JudikaturJustiz2Ob137/16k

2Ob137/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Oktober 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

Veith und Dr.

Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** M*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing. W***** M***** und 2. I***** M*****, beide vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen Einwilligung in Einverleibungen, in eventu wegen Unterlassung und Löschung, A.) über die Revisionen aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2016, GZ 11 R 60/16y 26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Jänner 2016, GZ 22 Cg 18/15w 20, abgeändert wurde (2 Ob 137/16k), und B.) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. August 2016, GZ 11 R 129/16w 42 (2 Ob 179/16m), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A.)

1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.157,76 EUR (darin enthalten 359,63 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und es wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

B.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu A.):

Am 8. 3. 1982 wurde in Form eines Notariatsakts ein Vertrag errichtet, durch den der Erstbeklagte seine Eigentumswohnung seiner damaligen Ehefrau auf den Todesfall schenkte. Im selben Vertrag räumte er der Geschenknehmerin ein Belastungs und Veräußerungsverbot ein, das einverleibt wurde. Die Geschenknehmerin starb am 13. 3. 2012. Am 19. 7. 2012 wurde in Form eines Notariatsakts ein Vertrag errichtet, womit der Erstbeklagte die genannte Eigentumswohnung der Zweitbeklagten, seiner nunmehrigen Ehefrau, schenkte. Weiters wurden dem Erstbeklagten die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs-rechts und ein Belastungs und Veräußerungsverbot eingeräumt. Dieser Vertrag wurde noch im selben Jahr in vollem Umfang verbüchert.

Der Kläger ist der Sohn des Erstbeklagten und dessen erster Ehefrau sowie deren Alleinerbe.

Der Kläger begehrt 1) die Einwilligung beider Beklagten in die Einverleibung der Löschung der aufgrund des Vertrags vom 19. 7. 2012 vorgenommenen Eintragungen und in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten sowie 2) die Einwilligung des Erstbeklagten in die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Klägers. Sein erstes Eventualbegehren zielt darauf ab, dem Erstbeklagten die Beeinträchtigung oder Verhinderung der Erfüllung des Vertrags vom 8. 3. 1982 zu verbieten. Mit seinem zweiten Eventualbegehren strebt der Kläger an, dass die Einverleibung der Löschung des zugunsten der ersten Ehefrau des Erstbeklagten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots für unwirksam erklärt werde und dieses Verbot zugunsten des Klägers wiederhergestellt werde. Er brachte vor, er habe als Universalsukzessor nach seiner Mutter auch ihre im Vertrag vom 8. 3. 1982 wurzelnden Rechte aus der Schenkung auf den Todesfall sowie aus dem Belastungs und Veräußerungsverbot erworben. Durch die Errichtung und Verbücherung des Vertrags vom 19. 7. 2012 hätten die Beklagten das Anwartschaftsrecht des Klägers auf die Liegenschaftsanteile, die ihm bei Ableben des Erstbeklagten zustünden, rechtswidrig und schuldhaft zunichte gemacht. Sein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Erstbeklagten resultiere aus der schuldhaften Verletzung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall und dem Zuwiderhandeln gegen das auf den Kläger als Berechtigten übergegangene Belastungs und Veräußerungsverbot, von dessen Löschung der Kläger nie verständigt worden sei und der er nie zugestimmt hätte. Gegenüber der Zweitbeklagten sei der Kläger zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechts berechtigt. Es habe sich um ein besitzverstärktes Forderungsrecht gehandelt, weil seine Mutter bis kurz vor ihrem Tod in der Wohnung gewohnt habe. Die Zweitbeklagte sei über die rechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Wohnung bestens vertraut gewesen, zumal sie als Lebensgefährtin des Erstbeklagten ihn und die Mutter des Klägers sowie deren Verhältnis zueinander seit 30 Jahren und überdies aus dem langjährigen Scheidungsverfahren zwischen dem Erstbeklagten und seiner ersten Ehefrau kenne. Den Beklagten sei es sogar geradezu darauf angekommen, die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall zu vereiteln.

