JudikaturJustiz1Ob337/99m

1Ob337/99m – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Simon G*****, geboren am *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des väterlichen Großvaters Dr. Alfred R*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. September 1999, GZ 1 R 254/99t 43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Enns vom 12. August 1999, GZ 3 P 83/98x 36, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Der am ***** geborene Minderjährige ist ein uneheliches Kind lediger, jeweils 25 Jahre alter Studenten. Er wird im Haushalt der Mutter betreut. Die Vaterschaft wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 22. April 1998 festgestellt, jedoch ein Unterhaltsbegehren gegen den Vater von 1.930 S monatlich mit der Begründung abgewiesen, er sei als Medizinstudent noch selbst unterhaltsbedürftig. Seine Eltern finanzierten dessen Wiener Wohnung und leisteten darüber hinaus noch einen Unterhaltsbetrag von 6.000 S monatlich. Solche Leistungen erbrachte der väterliche Großvater bis Ende Februar 1999. Seit 1. März 1999 zahlt er seinem Sohn als Entgelt für eine geringfügige Beschäftigung 2.000 S monatlich und weitere 5.000 S monatlich an Geldunterhalt. Überdies bezahlt er weiterhin den Mietzins incl. Betriebskosten für die Wiener Wohnung seines Sohnes in Höhe von 1.500 S monatlich. Der väterliche Großvater ist seit 1. Juli 1998 im Ruhestand. Seine Pension beträgt durchschnittlich 26.005 S monatlich netto. Bis zum 31. März 1999 erhielt er als Universitätslektor zusätzlich 1.968 S monatlich netto. Seine Ehegattin, die väterliche Großmutter, bezieht eine Pension von durchschnittlich 5.889 S monatlich netto. Der Vater des Minderjährigen hat drei Geschwister, die ihre Studien bereits abschlossen. Einen 28 jährigen Bruder, der als teilzeitbeschäftigter Vertragsassistent an einer Universität etwa 11.500 S monatlich netto verdient, unterstützt der väterliche Großvater mit 6.000 S monatlich.

Der mütterliche Großvater bezieht eine Pension von 23.463 S netto 14 mal jährlich. Die mütterliche Großmutter hat kein eigenes Einkommen.

Die Mutter des Minderjährigen studiert Rechtswissenschaften. Sie bewohnt mit ihrem Sohn eine eigene Wohnung im Haus ihrer Eltern, die von ihren "Eltern" finanziert wird. Vom 8. Mai 1997 bis 8. September 1998 bezog sie ein Karenzgeld von 185,50 S täglich und einen Karenzgeldzuschuss von 2.500 S monatlich. Vom 9. September 1998 bis zum 31. Juli 1999 bezog sie eine Sondernotstandshilfe von 239,50 täglich. Darin war ein "Familienzuschlag" von rund 600 S monatlich enthalten. Die Mutter hatte nach einer abgeschlossenen dreijährigen "HBLA Ausbildung" bereits zwei Jahre als Sekretärin gearbeitet. Danach absolvierte sie einen dreijährigen Aufbaulehrgang, um studieren zu können. Anschließend begann sie ihr Studium. Während der Maturavorbereitung wurde sie schwanger. Im Februar 1999 schloss sie den ersten Studienabschnitt erfolgreich ab "und befand sich im zweiten Studienabschnitt und im fünften Semester".

Der Minderjährige beantragte, dem väterlichen Großvater eine Unterhaltsleistung von 2.000 S monatlich sowie der väterlichen Großmutter eine solche von 1.000 S monatlich je ab seiner Geburt aufzuerlegen. Die väterlichen Großeltern sprachen sich gegen den Unterhaltsfestsetzungsantrag aus.

Das Erstgericht wies den Antrag zur Gänze ab. Nach seiner Ansicht ist der Tatbestand des § 141 ABGB für eine Unterhaltspflicht der väterlichen Großeltern nicht erfüllt. Der Unterhaltsanspruch habe sich am Regelbedarf des Kindes von 1.990 S monatlich zu orientieren. Der Wohnungs , Nahrungs- und Kleidungsbedarf des Kindes werde durch die mütterlichen Großeltern gedeckt. Die Mutter habe zudem einen Familienzuschlag von rund 600 S monatlich bezogen. Soweit darüber hinaus Geldunterhalt erforderlich sei, könne ihn der Vater des Minderjährigen aus seinem Einkommen leisten.

