JudikaturJustizRS0113069

RS0113069 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2014

Der Vater kann bei der Unterhaltsfestsetzung auf den Grundlage eines eigenen reinen Unterhaltseinkommens - noch vor dem Eintritt der subsidiären Unterhaltspflicht von Großeltern - bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung in Anspruch genommen werden, um wenigstens den Durchschnittsbedarf seines Kindes durch Geldunterhalt zu decken.

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