzuführen, weshalb sie vermehrt fremde Hilfe benötige.

Die beklagten Parteien wenden ein, im Vorprozess sowie im davor außergerichtlich eingeholten medizinischen Gutachten sei eine Globalbemessung des Schmerzengelds erfolgt und seien zukünftige Schmerzen berücksichtigt worden. Die Schmerzengeldansprüche der Klägerin seien daher im Vergleich abschließend geregelt worden. Künftige Schmerzen, die in der Globalbemessung nicht enthalten gewesen seien, lägen nicht vor. Die Klägerin habe sich keinerlei orthopädisches Schuhwerk angeschafft. Jegliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei daher nicht unfallkausal. Das Nichttragen von orthopädischen Schuhen stelle auch eine Verletzung der die Klägerin treffenden Schadensminderungspflicht dar.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von 1.200 EUR sA an Haushaltshilfekosten und wies das Mehrbegehren von 15.650 EUR sA ab. Es vertrat zum Schmerzengeld die Ansicht, diese Leistung sei prinzipiell eine einmalige Abfindung im Sinne einer Globalbemessung. Die zukünftigen Folgen seien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen. Im vorliegenden Fall seien auf Basis des Gutachtens des unfallchirurgischen Sachverständigen vorprozessual die Schmerzperioden der Klägerin eruiert und es sei ihr daraufhin eine Zahlung von 34.000 EUR zur Anweisung gebracht worden. Diese Leistung stelle im Sinne einer Globalbemessung eine einmalige, ausreichende Abfindung dar. Die von der Klägerin begehrte ergänzende Bemessung des Schmerzengelds komme nicht in Betracht, weil nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartende Unfallfolgen nicht vorlägen und auch keine nachträgliche unfallkausale Operation durchgeführt worden sei. Daran ändere auch die Formulierung des abgeschlossenen Vergleichs nichts, wonach künftige Schmerzengeldansprüche vom Vergleich nicht erfasst seien; es lägen gerade keine solchen künftigen Schmerzengeldansprüche vor.

Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine notwendig gewordene Haushaltshilfe, wobei auf die konkreten Verhältnisse des betreffenden Haushalts abzustellen sei. Der unfallbedingten Behinderung entspreche eine Inanspruchnahme fremder Hilfe im Ausmaß von 30 Stunden pro Jahr, die sich alle auf die Gartenarbeit bezögen. Dafür seien 20 EUR pro Stunde zu bemessen, für den Zeitraum 14. April 2016 bis 1. Mai 2018 daher 1.200 EUR.

Das nur von der Klägerin im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 15.500 EUR sA angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Zum Schmerzengeld führte es aus, obwohl der Vergleich auf den ersten Blick für eine Teilbemessung spreche, sei dennoch von einer Globalbemessung auszugehen. Er sei nach der Vertrauenstheorie auszulegen. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass die der außergerichtlichen Schadensregulierung zugrunde gelegten unfallchirurgischen Gutachten unbeachtlich seien, könne nicht geteilt werden. Darin sei eine Globalbemessung vorgenommen worden. Dem hier zu beurteilenden Vergleich sei also zwangsläufig zugrunde gelegen, dass bereits eine Zahlung von 34.000 EUR aufgrund global bemessener Schmerzen erfolgt sei. Zusätzlich sei aus psychiatrischer Sicht eine geraffte Schmerzperiode von vier Wochen ermittelt worden. Der Vergleich sei daher im Sinne der Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass damit alle bis dahin eingetretenen und vorhersehbaren Schmerzen abgegolten sein sollten und nur damals nicht vorhersehbare Schmerzzustände in Zukunft Berücksichtigung finden sollten. Der Wortlaut des Vergleichs stelle insofern nur eine Verdeutlichung der von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze dar. Selbst wenn man aber von einer Teilbemessung auszugehen hätte, wären die schon bezahlten Beträge bei einer abschließenden Globalbemessung zu berücksichtigen. Auch dann wären die von der Klägerin erhobenen weiteren Schmerzengeldansprüche nicht berechtigt.

Beim Haushaltsführungsschaden seien die nach den Feststellungen von der Klägerin benötigten Pausen nicht mit dem in der Judikatur erwähnten Begriff des Mehraufwands von „Zeit und Mühe“ zu vergleichen, für die nach der Rechtsprechung Ersatz zustehe. Zwar führe eine innerhalb eines Arbeitsvorgangs einzuhaltende Pause zu einer Verlängerung des Gesamtvorgangs, die Klägerin sei aber in der Gestaltung ihrer Pausen völlig frei. Dies bedeute nicht zwangsläufig, dass sie in diesen ihren Freizeitinteressen nur eingeschränkt nachgehen könnte.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob auch notwendige Pausen bei der Haushaltsarbeit unter den Mehraufwand von „Zeit und Mühe“ fielen, noch keine Rechtsprechung bestehe.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren mit weiteren 15.500 EUR sA stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen und (erkennbar) hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig , weil das Berufungsgericht von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist teilweise berechtigt im Sinne des Aufhebungsantrags.

Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten im Vergleich vom 14. April 2016 in Kenntnis der bis dahin erfolgten Zahlungen und der vorhandenen Gutachten ausdrücklich vereinbart, dass künftig eintretende Schmerzen vom Vergleich nicht mitumfasst seien. Es stehe ihr daher der begehrte Ersatz für die seit dem 14. April 2016 erlittenen Schmerzen zu. Das Berufungsgericht habe ferner ohne entsprechende Tatsachengrundlage zu Unrecht angenommen, die Klägerin wäre bei Verrichtung der Haushaltstätigkeiten in der Einteilung und Gestaltung ihrer Pausen völlig frei. Diese seien vielmehr aufgrund der mit den unfallbedingten Verletzungen verbundenen Anstrengungen notwendig. Die Klägerin müsse sich in den Pausen ausruhen, um anschließend mit den Hausarbeiten weitermachen zu können. Es fehle an Feststellungen zum zeitlichen Mehraufwand der Klägerin.

I. Zum Haushaltsführungsschaden:

I.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird im Fall der Verletzung eines haushaltsführenden Ehepartners diesem ein Ersatzanspruch für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang, die unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt (2 Ob 100/07f mwN; RS0030606, RS0030922). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse des (der) Verletzten dient, steht ihm (ihr) die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu (2 Ob 179/18i; 2 Ob 100/07f mwN; RS0087380, RS0087381). Bereits in der Entscheidung 8 Ob 7/87 wurde ausgeführt, dass ein derartiger Ersatzanspruch auch zu bejahen ist, wenn die verletzte haushaltsführende Person keine bezahlte Hilfskraft verwendet, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand von Zeit und Mühe überwindet (RS0030606 [T1]).

I.2 Eine Erschwernis infolge größerer Anstrengungen und Mühen in (rein) zeitlicher Hinsicht, also der Fall einer zwar „umfangmäßig“ weiterhin leistbaren Haushaltsführung, für die die haushaltsführende Person erheblich mehr Zeit benötigt, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Hausfrauenrente zu begründen, weil auch diese kausale Mehrleistung nicht zugunsten des Schädigers erfolgt (7 Ob 14/10z ZVR 2011/145 [ Huber ]; RS0030922 [T12]). In der genannten Entscheidung wurde nicht zwischen der Notwendigkeit von Pausen bei Überkopfarbeiten und der Verlängerung der Arbeitszeit bei sonstiger Hausarbeit differenziert. Auch in der Entscheidung 2 Ob 634/85 erfolgte ein Zuspruch an die haushaltsführende Person, die nach einigen Arbeitsstunden schmerzbedingte Pausen einlegen musste (vgl zu diesem Thema auch Huber , Haushaltsrente bei bloß zeitlichem Mehraufwand der Verletzten, ZVR 2011/145).

