§ 279 Auswahl und Bestellung
§ 279 Auswahl und Bestellung — ABGB
§ 279 Auswahl und Bestellung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40193034
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Auswahl des Kurators ist auf die Interessen der vertretenen Person, die Eignung des Kurators und die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
(2) Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.
(3) Mit der Kuratel dürfen solche Personen nicht betraut werden, die
1. schutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 1 sind oder
2. eine förderliche Ausübung der Kuratel nicht erwarten lassen, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
(4) Zum Kurator kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Kuratel vertritt.