Das Gericht zweiter Instanz verpflichtete den väterlichen Großvater, seinem Enkel einen Unterhalt von 2.000 S monatlich ab dessen Geburt zu leisten, und bestätigte die Abweisung des Unterhaltsantrags gegen die väterliche Großmutter. Es sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und erwog in rechtlicher Hinsicht, Großeltern seien nach § 141 ABGB nur subsidiär unterhaltspflichtig. Die Mutter studiere mit zureichendem Erfolg und verbessere damit ihre künftigen Erwerbsaussichten. Da sie sich der Betreuung ihres Kleinkindes widmen müsse, könne sie - neben ihrem Studium jedenfalls nicht auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Dass der Vater nicht eifrig studiere, habe niemand behauptet. Er habe kein Eigeneinkommen, sondern müsse die auf der Unterhaltspflicht seines Vaters beruhenden Zuwendungen "zur Bestreitung seiner eigenen Lebenshaltungsbedürfnisse" aufwenden. Diese Leistungen seien daher nur ein "Ausfluss der Naturalunterhaltsgewährung". In Ermangelung einer Leistungsfähigkeit der Eltern komme "die subsidiäre Unterhaltspflicht sämtlicher Großeltern zum Tragen". Der Minderjährige müsse sich nicht mit einer Unterhaltsleistung in Höhe seines Regelbedarfs von rund 2.000 S monatlich begnügen, bestimme sich doch sein Unterhaltsanspruch auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern. Deren Leistungskraft sei nur nicht "bis zur möglichen Höchstgrenze auszuschöpfen". Beide Großelternpaare lebten in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für das Ausmaß deren Unterhaltspflicht sei § 140 ABGB sinngemäß anzuwenden. Danach könne der väterliche Großvater an sich 16 % minus je 2 % für die väterliche Großmutter und den Vater des Minderjährigen als weitere Unterhaltsberechtigte, somit also 12 % seines "anrechenenbaren Nettoeinkommens" bezahlen. Werde dieser Prozentwert nicht voll ausgeschöpft, sei dem väterlichen Großvater eine Unterhaltsleistung von 2.000 S monatlich für den Minderjährigen zumutbar. Der väterlichen Großmutter, die aufgrund ihres geringen Eigeneinkommens selbst unterhaltsberechtigt sei, könne eine Geldunterhaltspflicht nicht auferlegt werden. Für die restlichen, den Lebensverhältnissen der Großeltern angemessenen Geldunterhaltsbedürfnisse des Kindes habe vielmehr der mütterliche Großvater aufzukommen, der gleichfalls "über ein beträchtliches Pensionseinkommen" verfüge. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, "ob und allenfalls wie Unterhaltsempfänge des selbst Unterhaltspflichtigen" bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien, nicht einheitlich sei. In der Entscheidung 5 Ob 3/97w seien "Unterhaltsempfänge einer unterhaltspflichtigen Mutter von ihrem geschiedenen Ehegatten als geldwertes Einkommen betrachtet und in die Bemessungsgrundlage einbezogen" worden. Davon sei der Rekurssenat abgewichen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des väterlichen Großvaters ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Vorerst ist festzuhalten, dass die rechtskräftige Abweisung des vom Kind gegen den Vater im Rahmen des Vaterschaftsprozesses klageweise geltend gemachten Unterhaltsanspruchs keine Bindungswirkung gegen den väterlichen Großvater entfalten kann, war doch dieser nicht Partei des Vorprozesses. Daher ist dessen allfällige Unterhaltspflicht gemäß § 141 ABGB in der Frage nach der Leistungsfähigkeit des Vaters des Minderjährigen ohne Bindung an die Vorentscheidung zu beurteilen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung sind als Grundlage der Unterhaltsbemessung alle tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners in Geld bzw in geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann, heranzuziehen, soweit solche Einkommen nicht bloß der Abgeltung effektiver Auslagen dienen (1 Ob 260/97k = ÖA 1998, 124; 5 Ob 3/97w = ÖA 1998, 21; JBl 1996, 601; 3 Ob 2202/96m uva). Danach sind in die Unterhalts- bemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner (5 Ob 3/97w [allgemein]; JBl 1999, 311; JBl 1997, 35 [je zum Taschengeld als Unterhaltsanspruch]), ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen (6 Ob 99/97w; NZ 1994, 132; SZ 65/126 [je zum Karenzgeld]).

