§ 647 Berufung zum Vermächtnisnehmer — ABGB
(1) Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
(2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.
§ 647 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 647 Berufung zum Vermächtnisnehmer
…Elftes Hauptstück Vermächtnisse I. Grundsätze Berufung zum Vermächtnisnehmer § 647. (1) Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz. (2…
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