JudikaturJustiz1Ob91/15m

1Ob91/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** K*****, gegen die beklagten Parteien 1. mj A***** W*****, vertreten durch seine Mutter Dr. B***** W*****, 2. M***** W*****, und 3. F***** W*****, alle vertreten durch Dr. Renate Weinberger, Rechtsanwältin in Mödling, wegen 7.250 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Mai 2013, GZ 34 R 228/12z 39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 22. September 2012, GZ 6 C 259/10t 33, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 642,70 EUR (darin enthalten 107,12 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Auf Anregung seiner drei Söhne und Durchführung einer Erstanhörung bestellte das zuständige Bezirksgericht mit Beschluss vom 1. 8. 2007 einem Betroffenen einen der Söhne zum Verfahrenssachwalter und auch zum einstweiligen Sachwalter mit dem Wirkungskreis der Einkommens und Vermögensverwaltung sowie der Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern.

Am 4. 2. 2008 bevollmächtigte der Betroffene den Kläger (einen Rechtsanwalt), der fortan im Sachwalterbestellungsverfahren im Vollmachtsnamen des Betroffenen auftrat. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene nicht mehr in der Lage, wirksam eine Vollmacht zu seiner Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu erteilen. Er war auch nicht mehr fähig, Vertretungshandlungen eines Bevollmächtigten begleitend zu kontrollieren. Seine Einsichts und Urteilsfähigkeit war nicht mehr gegeben. Er konnte auch nicht den Text einer Rechtsanwaltsvollmacht samt der darin enthaltenen Haftungsbeschränkung erfassen. Aufgrund seiner kognitiven Leistungseinbußen im Rahmen der Demenz war er nicht mehr in der Lage, die (insbesondere honorarrechtlichen) Konsequenzen einer solchen Vollmachtserteilung einzuschätzen und beurteilen zu können. Der Kläger führte bis zum 4. 9. 2008 Besprechungen und Telefonate mit dem Betroffenen, gab seine Vollmacht gegenüber dem Sachwalterschaftsgericht bekannt und beantragte am 2. 4. 2008, den Verfahrens und einstweiligen Sachwalter zu entheben und die eigene Handlungsfähigkeit des Betroffenen im vollen Umfang wiederherzustellen, hilfsweise ihn statt des Sohnes des Betroffenen zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Im Zusammenhang mit dem Sachwalterbestellungsverfahren verfasste er auch Briefe an den Betroffenen, den einstweiligen Sachwalter und einen früheren Vertreter des Betroffenen. Am 10. 6. 2008 äußerte er sich zu einer Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen und nahm am 28. 8. 2008 an der Verhandlung zur Erörterung des Sachverständigengutachtens vor dem Bezirksgericht teil. Zuletzt verfasste er am 25. 9. 2008 eine Bekanntgabe an dieses Gericht.

Mit Beschluss vom 10. 12. 2008 wurde der Sohn des Betroffenen zum Sachwalter bestellt und dessen Wirkungskreis (unter anderem) mit der Einkommens und Vermögensverwaltung sowie der Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, festgelegt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Der Kläger erhielt auf sein begehrtes Honorar vom Sachwalter des Betroffenen eine Teilzahlung von 3.000 EUR. Am 28. 4. 2010 verstarb der Betroffene. Die Beklagten sind die Enkelsöhne des Betroffenen, denen (während des erstinstanzlichen Verfahrens) der Nachlass je zu einem Drittel eingeantwortet wurde.