I.3 Ob und inwieweit der Klägerin der Ersatz eines durch unfallkausale Pausen begründeten zeitlichen Mehraufwands gebühren könnte, muss aber aus folgenden Erwägungen nicht näher geprüft werden:

Die Klägerin hat bereits in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel zu dem durch notwendige Pausen entstandenen zeitlichen Mehraufwand gerügt. Die beklagten Parteien haben dagegen – vom Berufungsgericht unbeachtet – die Verletzung des Neuerungsverbots eingewendet, weil dazu von der Klägerin in erster Instanz kein Vorbringen erstattet worden sei. In der Revisionsbeantwortung wird dieser Einwand wiederholt.

Tatsächlich hatte die Klägerin ihr zunächst auf den Ersatz von 16.320 EUR lautendes Begehren für den Haushaltshilfeschaden im Zeitraum 14. April 2016 bis 10. April 2017 in erster Instanz damit begründet, dass sie die notwendigen Haushalts- und Gartenarbeiten nicht mehr durchführen könne und deshalb fremde Hilfe im Ausmaß von (detailliert aufgeschlüsselten) 1.088 Stunden (erkennbar á 15 EUR) in Anspruch genommen habe, wovon 994 Stunden auf Haushaltsarbeit und der Rest auf die – bereits rechtskräftig erledigte – Arbeit im Garten entfielen. Nach Erstattung und Erörterung des Gutachtens, in welchem der Klägerin attestiert wurde, dass ihr „insbesondere auch wegen der Möglichkeit, Pausen einzulegen“, Haushaltstätigkeiten ohne Einschränkungen möglich seien, schränkte sie dieses Teilbegehren für den erwähnten Zeitraum aber pauschal auf 4.500 EUR ein und dehnte es gleichzeitig um weitere 4.500 EUR für das Folgejahr aus, ohne irgendein Vorbringen zu einem unfallbedingten zeitlichen Mehraufwand bei eigener Verrichtung der Haushaltstätigkeit zu erstatten. Soweit die Klägerin daher in der Revision neuerlich sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, liegen solche mangels entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens nicht vor. Bei ihren Tatsachenbehauptungen in der Revision handelt es sich um unzulässige Neuerungen (§ 504 Abs 2 ZPO). Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen einer allfälligen Verletzung der Anleitungs- und Aufklärungspflicht hat die Klägerin in ihrer Berufung nicht geltend gemacht.

I.4 Es hat daher in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden bei der abweisenden Entscheidung der Vorinstanzen zu bleiben, weshalb das angefochtene Urteil insoweit mit Teilurteil bestätigt werden kann.

II. Zum Schmerzengeldbegehren:

II.1 Beim Schmerzengeld handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Globalentschädigung. Bei der Ausmessung kann das Begehren nicht in einzelne, bestimmten Verletzungen bzw Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden (2 Ob 218/17y; RS0031191). Eine ziffernmäßig getrennte Bemessung kommt auch bei seelischen und körperlichen Schmerzen nicht in Betracht (2 Ob 186/03x).

II.2 Allerdings können die Parteien einvernehmlich, etwa durch Vergleich, auch nur über einen Teil des Schmerzengelds disponieren (2 Ob 218/17y). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie, sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist deren objektiver Erklärungswert (2 Ob 150/06g mwN; RS0014696).

Die Bereinigungswirkung eines solchen Vergleichs umfasst grundsätzlich alle zweifelhaften Ansprüche, selbst dann, wenn keine Generalklausel aufgenommen wurde; die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf das Nichteintreten der Bereinigungswirkung beruft (2 Ob 70/11z mwN; vgl RS0032589; RS0032429). Sie umfasst in der Regel nur die den Parteien im Zeitpunkt des Vergleichs bekannten oder die für sie erkennbaren Folgen, nicht aber damals nicht vorhersehbare weitere Beeinträchtigungen (RS0032429 [T2]). Der Vergleich erstreckt sich auch auf Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, nicht aber auf solche, an die sie nicht denken konnten. Grundsätzlich bilden nur die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkungen (RS0032453). Auch ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld erstreckt sich im Zweifel nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallfolgen (RS0031031).

