BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1385

§ 1385oder anderer Mängel.

Ein Irrthum kann den Vergleich nur in so weit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft.

Entscheidungen
441
  • Rechtssätze
    54