2. 1. Gegen die unter 2. referierte Einbeziehung von Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner als nichtverdienenden Elternteil in die Unterhaltsbemessungs- grundlage für einen Dritten wendete Schwimann (Leistung von Kindesunterhalt aus eigenen Unterhaltseinnahmen der Eltern?, NZ 1998, 289 [290 f]) ein, sie beruhe auf einer bloß "begriffsjuristischen Begründung" und begründe eine mittelbare Unterhaltspflicht des verdienenden Elternteils, "gesetzlich titulierte Unterhaltseinnahmen" unterlägen außerdem - schon als Anspruchsvoraussetzung - einer Zweckwidmung zur ausschließlichen Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen des Empfängers. Insofern dienten Unterhaltszahlungen nur dem "Ausgleich eines tatsächlichen Aufwandes" des Unterhaltsberechtigten. Würden Geldunterhaltsleistungen an einen Elternteil in die Bemessungsgrundlage für Unterhaltsgläubiger eines solchen Empfängers einbezogen, so müsse Gleiches auch für "Naturalunterhaltsempfänge" gelten. Bei ausreichend hohen Unterhaltsansprüchen entfiele "jede sonstige Erwerbspflicht, was das gesamte Anspannungsgefüge durcheinander bringen würde". Sei Unterhalt "per definitionem anspannungstaugliches Einkommen, bestünde kein Grund, ihn mit Subsidiaritätsrang auf Notfälle zu verbannen". Bei einer Reihe von Unterhaltspflichten, die aus einem einzigen Erwerbseinkommen gespeist würden, käme außerdem "nur der letztgereihte Unterhaltsberechtigte in den Genuss angemessener Bedürfnisbefriedigung, während alle übrigen sich allenfalls mit dem nicht exequierbaren Existenzminimum zufrieden geben müssten".

2. 2. Gesetzliche Geldunterhaltsansprüche des Verpflichteten sind gemäß § 290a Abs 1 Z 10 EO beschränkt pfändbar, wobei das Existenzminimum zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen jenen nach § 291b Abs 2 EO zu berechnen ist und selbst dieser Freibetrag auf Antrag gemäß § 292b Z 1 EO noch herabgesetzt werden kann, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können.

Diese Bestimmungen finden sich in dem der "Exekution auf Geldforderungen" gewidmeten Abschnitt der Exekutionsordnung. Damit behandelt der Gesetzgeber Geldunterhaltsansprüche unmissverständlich als beschränkt pfändbares Geldeinkommen, das gemäß § 292 Abs 1 und 4 EO überdies mit zusätzlichem Naturalunterhalt als Sachleistung zwecks Reduzierung des Existenzminimums in Geld zusammenzurechnen ist. Dabei ist der durch die Gewährung von Naturalunterhalt erfüllte Teil des Unterhaltsanspruchs nach § 292 Abs 5 EO so zu bewerten, "als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre".

Der Gesetzgeber verdeutlicht somit (auch) durch die Bestimmungen der §§ 290a Abs 1 Z 10, 291b Abs 2, 292b Z 1 und § 292 Abs 1 und 4 Z 4 sowie Abs 5 EO den Leitgedanken, dass das Unterhaltsrecht von dem dem Familienrecht immanenten Grundsatz des Teilens (6 Ob 99/97w; 1 Ob 590/95 mwN [je Teilung "kärglichen" Einkommens durch einen pflichtbewussten Unterhaltsschuldner]; SZ 65/126 [Teilung des unpfändbaren Karenzgelds "im gleichen Maße" mit Unterhaltsberechtigten]) beherrscht wird, dem sich ein "bonus pater familias" als maßstabgerechter Durchschnittsmensch (siehe zu diesem Begriff JBl 1999, 311) nicht entziehen würde. Soweit nun bestimmte Unterhaltsschuldner dieser Leitfigur in der Realität nicht entsprechen, müssen sie innerhalb der durch die Exekutionsordnung definierten Grenzen der Leistungsfähigkeit auch zum Teilen ihrer eigenen Unterhaltsempfänge gezwungen werden. Das setzt die Einbeziehung solcher Unterhaltsempfänge in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eines Dritten voraus, weil sonst schon der Versuch der Schaffung eines Exekutionstitels scheitern müsste und als Folge dessen einzig und allein Unterhaltsgläubiger eines Unterhaltsschuldners, der selbst nur von Geld- und Naturalunterhaltsempfängen lebt, von der Möglichkeit ausgeschlossen wären, auf solche Zuwendungen unter Anwendung der Zusammenrechnungsregelungen als beschränkt pfändbare Geldforderungen zur exekutiven Hereinbringung ihrer Unterhaltsansprüche zu greifen, obgleich die Hereinbringung gerade solcher Forderungen nach dem Gesetz an sich Priorität genießt (6 Ob 99/97w; 1 Ob 590/95 mwN).

