JudikaturJustizRS0016340

RS0016340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2015

Erbringt ein Anwalt für eine vollentmündigte Person Leistungen, ist ein solcher Nutzen anwaltlicher Vertretung nicht aus einer nachträglichen Sicht am tatsächlich erzielten Verfahrenserfolg des Vertretungshandelns zu messen, sondern aus der Sicht zu prüfen , die sich für den Leistungsempfänger nach den jeweiligen Umständen zur Zeit der Erbringung der Leistungen ergab. Dabei muss sich der einzelne Verfahrensschritt für eine Person in der konkreten Lage des Leistungsempfängers nach objektiver Auffassung als nützlich darstellen.