Die Beklagten wendeten ein, das Klagevorbringen sei unschlüssig, weil aus einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vor dem Ableben des Geschenkgebers nur im Falle der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte Ansprüche abgeleitet werden könnten. Eine solche liege aber nicht vor, weil über die erschwerte Durchsetzung des Anspruchs aus der Schenkung auf den Todesfall hinausgehende Schäden nicht einmal behauptet worden seien. Mangels Fälligkeit liege noch kein Schaden vor, der Kläger könne allenfalls Schadenersatz von den Erben des Erstbeklagten verlangen. Es handle sich auch nicht um ein besitzverstärktes Forderungsrecht, weil der Besitz der Mutter des Klägers mit ihrem Tod erloschen sei und der Kläger nie Besitz an der Wohnung ausgeübt habe. Der Errichter des Schenkungsvertrags zwischen den Beklagten habe nicht darauf hingewiesen, dass bereits ein Anwartschaftsrecht des Klägers bestehe. Den Beklagten sei es nicht darauf angekommen, die Erfüllung des Vertrags vom 8. 3. 1982 zu vereiteln; die Zweitbeklagte habe angenommen, dieser Vertrag sei durch das Ableben der ersten Frau des Erstbeklagten hinfällig geworden.

Das Erstgericht , das die Rechtssache bereits aufgrund des beiderseitigen Parteienvorbringens aus rechtlichen Gründen für spruchreif hielt und deshalb die Feststellung eines Sachverhalts für „entbehrlich“ hielt, wies sämtliche Klagebegehren mit der Begründung, das Klagevorbringen sei unschlüssig, ab. Über die vereitelte oder zumindest erschwerte Durchsetzung seines Anspruchs aus der Schenkung auf den Todesfall hinausgehende Schäden habe er nicht behauptet. Aus der Entscheidung 3 Ob 248/04y sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die zu 3 Ob 530/85 vertretene Rechtsansicht, wonach ein Belastungs und Veräußerungsverbot aktiv vererblich sei, werde in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Das erste Eventualbegehren sei auch deshalb unberechtigt, weil der Erstbeklagte gar nicht mehr Eigentümer der Wohnung und daher aus rechtlichen Gründen gar nicht mehr in der Lage sei, Verfügungen, deren Unterlassung begehrt werde, zu treffen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahingehend Folge, dass es dem ersten Hauptbegehren – mit Ausnahme der Wendung „die entsprechenden Anträge zu stellen“ – stattgab, im Übrigen aber das weitere Hauptbegehren und beide Eventualbegehren abwies. Es führte aus, der Kläger als Alleinerbe nach seiner Mutter habe ihr obligatorisches Anwartschaftsrecht aus dem Vertrag vom 8. 3. 1982 über die Schenkung auf den Todesfall erworben. Durch den am 19. 7. 2012 geschlossenen und in weiterer Folge auch verbücherten Vertrag hätten die Beklagten die Erfüllung der am 8. 3. 1982 vereinbarten Schenkung auf den Todesfall vereitelt. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung der Schenkung auf den Todesfall komme erst ab dem Tod des Erstbeklagten (Übergebers) in Frage. Einen derartigen Schadenersatzanspruch, der darauf gerichtet sein könnte, dem Kläger die Liegenschaftsanteile in natura oder eine Abgeltung ihres Verkehrswerts zu verschaffen, mache der Kläger aber nicht geltend. Das erste Hauptbegehren des Klägers ziele vielmehr darauf ab, jene Lage wiederherzustellen, die vor der Schenkung an die Zweitbeklagte bestanden habe. Gegenüber dem Erstbeklagten bestehe dieser Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution des Anwartschaftsrechts bei jedem Grad des Verschuldens des Erstbeklagten zu Recht. Hingegen könne der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten nur unter der Voraussetzung durchdringen, dass sie wegen der Beeinträchtigung des Forderungsrechts des Klägers hafte, wofür es ausreiche, wenn sie die Eigentumswohnung erworben und damit den künftigen Eigentumserwerb des Klägers vereitelt habe, obwohl sie die obligatorische Position des Klägers gekannt habe oder bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht hätte erkennen können. Diese Erkennbarkeit könne sich aus Umständen ergeben, die dem Besitz als Mittel der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten gleich- zuhalten seien. Die Beklagten hätten zugestanden, dass ihnen der am 8. 3. 1982 geschlossene Vertrag am 19. 7. 2012 bekannt gewesen sei. Sie hätten jedoch vorgebracht, die Zweitbeklagte habe angenommen, die Schenkung auf den Todesfall sei durch den Tod der Geschenknehmerin hinfällig geworden. Ob diese Behauptung zutreffe und ob auch der Erstbeklagte diesem Rechtsirrtum unterlegen sei, sei irrelevant. Die Beklagten wären nämlich verpflichtet gewesen, sich vor Abschluss des Vertrags vom 19. 7. 2012 mit der durch den Vertrag vom 8. 3. 1982 begründeten Rechtslage vertraut zu machen, zumal beide Verträge dieselbe Eigentumswohnung umfasst hätten und die Beklagten auch als juristische Laien eine Vererblichkeit der Rechtsposition der ersten Ehefrau des Erstbeklagten in Erwägung ziehen hätten müssen. Diese Rechtskenntnisse hätten sich die Beklagten – zB durch die Befragung eines Rechtsanwalts oder Notars – leicht verschaffen können. Der ins Treffen geführte Rechtsirrtum könnte die Beklagten daher nicht exkulpieren. Den Beklagten falle daher eine zumindest fahrlässige Beeinträchtigung des leicht erkennbaren Anwartschaftsrechts zur Last, das am 19. 7. 2012 noch dem ruhenden Nachlass der ersten Ehefrau des Erstbeklagten zugestanden und in der Folge auf den Kläger als Alleinerben übergegangen sei. Sein auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestütztes erstes Hauptbegehren auf Naturalrestitution dieser Rechtsposition sei daher berechtigt. Das zweite Hauptbegehren und das zweite Eventualbegehren seien nicht berechtigt, weil das am 8. 3. 1982 vereinbarte Belastungs und Veräußerungsverbot als höchstpersönliches Recht der ersten Ehefrau des Erstbeklagten mit ihrem Ableben erloschen sei. Die Abweisung des ersten Eventualbegehrens sei schon deshalb zu bestätigen, weil sich der Kläger mit der Berechtigung dieses Unterlassungsbegehrens in seiner Berufung nicht auseinandergesetzt habe.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur dazu existiere, ob dem aus einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall Berechtigten nach einer diesem Vertrag widersprechenden Veräußerung der geschenkten Sache gegen den noch lebenden Geschenkgeber und den Dritterwerber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Naturalrestitution seines Anwartschaftsrechts zustehe. In der Entscheidung 6 Ob 134/99w habe der Oberste Gerichtshof diese Problematik angesprochen, aber nicht näher geprüft.