Vor dem Hintergrund der voranstehend erläuterten Rechtslage ist die unter 2. 1. referierte Kritik Schwimanns an der Rechtsprechung widerlegt. Unberechtigt ist der Vorwurf einer isolierten "begriffsjuristischen Begründung". Die Einbeziehung von Unterhaltsempfängen in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eines Dritten begründet auch keine mittelbare (weitere) Unterhaltspflicht für den ersten Unterhaltsschuldner, erfüllt doch dieser - gleichviel, ob seine Leistungen allein deren Empfänger verbraucht oder letzterer mit einem ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu teilen hat - immer nur seine eigene Unterhaltspflicht. Die Zweckwidmung von Unterhaltsleistungen an den Empfänger muss teilweise dem familienrechtlichen Teilungsgrundsatz weichen, weil sonst zwar jeder andere Gläubiger auf den pfändbaren Teil von Geldunterhaltsansprüchen greifen könnte, nicht aber auch ein Unterhaltsgläubiger eines solchen Schuldners, obgleich die Exekutionsordnung die Hereinbringung dessen Forderungen privilegiert, wären doch Unterhaltsgläubiger - als Konsequenz der Ansicht Schwimanns - vom Zugriff auf die Unterhaltseinkünfte ihres Schuldners mangels Erlangbarkeit eines Exekutionstitels generell ausgeschlossen. "Naturalunterhaltsempfänge" sind neben Geldunterhaltsleistungen - jedenfalls nach den Regeln der Exekutionsordnung über die Zusammenrechnung - bei Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Vom erkennenden Senat wurde - der Sache nach in Anlehnung an diese Regelungen des Exekutionsrechts - auch schon ganz allgemein ausgesprochen, dass lebensnotwendige Sachleistungen "insoweit Relevanz erlangen" können, "als ihr Gegenwert" zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage "dem Geldeinkommen ... zuzuschlagen wäre" (1 Ob 552/93). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch durch Naturalbezüge als Einkommensbestandteile erhöht wird (9 Ob 123/98y; 3 Ob 351/97g = ÖA 1998, 201). Die Einbeziehung von Unterhaltsleistungen in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eines Dritten bringt - entgegen Schwimann - auch nicht "das gesamte Anspannungsgefüge durcheinander", ist doch der Unterhaltsschuldner nicht auf die Erzielbarkeit von Einkünften in der Höhe seiner Geldunterhaltsansprüche "anzuspannen", sondern es ist nur (auch) die Verbindung von Geld- und Naturalunterhaltsleistungen Einkünften aus anderen Quellen gleichzuhalten. Soweit Schwimann ferner anmerkt, bei einer Reihe von Unterhaltspflichten, die aus einem einzigen Erwerbseinkommen gespeist würden, "käme nur der letztgereihte Unterhaltsberechtigte in den Genuß angemessener Bedürfnisbefriedigung", was im Lichte eines zu beachtenden "Gleichbehandlungsaspekts" bedenklich sei, fehlt auch diesem Argument die Überzeugungskraft: Es wäre zum einen gerade auf dem Boden des ins Treffen geführten Gleichbehandlungsgesichtspunkts untragbar, dass ein Unterhaltsberechtigter, der selbst durch Unterhaltspflichten belastet ist, seine angemessenen Bedürfnisse befriedigen, den von ihm wirtschaftlich abhängigen Unterhaltsberechtigten hingegen völlig leer ausgehen lassen könnte. Anderseits ist der Unterhaltsanspruch des "letztgereihten Unterhaltsberechtigten", der mangels eigener Unterhaltspflichten nicht mehr teilen muss, eine Funktion der für seinen Anspruch bedeutsamen Bemessungsgrundlage. Ist diese gering, so hat sich auch ein solcher Unterhaltsberechtigter mit derjenigen Leistung zu begnügen, die der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften aufbringen kann.

