Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 45.717,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 7.619,62 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin war zu 23/100- und der Erstbeklagte zu 77/100-Anteilen Miteigentümer der "Herrschaft Gstatt" mit Liegenschaften in den KG Mitterberg, Öblarn, Sonnberg, Kleinsölk (Bezirksgericht Göbming), Untertal, Rohrmoos (Bezirksgericht Schladming) und Niederöblarn (Bezirksgeri…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Fall fehlt; sie ist aber nicht berechtigt. Nach § 1385 ABGB kann ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betr…