RS0113069 – OGH Rechtssatz
RS0113069 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Vater kann bei der Unterhaltsfestsetzung auf den Grundlage eines eigenen reinen Unterhaltseinkommens - noch vor dem Eintritt der subsidiären Unterhaltspflicht von Großeltern - bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung in Anspruch genommen werden, um wenigstens den Durchschnittsbedarf seines Kindes durch Geldunterhalt zu decken.