JudikaturJustiz1Ob96/05g

1Ob96/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Ablehnungssache im Rahmen der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, infolge „Revisions - Rekurses" des Betroffenen als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. März 2005, GZ 1 R 41/05p 10, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 26. Jänner 2005, GZ 23 Nc 59/04f 4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Revisions Rekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. 1. 2005 wurde der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen zwei Richter des Landesgerichts Wels nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 30. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der „Revisions Rekurs" des unvertretenen Betroffenen.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 203 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind dagegen die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien auch in einem Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Regelung gilt auch für das Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens, mangelt es doch soweit an einer gesetzlichen Ausnahme.

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist aber entbehrlich, könnte doch das absolut unzulässige Rechtsmittel (siehe Punkt 2.) durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden.

2. Bereits das Rekursgericht erläuterte zutreffend, dass seine Sachentscheidung gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unanfechtbar ist, wird doch durch diese - auch im Außerstreitverfahren anzuwendende - Norm die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach der Entscheidung über Ablehnungsanträge abschließend geregelt (RIS Justiz RS0016522). Dieser Bestimmung wurde durch § 62 AußStrG, der lediglich an die Stelle des § 14 AußStrG aF trat, nicht derogiert. Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen ist somit zurückzuweisen.