II.3 Entscheidend für den Gegenstand der Streitbereinigung ist aber der übereinstimmend erklärte Parteiwille (2 Ob 218/17y; RS0017954). Es kommt darauf an, was von der Bereinigungswirkung des Vergleichs erfasst sein soll. Es kann daher auch eine Teilabfindung von Schmerzengeldansprüchen vereinbart werden (2 Ob 70/11z; 2 Ob 150/06g mwN). Die Bindungswirkung tritt nur für die vom Vergleich umfassten Punkte ein. Welche zwischen den Parteien strittigen Punkte von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst werden sollen, ist keine Frage einer bloß allgemeinen Umschreibung behaupteter Ansprüche, sondern einer individuellen Abgrenzung des Umfangs der Vergleichswirkungen und damit auch einer individuellen Umschreibung der durch die Leistung des Vertragspartners abgegoltenen Ansprüche (2 Ob 70/11z).

Soll zB mit einer Teilabfindung nur ein bestimmter Zeitraum abgedeckt werden, so steht dem Geschädigten bei später auftretenden Schmerzen eine Nachforderung zu (vgl 2 Ob 70/11z ZVR 2013/9 [ Huber ]; RS0031035).

II.4 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin außergerichtlich 34.000 EUR Schmerzengeld aufgrund mehrerer von der Zweitbeklagten beauftragter unfallchirurgischer Gutachten erhalten. Dass diesen Zahlungen eine ausdrückliche oder stillschweigende (Abfindungs )Vereinbarung der Streitteile zugrunde gelegen wäre, wurde weder behauptet, noch liegen entsprechende Feststellungen vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die in den Gutachten vorgenommene „Globalbemessung“ ausschließlich der Orientierung der Zweitbeklagten für die von ihr angestrebte Regulierung des Schadens diente. Hingegen gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Zweitbeklagte – unter Bedachtnahme auf einen objektiven Empfängerhorizont – aus der bloßen Entgegennahme der Zahlung durch die Klägerin eine Zustimmung zu einer vergleichsweisen Regelung ableiten konnte. Im daran anschließenden Vorprozess haben die Streitteile sodann einen Vergleich geschlossen, von dessen Bereinigungswirkung nach dem klaren Wortlaut des Vergleichstextes ua „künftige Schmerzengeldansprüche“ ohne jede Einschränkung ausdrücklich ausgenommen wurden. Behauptungen oder Feststellungen über einen davon abweichenden gemeinsamen Parteiwillen liegen nicht vor. Auch dafür, dass sich diese Vereinbarung nur auf die im Vorprozess den Gegenstand des Verfahrens bildenden psychischen Schmerzen bezogen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Gleiches gilt für die Annahme, dass die Parteien von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nur die „nicht vorhersehbaren“ Schmerzen ausnehmen wollten. Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich damit als unhaltbar. Vielmehr wurde mit dem Vergleich zwischen den Parteien klargestellt, dass mit sämtlichen bis dahin geleisteten Zahlungen aus dem Titel des Schmerzengelds nur die im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Vergleichsabschluss entstandenen Schmerzen abgegolten sein sollten.

Es liegt daher der Fall einer einverständlichen Teilbemessung des Schmerzengelds in der den Parteien bekannten Höhe der auf den besagten Zeitraum entfallenden Zahlungen vor, sodass der Klägerin bei später auftretenden Schmerzen grundsätzlich eine Nachforderung zusteht.

II.5 Allerdings ist zu prüfen, ob nunmehr die Voraussetzungen einer Globalbemessung vorliegen. Denn eine neuerliche Teilbemessung des Schmerzengelds wäre nur dann statthaft, wenn das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist (RS0115721).

Dass die Klägerin eine weitere Teilbemessung bis 10. April 2017 begehrt, würde eine Globalbemessung nicht hindern (vgl 2 Ob 233/06p mwN). Auch wenn nämlich ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, hat das Gericht mit einer Globalbemessung des Schmerzengelds vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet ist (RS0031196).

