JudikaturJustizRS0126594

RS0126594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind.

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