JudikaturJustizRS0130159

RS0130159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2015

Ein zum Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG bestellter Rechtsanwalt hat (ausgenommen für einen allfälligen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof im Bestellungsverfahren, für den absolute Anwaltspflicht ‑ § 6 Abs 2 AußStrG ‑ besteht) grundsätzlich keinen Entgeltanspruch für seine Leistungen nach § 276 Abs 2 ABGB auf Basis des RATG bzw der AHK. Daher steht auch einem Rechtsanwalt, der vom Betroffenen nicht rechtswirksam als gewählter Vertreter beauftragt und bevollmächtigt wurde, ein Anspruch auf Honorar für seine Tätigkeit im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu.