JudikaturJustizRS0012244

RS0012244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2018

Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder in die andere Richtung ging.

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