Gegen die Abweisung des zweiten Hauptbegehrens und der beiden zugehörigen Eventualbegehren durch das Berufungsgericht richtet sich die Revision des Klägers , gegen den stattgebenden Teil die Revision der Beklagten .

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Zur Revision des Klägers:

Der Kläger hat in seiner Berufung – wie aus den Berufungsanträgen am Ende des Rechtsmittels ersichtlich – nur die Abweisung des 1. Hauptbegehrens bekämpft. Die Abweisung der übrigen (Haupt und Eventual )Begehren ist daher rechtskräftig geworden, weshalb dem Kläger deren Anfechtung verwehrt ist.

2. Zur Revision der Beklagten:

2.1. Der behauptete Verfahrensmangel (unzulässige Überraschungsentscheidung) des Berufungsgerichts liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO), zumal dem Rechtsmittel ohnedies aus den nachfolgenden Gründen Folge gegeben und eine Verfahrensergänzung angeordnet wird.

2.2. Im Übrigen werfen die Beklagten dem Berufungsgericht vor, in den im Folgenden darzustellenden Aspekten von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen zu sein.

2.3. Hierzu wurde erwogen:

2.3.1. Die Revisionswerber behaupten, im Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts sei dem Kläger noch kein Schaden entstanden. Die Schenkung auf den Todesfall begründe einen schuldrechtlichen Anspruch, der erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfüllt werden solle. Verfüge der Schenker dennoch dinglich, könne der verkürzte Beschenkte „in der Regel“ nur von den Erben Schadenersatz verlangen, wenn ihm nicht Ansprüche wegen der Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts zustünden (5 Ob 39/14t SZ 2014/75).

