RS0109508 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Großeltern sind erst dann zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn beide Elternteile nicht ausreichend imstande sind, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
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Großeltern sind erst dann zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn beide Elternteile nicht ausreichend imstande sind, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.