RS0032589 – OGH Rechtssatz
RS0032589 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauervertragsverhältnisses wirkt im Zweifel bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen.
RS0032589 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauervertragsverhältnisses wirkt im Zweifel bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen.