RS0012612 – OGH Rechtssatz
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Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses ist, wie dies aus dem Gesetz mehrfach ( §§ 656, 658, 659, 665 ABGB ) hervorgeht, nicht erforderlich, daß der Vermächtnisgegenstand fest bestimmt ist, sondern es genügt, wenn er bestimmtbar ist.