JudikaturJustizRS0014647

RS0014647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2021

Der Geschäftsunfähige hat das Geld, das er auf Grund des ungültigen Rechtsgeschäftes erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.

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12