Der Kläger begehrte von den Beklagten als Erben des Verstorbenen sein restliches Anwaltshonorar von 7.250 EUR sA. Der Betroffene habe ihn im Sachwalterschaftsverfahren wirksam bevollmächtigt und mit ihm eine Honorarvereinbarung getroffen. Für die Honorarabrechnung sei die Anwendung des RATG und der Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) ausdrücklich vereinbart worden. Obwohl das betroffene Vermögen, das gemäß § 5 Z 25 AHK die Bemessungsgrundlage darstelle, rund 500.000 EUR betragen habe, habe er sein Honorar auf Basis einer Bemessungsgrundlage von nur 100.000 EUR mit einem Pauschalbetrag von 10.000 EUR zuzüglich USt und Barauslagen in Rechnung gestellt. Darauf seien lediglich 3.000 EUR inklusive USt gezahlt worden. Selbst wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden sei, stehe ihm ein angemessenes Entgelt zu.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht in der Lage gewesen sei, Sinn und Zweck sowie Konsequenzen und Risiken der Vollmachtserteilung zu erfassen, weshalb die Vollmacht nie wirksam erteilt und eine gültige Honorarvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Ein allfälliger bereicherungsrechtlicher Anspruch müsse auf den verschafften Nutzen abstellen. Dieser sei hinsichtlich der Mehrzahl der Leistungen des Klägers objektiv nicht gegeben. Außerdem richte sich die Bemessungsgrundlage im Außerstreitverfahren nach dem subjektiven Interesse des Vertretenen bzw nach dem Wert des Gegenstands, auf welchen sich die Leistung beziehe. Mit § 14 lit c RATG stehe eine Bestimmung für die Honorarbemessung zur Verfügung, sodass ein Rückgriff auf § 1152 ABGB ausgeschlossen sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 5.849,21 EUR sA an den Kläger, ohne das Mehrbegehren abzuweisen. Die Honorarvereinbarung sei aufgrund der damaligen Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen unwirksam gewesen. Dem Kläger stehe aber für seine nutzbringenden Tätigkeiten ein restliches Honorar von 5.849,21 EUR zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Rechtlich führte es aus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarung geschäftsunfähig gewesen sei und demnach nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers in Frage komme. Orientierungshilfe für die Angemessenheit des Entgelts seien die AHK. Nach § 5 Z 25 AHK (aF) sei als Bemessungsgrundlage für Honoraransätze in Sachwalterschaftssachen der Wert des betroffenen Vermögens, sonst 5.800 EUR heranzuziehen. Das Einschreiten des Klägers im Sachwalterbestellungsverfahren habe dem Zweck gedient, zu verhindern, dass für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt werde. Der Kläger habe keine Vertretungshandlungen für den Betroffenen in Bezug auf dessen Vermögen vorgenommen, zumal bereits damals der einstweilige Sachwalter mit der Einkommens und Vermögensverwaltung betraut gewesen sei. Das Vermögen des Betroffenen sei daher für die Ermittlung des dem Kläger zustehenden Anspruchs nicht heranzuziehen. Gehe es wie hier (nur) um die Frage, ob überhaupt ein Sachwalter bestellt werden solle und wenn ja, welche Person, sei die Mindestbemessungsgrundlage des § 5 Z 25 AHK heranzuziehen. Ausgehend von den festgestellten Leistungen des Klägers errechne sich auf dieser Bemessungsgrundlage ein Honoraranspruch von insgesamt 1.916,72 EUR. Da der Kläger bereits ein Honorar von 3.000 EUR zur Abgeltung seiner Leistungen erhalten habe, sei das Klagebegehren unberechtigt.

Über Antrag des Klägers ließ das Berufungsgericht mit Beschluss vom 28. 2. 2014 nachträglich die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu. Es sei von der Rechtsansicht in den Entscheidungen EvBl 1975/21 und 1 Ob 537/90 abgewichen, wonach im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters der Wert des betroffenen Vermögens als Bemessungsgrundlage für Honoraransprüche eines Rechtsanwalts heranzuziehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dem Obersten Gerichtshof erst im Mai 2015 vorgelegte Revision, die von den Beklagten beantwortet wurde, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

2. Im Sachwalterbestellungsverfahren kann ein selbst gewählter Vertreter die betroffene Person nur unter zwei Voraussetzungen neben dem bestellten Verfahrenssachwalter vertreten: 1. Die betroffene Person darf nicht offenbar unfähig sein, die Wirkungen der Bevollmächtigung zu erkennen. 2. Ihr bevollmächtigter Vertreter muss nach dem Wortlaut des § 119 Satz 3 AußStrG - „geeignet“ sein (1 Ob 97/12i). Während die zweite Voraussetzung vorliegt, fehlt es an der ersten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen kann, für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (10 Ob 48/06s mwN; 1 Ob 81/08f).

Der Betroffene war im Februar 2008 nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Vollmachtserteilung und auch den Inhalt seiner Erklärungen zu erfassen und danach zu handeln. Fehlt es einer Person an der Einsicht in das Wesen einer anwaltlichen Vertretung und an der Kritik über die Zweckmäßigkeit einer solchen Vertretung in ihrer konkreten Lage, mangelt es an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Vertrags über ihre anwaltliche Vertretung. Die Erklärungen des Betroffenen vermochten auch einem schuldlos auf seine Geschäftsfähigkeit vertrauenden Geschäftspartner gegenüber kein Vertragsverhältnis zu begründen. Diese absolute Unwirksamkeit der Rechtsgeschäftserklärungen der betroffenen Person entzieht dem Kläger jede vertragliche Grundlage für seinen geltend gemachten Honoraranspruch (6 Ob 779/80; RIS Justiz RS0014635; Strasser in Rummel ³ § 1018 ABGB Rz 6).

3. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters der Wert des Vermögens des Betroffenen Bemessungsgrundlage sei (§ 5 Z 25 AHK) und er ohnehin von einer darunter liegenden Bemessungsgrundlage von 100.000 EUR ausgehe, sind die Entscheidungen 1 Ob 537/90 (= AnwBl 1990/3554 und 3555) und 6 Ob 55/74 (teilweise veröffentlicht in EvBl 1975/21) kein Beleg für diese Ansicht. Nach dem Sachverhalt beider Entscheidungen war der Rechtsanwalt anders als hier jeweils im Rahmen einer wirksamen Bevollmächtigung für die betroffene Person tätig. Die Leistungsbewertung nach einem vereinbarten Tarif ist bei Wegfall der Vertragsgrundlage unbeachtlich. Dass aus anderen Gründen die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für die Vorteilsbewertung heranzuziehen wäre, argumentiert der Kläger nicht (vgl 6 Ob 779/80).

4. Die Rechtsgrundlage der vom Sachwalter auf die ursprüngliche Honorarforderung geleisteten Zahlung von 3.000 EUR der Kläger behauptet diesbezüglich ein Anerkenntnis, die Beklagten sprechen von einer angemessenen Abgeltung der erbrachten Leistungen ist hier nicht zu beurteilen. Der Kläger vertrat den Betroffenen im Zeitraum der Fortsetzung des Sachwalterbestellungs-verfahrens bis zur Bestellung des Sachwalters und erbrachte in diesem Zusammenhang Leistungen. Er begehrt von den Beklagten als Erben des Betroffenen sein restliches Anwaltshonorar.

Der Betroffene war als Empfänger der Dienstleistungen von allem Anfang an nicht geschäftsfähig und daher nicht in der Lage, die Erwartung eines Honorars durch den Kläger zu erkennen, geschweige denn, dieser Erwartung tatsächlich zu entsprechen. Die allgemeinen, zur zweckverfehlenden (Dienst oder) Arbeitsleistung aus § 1152 ABGB abgeleiteten Grundsätze können hier keine unmittelbare Anwendung finden, vielmehr kommen jene Vorschriften zur Anwendung, die die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags mit einem Geschäftsunfähigen regeln. Diese sind durch bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Sinn des § 877 ABGB mit der Besonderheit gekennzeichnet ( Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 877 Rz 1 und 6), dass bei einem Geschäftsunfähigen § 1424 ABGB analog anzuwenden ist, dieser daher (ohne Rücksicht auf Redlichkeit) nur dasjenige zurückzustellen hat, das bei ihm noch vorhanden ist oder zu seinem Vorteil verwendet wurde (2 Ob 502/91 mwN = NZ 1992, 63 = JBl 1992, 39 ua; RIS Justiz RS0014647). Eine solche Leistungskondiktion des Klägers setzt außer der Leistung des Entreicherten einen Vorteil des Bereicherten voraus. Für beide anspruchsbegründenden Elemente ist der Kondiktionsgläubiger behauptungs und beweispflichtig, überdies auch für die zur Vorteilsbewertung maßgebenden Umstände (6 Ob 779/80).

Der Kläger hätte also die zur Ableitung seines Begehrens aus einem Kondiktionsanspruch erforderlichen Tatumstände, insbesondere einen der betroffenen Person aus seinen Anwaltsleistungen zugeflossenen Nutzen, konkret zu behaupten. Erbringt ein Anwalt für eine geschäftsunfähige Person Leistungen, ist ein solcher Nutzen anwaltlicher Vertretung nicht aus einer nachträglichen Sicht am tatsächlich erzielten Verfahrenserfolg des Vertretungshandelns zu messen, sondern aus der Sicht zu prüfen, die sich für den Leistungsempfänger nach den jeweiligen Umständen zur Zeit der Erbringung der Leistungen ergab. Dabei muss sich der einzelne Verfahrensschritt für eine Person in der konkreten Lage des Leistungsempfängers nach objektiver Auffassung als nützlich darstellen (6 Ob 779/80 = RIS Justiz RS0016340).

Der Kläger berief sich im erstinstanzlichen Verfahren für den Fall der unwirksamen Honorarvereinbarung nur darauf, dass er sämtliche verzeichnete Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe und ihm gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt zustehe. Trotz entsprechenden Einwands der Beklagten, dass sein Einschreiten für den Betroffenen nicht von Nutzen gewesen sei, erstattete er kein konkretes Tatsachenvorbringen für einen Kondiktionsanspruch in Ansehung der einzelnen in Rechnung gestellten Leistungen. Soweit er die Telefonate und Besprechungen mit dem Betroffenen mit dessen Wunsch erklärte, blieb er die Erläuterung der rechtlichen Aspekte des Sachwalterschaftsverfahrens, um deren Aufklärung ihn der Betroffene ersuchte habe, schuldig. Wenn das Erstgericht dennoch ohne nähere Präzisierung pauschal davon ausging, dass der Kläger die festgestellten Leistungen „zum Nutzen“ des Betroffenen erbrachte und es sich dabei um „notwendige Anwaltstätigkeiten“ handelte, handelt es sich in Wahrheit um eine unzutreffende rechtliche Beurteilung.

Zudem vermag der Kläger einen individuellen Nutzen für den Betroffenen nicht aufzuzeigen; ein solcher ist allein aus seinen festgestellten Tätigkeiten nicht erkennbar. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen wäre auch die Bevollmächtigung einer anderen Person als der des Klägers unwirksam gewesen, sodass ein verschaffter Nutzen nicht in einer Ersparnis liegen kann.

§ 119 Satz 2 AußStrG hält fest, dass das Gericht unter anderem einen Verfahrenssachwalter zu bestellen hat, wenn die betroffene Person keinen selbstgewählten Vertreter hat. Dessen einzige Aufgabe besteht darin, ausschließlich die Interessen des Betroffenen während der Dauer des Sachwalterschaftsverfahrens wahrzunehmen (1 Ob 3/09m mwN = iFamZ 2009/158, 214 [ Prinz ]). Der Verfahrenssachwalter ist nach § 119 Satz 3 AußStrG zu entheben, soweit die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Nach dieser Bestimmung endet die Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem dem Gericht die Bevollmächtigung eines von der betroffenen Person selbst gewählten Vertreters angezeigt wird, sondern es ist ein konstitutiver Beschluss des Gerichts notwendig (1 Ob 97/12i; 6 Ob 221/14i, jeweils mwN; RIS Justiz RS0128198). Da die betroffene Person unfähig war, die Wirkungen der Bevollmächtigung zu erkennen, konnte sie keinen Vertreter bevollmächtigen, sodass diese Aufgabe vom Verfahrenssachwalter wahrgenommen wurde.

Nach zweitinstanzlicher Rechtsprechung (LG Linz und LGZ Wien EFSlg 104.530; LG Wels EFSlg 107.939, jeweils zum Verfahrenssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG aF) und herrschender Ansicht im Schrifttum ( Barth , Der Rechtsanwalt als Sachwalter, ÖJZ 2005/4, 53 [56 f]; Barth/Ganner in Barth/Ganner , Handbuch des Sachwalterrechts 2 [2010] 121 f; Maurer , Sachwalterrecht 3 [2007] § 129 AußStrG Rz 6; Zankl/Mondel in Rechberger ² § 129 AußStrG Rz 2; Weitzenböck in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 276 Rz 11; ähnlich Schauer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 119 Rz 34) hat ein zum Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG bestellter Rechtsanwalt (ausgenommen für einen allfälligen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof im Bestellungsverfahren, für den absolute Anwaltspflicht § 6 Abs 2 AußStrG besteht) grundsätzlich keinen Entgeltanspruch für seine Leistungen nach § 276 Abs 2 ABGB auf Basis des RATG/der AHK. Dies wird damit begründet, dass im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters, in dem Rechtsfragen gegenüber der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen in der Regel nicht im Vordergrund stehen, die Bestellung eines Rechtsanwalts oder Notars zumeist nicht wegen der Erfordernisse von Rechtskenntnissen erfolgt. Dass die rechtskundige Person bestellt wurde, weil keine andere geeignete Person vorhanden war (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB), könne den Betroffenen nicht allein deswegen mit Entgeltansprüchen belasten. Dem ist zu folgen. Steht aber einem rechtskundigen Verfahrenssachwalter, der mangels rechtswirksam gewählten Vertreters des Betroffenen zu bestellen ist und der die Aufgabe hat, die betroffene Person im Bestellungsverfahren zu unterstützen, kein Entgeltanspruch zu, ist wertungsmäßig kein Grund ersichtlich, warum dem Kläger, der vom Betroffenen nicht rechtswirksam beauftragt und bevollmächtigt wurde, ein Anspruch auf das begehrte Honorar für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Sachwalterbestellungsverfahren zustehen sollte.

5. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 und § 50 ZPO.

Rechtssätze
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