JudikaturJustizRS0128198

RS0128198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2015

Nach § 119 Satz 3 AußStrG endet die Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem dem Gericht die Bevollmächtigung eines von der betroffenen Person selbst gewählten Vertreters angezeigt wird. Der Beschluss des Gerichts, mit dem der Verfahrenssachwalter enthoben wird, wirkt konstitutiv.

Entscheidungen
3