RS0120029 – OGH Rechtssatz
RS0120029 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden.