ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 535 Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, eine oder mehrere Sachen einer Gattung, ein Betrag oder ein Recht zugedacht, so ist das Zugedachte, auch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis. Diejenige Person, der es hinterlassen wurde, ist nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer.
§ 535 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 535 Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
…§ 535. Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, eine oder mehrere Sachen einer Gattung, ein Betrag…
§ 647 Elftes Hauptstück
…Vermächtnisse I. Grundsätze Berufung zum Vermächtnisnehmer § 647. (1) Ein Vermächtnis ( § 535 ) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz. (2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des…
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