Für den Fall der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte hat die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung bei mit der Schenkung auf den Todesfall vergleichbaren Sachverhalten einen Schadenersatzanspruch dessen, der den älteren schuldrechtlichen Titel auf Übereignung hat, gegen den Zweiterwerber bejaht: In der Entscheidung 4 Ob 198/08h ging es um einen Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft, wobei der übergangene Erstkäufer deswegen noch nicht die unmittelbare Übertragung der Liegenschaft vom Zweitkäufer fordern konnte, weil er selbst den Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte. Die Entscheidung bejahte für diesen Fall der mangelnden Fälligkeit einen Anspruch des Erstkäufers auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution durch den Rückfall des Eigentums vom zweiten Käufer an den Verkäufer (ebenso Reischauer in Rummel , ABGB³ [2004] § 1332 Rz 20).

Vergleichbar mit der mangelnden Fälligkeit in der Entscheidung 4 Ob 198/08h hat bei der Schenkung auf den Todesfall der Beschenkte (oder dessen Erbe) einen mit dem Tod des Schenkers befristeten, aber unbedingten (und deshalb noch nicht fälligen) Anspruch auf Übereignung. Der Beschenkte hat somit eine Anwartschaft (vgl 1 Ob 2342/96k = RIS Justiz RS0017406 [T14]). Von der Interessenlage besteht kein relevanter Unterschied zwischen der Konstellation der Entscheidung 4 Ob 198/08h und dem vorliegenden Fall. Es kann auch nicht gesagt werden, dass im Fall der Schenkung auf den Todesfall der Beschenkte kraft der Unentgeltlichkeit des Erwerbs einen „schwächeren“ Titel als der Käufer als entgeltlicher Erwerber hat; denn auch die Zweitbeschenkte, hier die Zweitbeklagte, hat (nur) einen unentgeltlichen Erwerbstitel.

Diese Judikatur wurde in den Entscheidungen 1 Ob 140/13i und 4 Ob 192/15m (auch hier kein Doppelkauf, sondern Doppelverpachtung) fortgeschrieben (RIS Justiz RS0083005 [T5]). Sie ist auch sachgerecht, weil nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden kann (vgl RIS Justiz RS0022537; vgl auch RS0020473). Eine Schädigung des Klägers könnte etwa darin bestehen, dass die Zweitbeklagte als im Grundbuch ausgewiesene Eigentümerin der Wohnung diese an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft, der dann das Eigentum an der Wohnung erwirbt, was mangels einer Pflicht des Dritten auf Rückabwicklung des Kaufvertrags die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall unmöglich macht.

Das erste Hauptbegehren kann daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es sei dem Kläger noch kein Schaden entstanden.

2.3.2. Weiters werfen die Revisionswerber dem Berufungsgericht vor, seine Rechtsansicht, sie hätten eine fahrlässige Beeinträchtigung des leicht erkennbaren Anwartschaftsrechts des Klägers mit der Folge eines Rechtsanspruchs des Klägers auf Naturalrestitution desselben zu verantworten, widerspreche der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Für einen Schadenersatzanspruch bedürfe es eines Verleitens zum Vertragsbruch, das aber nicht festgestellt sei. Es liege kein besitzverstärktes Forderungsrecht vor, sodass bloß fahrlässige Unkenntnis (hier: der Zweitbeklagten) nicht schade.

Der Haftungsgrund der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte wird vor allem bei wissentlicher Verleitung zum Vertragsbruch oder bei dolosem Zusammenwirken angenommen (RIS Justiz RS0083005). Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht aber nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen aktiv Einfluss nimmt, sondern auch dann, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung (RIS Justiz RS0083005 [T5]; RS0025920 [T5, T8]; 7 Ob 191/11f; 1 Ob 86/12x). Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (1 Ob 125/05x mwN). Wer eine Leistung zu erlangen sucht, von der er weiß, dass sie vertraglich einem anderen zusteht, der weiß auch, dass der Entfall der Leistung dem anderen schadet, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch „bereichert“ (7 Ob 225/03v). Ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen den Dritten wegen des Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht setzt ein vertrags bzw sittenwidriges Verhalten nicht zwingend voraus (4 Ob 192/15m).

Neben der wissentlichen Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts kann auch (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslösen, wenn das fremde Forderungsrecht aufgrund besonderer Umstände für den Verletzer deutlich „sozial typisch“ erkennbar war (RIS Justiz RS0022852 [T12]; RS0011226 [T4]). An die „sozial typische“ Erkennbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, sodass in der Regel nur besitzverstärkte Forderungsrechte entsprechende Nachforschungspflichten entstehen lassen (RIS Justiz RS0022852 [T12]; 9 Ob 7/13i). Die Nachforschungspflicht des späteren Erwerbers kann sich aber auch aufgrund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt (RIS Justiz RS0114162).

