JudikaturJustiz2Ob145/18i

2Ob145/18i – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach I***** M*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. A***** W*****, und 2. P***** W*****, beide vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 3. der Antragstellerin M***** M*****, vertreten durch Dr. Günther John, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Drittantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2018, GZ 43 R 205/18t 107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Nach § 532 Satz 1 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung vor dem ErbRÄG 2015 ist das Erbrecht das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (zB die Hälfte, ein Drittel) in Besitz zu nehmen. Hingegen ist ein Legat kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bzw die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern es betrifft nur eine einzelne Sache oder eine Mehrzahl von Sachen (vgl § 535 ABGB).

3. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung der Wille des Errichters der letztwilligen Verfügung im Rahmen der Auslegung – wie die Revisionswerberin ausführlich darlegt – weitgehend zu berücksichtigen ist, soweit die jeweilige Anordnung in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet ist (RIS Justiz RS0012370, RS0012372).

4. Nach der Rechtsprechung ist aber immer dann, wenn einzelne Sachen oder Rechte zugewendet werden, im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen (RIS Justiz RS0012250 [T2] = 9 Ob 88/04p). Zur Gültigkeit des Vermächtnisses ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Vermächtnisses fest bestimmt ist, sondern es genügt, wenn er bestimmbar ist (RIS Justiz RS0012612). Wenn daher die Vorinstanzen die Zuwendung aller im Inland befindlichen Sachen als Vermächtnis beurteilt haben, entspricht dies der Rechtslage und ist nicht korrekturbedürftig.

5. Ist die Revisionsrekurswerberin Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin, hat sie nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte (RIS Justiz RS0012630; 8 Ob 120/09v), aber keine allgemeine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren. Mit der Feststellung des Erbrechts des Erst- und des Zweitantragstellers wird daher in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen (vgl RIS Justiz RS0006497 [insbesondere T48]), sodass auf ihre Ausführungen zur Auslegung der Erbrechtstitel und der darauf beruhenden Erbantrittserklärungen nicht weiter einzugehen ist.

6. Hingewiesen wird darauf, dass das in Italien belegene unbewegliche Vermögen nicht Gegenstand dieser Verlassenschaftsabhandlung ist (§ 106 JN; Mayr in Rechberger 4 §§ 106–107 JN Rz 3/1; Traar in Fasching/Konecny³ § 106 JN Rz 16).

Rechtssätze
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