Ob hier eine Globalbemessung erfolgen kann, hängt davon ab, ob der Eintritt der in den Feststellungen des Erstgerichts von der Betrachtung ausgeklammerten „zukünftigen besonderen Vorkommnisse bzw Operationen“ nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbar ist oder nicht . Dazu fehlen klare Feststellungen, die nachgeholt werden müssen. Sollte die Vorhersehbarkeit zu bejahen sein, stünde einer Globalbemessung nichts im Wege. Nur bei Ungewissheit über den weiteren Verlauf wäre eine neuerliche Teilbemessung zulässig (vgl 2 Ob 59/17s mwN; RS0031082). Eine nach diesen Kriterien vorzunehmende Global- oder Teilbemessung des Schmerzengelds erfordert aber jedenfalls genaue Feststellungen über die unfallkausalen Verletzungen der Klägerin und deren Folgen, an denen es – mit Ausnahme von Schmerzperioden in dem nach Abschluss des Vergleichs gelegenen Zeitraum – bisher zur Gänze fehlt.

Aus diesem Grund sind die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie das Schmerzengeld zum Gegenstand haben, zur Verfahrensergänzung aufzuheben.

II.6 Im fortgesetzten Verfahren wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass – unter Berücksichtigung der Geldwertverdünnung (RS0031342) – im Ergebnis nicht mehr zugesprochen werden darf, als bei einer einzigen Globalbemessung (RS0031064; RS0031323; jüngst 2 Ob 164/17g ZVR 2018/208 [ Huber ]). Insofern unterscheidet sich der Fall einer vergleichsweisen Teilbemessung von jenem einer vergleichsweisen Globalbemessung (zum Folgenden 2 Ob 164/17g): Bei einer Teilbemessung gehen die Parteien typischerweise davon aus, dass der Vergleichsbetrag in die abschließende Globalbemessung einfließen wird, wobei diese – wenn sie ein Gericht vornimmt – anhand des Gesamtbildes der unfallskausalen Verletzungsfolgen stets nach objektiven Kriterien erfolgen wird. Der Vergleich ändert daher nichts daran, dass bei der abschließenden Globalbemessung alle – also auch die schon von der Teilbemessung erfassten – Schmerzen zu berücksichtigen sind. Bei einer vergleichsweisen Globalbemessung (wie in 2 Ob 164/17g) liegt die als feststehend angenommene Vergleichsgrundlage hingegen darin, dass die Unfallfolgen mit der Abfindung ein für allemal abgegolten sind, weswegen es nicht sachgerecht wäre, die durch den Vergleich bereits global abgefundenen Schmerzen bei nachträglichem Eintritt von ex ante unvorhersehbaren Unfallfolgen in die Ermittlung des Ergänzungsanpruchs einzubeziehen.

Anhaltspunkte für einen von der (iSv 2 Ob 164/17g) typischen Erwartungshaltung bei einer vergleichsweisen Teilbemessung abweichenden Parteiwillen ergeben sich im konkreten Fall weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem festgestellten Vergleichstext. Auf dieser Grundlage sind Feststellungen zum (bei abermaliger Teilbemessung: vorläufigen) Gesamtbild der Verletzungen, zu den Dauerfolgen und den psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin erforderlich. Auch bedarf es der Feststellung, ob der im Vorverfahren vereinbarte Vergleichsbetrag Schmerzengeld umfasste, das bei der Global- oder Teilbemessung zu berücksichtigen wäre. Schließlich bedarf es noch jener Feststellungen, die eine Beurteilung des von den beklagten Parteien erhobenen Einwands der Verletzung der Schadenminderungspflicht ermöglichen. Erst anhand einer vollständigen Tatsachengrundlage wird abschließend beurteilt werden können, ob der Klägerin ergänzendes Schmerzengeld zuzusprechen sein wird.

III. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 4 ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss beruht auf § 50 Abs 1, § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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