Dazu haben die Revisionswerber vorgebracht, aufgrund des Ablebens der ursprünglich berechtigten Geschenknehmerin vom Erlöschen des ihnen bekannten ersten Schenkungsvertrags (auf den Todesfall) ausgegangen zu sein. Der Vertragserrichter des zweiten Schenkungsvertrags habe vom ersten Kenntnis gehabt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dieser weiterhin gültig sei.

Im vorliegenden Fall liegt kein besitzverstärktes Forderungsrecht vor, weil der Kläger die Wohnung nicht bewohnt hat. Nachforschungspflichten trafen die Zweitbeklagte grundsätzlich nicht. Jedoch gestehen beide Beklagte zu, den ersten Schenkungsvertrag gekannt zu haben. War aber ein solcher Vertrag bekannt, entspricht es der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Zweiterwerber auch dann in das Forderungsrecht des Ersterwerbers eingreift, wenn er die Liegenschaft in Kenntnis des ersten Vertrags erwirbt und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht darauf vertrauen darf, dass durch die wiederholte Veräußerung und Übereignung der Sache das Gläubigerrecht des Ersterwerbers nicht beeinträchtigt wird (7 Ob 225/03v; 9 Ob 7/13i). Für den hier vorliegenden Fall entspricht es nicht dem Allgemeinwissen, dass die Stellung als Beschenkter auf den Todesfall vererblich ist. Dass nach dem Vorbringen des Beklagten der Vertragserrichter sie nicht aufklärte, hat der Kläger nicht bestritten und ist daher zugrundezulegen.

2.4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes:

Der Kläger hat vorgebracht, den Beklagten sei es sogar geradezu darauf angekommen, die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall zu vereiteln.

Träfe dies zu, würden die Beklagten dem Kläger wegen Beeinträchtigung von dessen Forderungsrecht haften, was zur Klagsstattgebung zum ersten Hauptbegehren führte.

Wären die Beklagten jedoch aufgrund des Ablebens der ursprünglich berechtigten Geschenknehmerin vom Erlöschen des ihnen bekannten ersten Schenkungsvertrags (auf den Todesfall) ausgegangen, fiele ihnen keine wissentliche Beeinträchtigung des Forderungsrechts des Klägers zur Last. Diesfalls wäre nach der zitierten Judikatur das erste Hauptbegehren abzuweisen.

2.5. Zu dem beiderseitigen in Punkt 2.4. dargestellten Vorbringen fehlen Feststellungen, weshalb das Verfahren ergänzungsbedürftig ist, was die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen unumgänglich macht. Sollten die Vorinstanzen dazu nur Negativfeststellungen treffen können, träfe die Beweislast den Kläger (RIS Justiz RS0022852 [T1]; RS0022817 [T10]).

3. Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend die Revision der klagenden Partei auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Der geltend gemachte ERV Zuschlag beträgt nur 2,10 EUR, weil die Revisionsbeantwortung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist (RIS Justiz RS0126594).

Der Kostenvorbehalt betreffend die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen gründet sich auf § 52 ZPO.

Zu B.):

Die Abweisung des Antrags auf Streitanmerkung haben die Vorinstanzen nach der eindeutigen ständigen Rechtsprechung gelöst (insbesondere 5 Ob 24/11g; RIS Justiz RS0060629; RS0060512) Dagegen führt der Revisionsrekurs nichts Stichhaltiges ins Treffen.

Soweit im Revisionsrekurs neuerlich eventualiter die Anmerkung der Abweisung der Streitanmerkung begehrt wird, ist zu entgegnen, dass dieses Begehren mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 7. 2016, ON 39, zugestellt am 19. 7. 2016, abgewiesen wurde, dagegen wurde binnen der 30 tägigen Rekursfrist (§ 123 Abs 1 GBG) kein Rekurs erhoben, weshalb der genannte Beschluss des Erstgerichts rechtskräftig ist.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 126 Abs 3 GBG; RIS Justiz RS0117692).

Rechtssätze
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