Der erkennende Senat schließt sich daher, wie zusammenzufassen ist, dem bereits vom 5. Senat in seiner Entscheidung 5 Ob 3/97w erzielten Ergebnis an, dass Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen sind. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen - vor dem Hintergrund des aus § 292 Abs 1 und 4 Z 4 sowie Abs 5 EO abzuleitenden Grundsatzes deren Zusammenrechnung mit Geldleistungen - die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

3. Betreut die Mutter das Kind in ihrem Haushalt, so erbringt sie ihren Unterhaltsbeitrag gemäß § 140 Abs 2 in Verbindung mit § 166 ABGB im Regelfall schon durch diese Leistung. Der Vater des Minderjährigen bezog seit dessen Geburt bis Ende Februar 1999 an geldwerten Unterhaltsleistungen insgesamt 7.500 S monatlich (6.000 S Geldunterhalt und 1.500 S Naturalunterhalt durch die kostenlose Überlassung einer solche Aufwendungen verursachenden Wiener Wohnung). Seither bezieht er an geldwerten Unterhaltsleistungen insgesamt 6.500 S monatlich (5.000 S Geldunterhalt und weiterhin 1.500 S Naturalunterhalt für den Wohnungsaufwand in Wien) sowie 2.000 S monatlich an Arbeitseinkommen, sohin insgesamt 8.500 S monatlich. Dem Vater wäre außerdem - wie vielen anderen Werkstudenten - zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Dadurch könnte er eine Erhöhung seines Gesamteinkommens erzielen, um seine Geldunterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn wenigstens in Höhe dessen von den Vorinstanzen unbekämpft angenommenen Durschnittsbedarfs von rund 2.000 S monatlich unter Heranziehung der Prozentkomponente (16 % des Nettoeinkommens) erfüllen zu können. Dass eine solche Anspannung der Leistungsfähigkeit des Vaters gerade im Anlassfall aus besonderen Gründen nicht möglich wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Schon bei derartigen wirtschaftlichen Voraussetzungen können aber Großeltern, deren Unterhaltspflicht gemäß § 141 ABGB gegenüber derjenigen der Eltern subsidiär ist, zur Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden, sind doch die Eltern vor Belastung der Großeltern jedenfalls "anzuspannen" (SZ 71/9 mwN). Das bedeutet jedoch auch, dass der Vater bei der Unterhaltsfestsetzung bloß auf der Grundlage seines festgestellten reinen Unterhaltseinkommens bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nach Bestimmungen der Exekutionsordnung in Anspruch genommen werden kann, um wenigstens den Durchschnittsbedarf seines Kindes durch die Leistung von Geldunterhalt zu decken. Insofern darf also bei der Unterhaltsbemessung auch über jenen Prozentsatz des Einkommens hinausgegangen werden, den ein Unterhaltsschuldner üblicherweise als Geldunterhaltsleistung zu erbringen hat, ist doch dem Gesetz kein bestimmtes, durch fixe Grenzwerte definiertes Bemessungssystem zu entnehmen. Der Vater wäre daher nach seinen Kräften auch insoweit in der Lage, seinem Sohn den erforderlichen Geldunterhalt nach dem Kriterium des durchschnittlichen Bedarfs gleichaltriger Kinder zu leisten, sodass nicht mehr zu erörtern ist, wie weit allenfalls auch der Mutter - zumindest während der Sommerferienzeit - eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar wäre, um ein allfälliges Unterhaltsmanko noch vor dem Eintritt der subsidiären Unterhaltspflicht der Großeltern aufzubringen, kann sie doch derzeit neben der Betreuung ihres Kleinkindes auch studieren, was gleichfalls entsprechende Vorsorgen während ihrer studienbedingten Abwesenheit von zu Hause voraussetzt.

4. Unter Zugrundelegung aller voranstehenden Erwägungen sprach das Rekursgericht zu Unrecht aus, dass der väterliche Großvater verpflichtet sei, dem Minderjährigen einen Unterhaltsbeitrag von 2.000 S monatlich zu bezahlen. Somit ist dem Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers, der sich - neben anderen Argumenten - auch auf eine ausreichende Leistungsfähigkeit seines Sohnes berief, Folge zu geben und die erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze wiederherzustellen.

Rechtssätze
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